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andern Fällen: L. 38. §. 8...16. D. h. t. Anders nach R.`R. der Regel nach in stricti iuris iudiciis, also namentlich beim Darlehen. Ueber das heutige Nt vgl. §. 206. Anm. 2. §. 210. Anm. 2. 3. Madai §. 52. — Verschieden von den Verzugszinsen sind die Proceßzinsen, die nach Beginn des Rechtstreits auch dann zu vergüten sind, wenn eine Mora des Beklagten nicht vorliegt. Sav. VI. S. 121. fg. vgl. mit S. 81. fg. (§. 113. Anm. 4. b.).

Pauli sent. III. 8. §. 4. Mora autem fieri videtur, cum postulanti non datur. L. 32. pr. D. h. t. Mora fieri intelligitur non ex re, sed ex persona, id est, si interpellatus opportuno loco non solverit: quod apud iudicem examinabitur. Nam, ut et Pomponius scripsit, difficilis est huius rei definitio. Divus quoque Pius Tullio Balbo rescripsit, an mora facta intelligatur, neque constitutione ulla neque iuris auctorum quaestione decidi posse, quum sit magis facti quam iuris.

5 Die Ausnahmen nach not. 1. find a) wenn die Mahnung durch Abwesenheit des Schuldners unmöglich gemacht ist; b) wenn Jemand durch Delict (Diebstahl oder Gewalt) in den Besitz einer Sache gekommen ist, als welcher von Zeit seines Besißes an in mora ist; c) bei Vermächtnissen zu Gunsten von Kirchen und milden Stiftungen. In diesen Fällen sagt man: moram ex re fieri, L. 32. pr. D. h. t., oder nach heutiger Ausdrucksweise: Lex interpellat pro homine. Man kann dahin auch noch die Fälle gesetzlicher Zinsverbindlichkeit nach §. 207. Anm. 1. a. ß. Anm. 2. a. a. §. 208. Anm. 2. a. zählen, arg. L. 3. Cod. in quib. caus. in int. 2. 41. In minorum persona re ipsa, ex solo tempore tardae pretii solutionis, recepto iure moram fieri creditum est, in his videlicet, quae moram desiderant, id est in bonae fidei contractibus et fideicommissis et legatis. L. 26. §. 1. D. de fideicomm. lib. 40. 5. Aber vgl. L. 87. §. 1. D. de legat. II. Usuras fideicommissi post impletos annos viginti quinque puellae, ex quo mora facta est, deberi respondi; quamvis enim constitutum sit, ut minoribus 25 annis usurae omnimodo praestentur, tamen non pro mora hoc habendum est, quam sufficit semel intervenisse, ut perpetuo debeantur. L. 5. Cod. de act. emti. 4. 49... Cum usuris.., quas... minoris aetatis favor, licet nulla mora intercesserit, generavit. Jedenfalls beschränkt sich in diesen Fällen die Wirkung der Mora auf die Entstehung der Zinsverbindlichkeit.

• Diese Regel, ausgedrückt durch den Satz: Dies interpellat pro homine, früher fast allgemein angenommen, auch schon von dem Byzantiner Stephanus anerkannt (Zachariä in der Ztschr. für gesch. Ntsw. XIV. S. 135.), aber scharf angefochten von Schröter in seiner und Linde's Ztschr. VI. 5. VII. 3., wird auch seitdem noch von Vielen als im R. R. schon begründet vertheidigt, z. B. Thibaut im civ. Arch. VI. 2. XVII. 7. Madai §. 16...24. Vang. §. 588. Anm. 2. Dagegen u. a. Wolff §. 27...29. Puchta §. 289. not. q. Sint. §. 93. not. 71. Für das gemeine deutsche Recht aber ist diese Streitfrage durch eine in den angeführten Schriften unbeachtet gebliebene Resolution ad dubia cameralia v. J. 1595. dahin entschieden worden, „daß die mora ab interpellatione hominis vel die an zu rechnen.“ Vgl. Seuffert's Arch. VI. 163.

7 Inculpata mora, vgl. L. 9. §. 1. D. h. t. Streitfrage: ob die Mora überhaupt eine Culpa voraussetze? Madai §. 2. 13., Wolff §. 19... 21. 23.

(welcher zu der von ihm so genannten subjectiven Mora sogar lata culpa erfordert), Vang. §. 588. Anm. 1. Mommsen Beitr. z. Obligationenrecht I. S. 264. fg. Dagegen Schömann vom Schadensersatz II. S. 10. fg. Puchta §. 169. not. h. Sint. §. 93. not. 50. Holzschuher II. 2. S. 223. fg. Vgl. Seuffert §. 245. not. 13. „Die bloßze factische Unvermögenheit oder sonstige Unfähigkeit zur Erfüllung kann für sich allein nicht zur Entschuldigung dienen, indem sonst jeder leichtsinnige Schuldner und Speculant, der bei Eingehung der Verbindlichkeit das Wie der Erfüllung nicht bedacht hat, auf die leichteste Manier die Folgen des Verzugs abwenden könnte. Nur dann kann hier der Richter von diesen Folgen befreien, wenn dem Schuldner ein Mangel an Voraussicht und überhaupt Leicht, sinn und Nachlässigkeit nicht vorgeworfen werden kann, und es klar vorliegt, daß er aner Erfüllung durch Umstände und Verhältnisse gehindert wurde, deren Eintreten weder nach menschlicher Berechnung vorauszusehen noch abzuwenden war. Die Nichterfüllung ist in solchen Fällen als ein den Gläubiger treffender Zufall anzusehen." Aber selbst die durch außerordentliche und unvorgesehene Unglücksfälle verursachte Zahlungsunfähigkeit wird den Schuldner nicht gegen die Folgen des Verzugs schützen. Dagegen wieder Seuffert a. a. O. (3. Aufl.) mit Bezugnahme auf die Stellen in not. o. Windscheid in der Heidelb. krit. Ztschr. II. S. 112. Vgl. noch Gerau, über Verzugszinsen nach erkanntem Concursprocesse, in Linde's Ztschr. n. F. II. 7.

• Ueber die Beschaffenheit des Anerbietens, insbesondere die Unterscheidung von oblatio verbalis und realis, vgl. Madai §. 37...41. Wolff §. 31...36.

§. 252.

c) Durch Abläugnung oder Weigerung.

In gewissen Fällen soll den Schuldner, weil er seine Verbindlichkeit geläugnet, oder weil er deren Erfüllung verweigert oder bis zur Klage vorenthalten hat, der Nachtheil treffen, daß er nunmehr zu mehrfachem Betrage deffen, was er schuldig war, verurtheilt wird (§. 98. not. d... f.).

Anm. Im Justinianischen Recht kommen folgende hiehergehörige Fälle vor: a) Die gerichtliche Abläugnung der Schuld, die dem Kläger deren Beweis aufbürdet, hat die Strafe des doppelten Ersatzes zur Folge (Lis infitiando crescit in duplum): a) bei der Verbindlichkeit zum Schadensersatze ex lege Aquilia, §. 19. 23. 26. J. de act. 4. 6. L. 2. §. 1. D. ad leg Aquil. 9. 2.; 6) wenn der Beklagte die Aechtheit eines schriftlichen Empfangbekenntnisses oder den darin bescheinigten Empfang abläugnet, nov. 18. cap. 8.; in beiden Fällen vorausgesetzt, daß der Beklagte anders als durch Ausschwörung des dem Kläger oder Verweigerung des dem Beklagten angetragenen Eides überführt werde. L. 30. D. de iureiur. 12. 2. nov. 18. cit.

b) Nicht nur die Abläugnung, sondern schon die Nichterfüllung bis zur Klage verpflichtet zum Doppelten bei Vermächtnissen zu Gunsten milder Stiftungen. §. 19. 26. J. 1. c. cf. L. 46. §. 7. Cod de episcop. 1. 3.

c) Verurtheilung zum Doppelten hat auch die treulose Vorenthaltung eines

fogen. depositum miserabile zur Folge. §. 17. J. 1. c. L. 1. §. 1. D. depos. 16. 3.

d) Die Weigerung der Wiedererstattung auf richterliches Gebot zieht bei der actio quod metus causa Verurtheilung zum Vierfachen nach sich. §. 25. 27. J. 1. c. L. 14. §. 1. D. quod met. causa. 4. 2.

Nicht hieher gehört L. 34. Cod. de locato. 4. 65., die unter den Gefichtspunkt von §. 64. not h. fällt.

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2 Eine erschöpfende geschichtliche Erörterung dieser Fälle, insbesondere der eigentlichen Litiscrescenz, gibt Rudorff, in der Ztschr. f. gesch. Ntsw. XIV. 9. Im Justinianischen Recht „erscheint die Verdoppelung als innerlich principlose Strafe des Abläugnens, von der man nur nicht begreift, warum sie nicht eben so gut in unzähligen andern Fällen angewendet wird.“ ,,Ueber die Anwendung im gemeinen deutschen Recht ist man so weit einig, als sie die Ausschließung der condictio indebiti (vgl. §. 7. J. de obl. quasi ex contr. 3. 28.) und die Ver doppelung der Vermächtnisse ad pias causas betrifft; über die Verdoppelung der Aquilia hingegen ist es nie zu einer übereinstimmenden Doctrin und Praxis gekommen. Auch das Läugnen der Schuldscheine und Quittungen ist nur particularrechtlich mit dem Doppelten gestraft worden.“ Nudorff a. a. D. S. 476. 477. Ueber die verschiedenen Meinungen vgl. noch Sell Jahrb. II. S. 245. fg. Sint. §. 101. not. 69. fg. Die Strafe des Vierfachen nach Anm. 1. d. ist entschieden unpractisch. Puchta §. 271. not. f. §. 385. not e.

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§. 253.

3) Durch Zufall.

Ein Zufall kann die Obligatio völlig aufheben, indem er deren Erfüllung ganz unmöglich macht (S. 274.); er kann eben so dieselbe mindern, indem er die Leistung in ihrem ursprünglichen Umfang unmöglich macht. Umgekehrt kann der Gegenstand der Leistung durch zufällige Umstände einen Zuwachs erhalten, causa rei oder commodum rei a. Regel ist, daß, wer die Gefahr des Untergangs oder der Verringerung des Schuldgegenstandes trägt, auch Anspruch habe auf deffen Erweiterung; commodum eius esse debet, cuius est periculum b. Dem Gläubiger also, der für jene keinen Ersag fordern kann und ungeachtet derselben seiner Gegenleistung nicht entbunden ist, muß der Schuldner andererseits auch die Vortheile leisten, welche die Sache inzwischen gewährt, als welche von selbst jenem zugefallen wären, wenn die Leistung sofort nach Entstehung der Obligatio geschehen wäre. Dahin gehören die Früchte der Sache und was sonst als Nebensache zu derselben hinzukommt d;

Dig. de usuris et fructibus et accessionibus. 22. 1. de periculo et commodo rei venditae. 18. 6. Cod. 4. 48. b §. 3. J. de emt. vend. 3. 23. L. 4. §. 1. L. 38. 39. D. de usur. L. 13. §. 13. D. de act. emti. 19. 1. cf. L. 39. §. 1. D. de legat. I. L. 62. 64. D. de rei vind. 6. 1. d L. 7. pr. D. de periculo. §. 3. J. 1. c.

aber auch Klagansprüche, die bezüglich der Sache gegen Dritte entstanden sinde, es sey denn, daß der Schuldner für die begangene Rechtsverlegung schlechthin dem Gläubiger hafte '. Nicht dahin gehören die Vortheile, welche der Schuldner durch Rechtsgeschäfte in Ansehung der Sache gewonnen hat, sofern diese nicht auch auf Rechnung und Gefahr des Gläubigers stattfanden 8.

Anm. Vgl. überhaupt Jhering Abh. Nr. 1. „In wie weit muß der, welcher eine Sache zu leisten hat, den mit ihr gemachten Gewinn herausgeben ?“ Streitig: a) ob auch der Mieth- oder Pachtzins gleich den natürlichen Früch ten zu erstatten sey? L. 13. §. 11. D. de act. emti. Si in locatis ager fuit, pensiones utique ei cedent, qui locaverat. Idem et in praediis urbanis nisi si quid nominatim convenisse proponatur. Dagegen L. 13. §. 13. eod. Item si quid ex operis servorum vel vecturis iumentorum vel navium quaesitum est, emtori praestabitur. cf. L. 62. pr. D. de rei vind. ... Nam etsi maxime vectura, sicut usura, non natura pervenit, sed iure percipitur, tamen ideo vectura desiderari potest, quoniam periculum navis possessor petitori praestare non debet, cum pecunia periculo dantis foeneretur. (§. 167. Anm. 1.). L. 13. §. 1. D. commod. 13. 6. Si quem quaestum fecit is, qui experiendum quid accepit, veluti si iumenta fuerint eaque locata sint, id ipsum praestabit ei, qui experiendum dedit; neque enim ante eam rem quaestui cuique esse oportet, priusquam periculo eius sit. Glück XVII. S. 196. fg. Sint. §. 101. not. 89.; Puchta §. 272. not. e. und Vorles. II. S. 101. b) wie es sich mit dem gefundenen Schatz verhalte? Glück a. a. D. S. 190. fg.; Puchta a. a. D. S. 101. spricht hinsichtlich des vom Schuldner selbst noch als Eigenthümer gefundenen Schaßes dem Gläubiger den Anspruch auf die Hälfte ab; denn: „die singuläre Bestimmung, welche das natürliche Recht des Occupanten modificirt, tritt hier nicht in Anwendung, weil ihre Voraussetzung ist, daß Occupant und Eigenthümer verschiedene Personen sind, und diese hier nicht eintritt. Es entsteht mithin gar keine Forderung auf die Hälfte, und darum kann auch nicht von ihrer Devolution an den Gläubiger die Rede seyn“. Subtil, aber dennoch inconsequent! arg. L. 7. §. 12. D. sol. matr. 24. 3. Jhering a. a. D. S. 8.

V. Webertragung von Obligationen. Cession.

§. 254.

Ein Schuldverhältniß kann mit der Gesammtheit des Vermö gens auf die Erben (§. 104.) und andere Universalsuccessoren (§. 56.) übergehen, als welche überhaupt die Person des bisherigen Vermögenssubjects repräsentiren. Eine Uebertragung der Obligatio aber

L. 35. §. 4. D. de contrah. emt. 18. 1. L. 13. §. 12. D. de act. emti. 19. 1. L. 11. §. 8. 9. 10. D. quod vi. 43. 24. L. 14. pr. D. de furt. 47. 2. f §. 3. J. cit. L. 34. §. 5. cit. L. 21. D. de act. emti. 19 1. cf. L. 62. pr. D. rei vind. 6. 1.

als eines einzelnen Vermögensverhältnisses wird im römischen Recht als dem Wesen derselben widerstreitend bezeichnet, indem sie in einer persönlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner beruhe, deren Aufhebung Vernichtung der Obligatio wäre. Wohl kann die bestehende Obligatio aufgehoben und eine neue desselben Inhalts zu Gunsten eines andern Gläubigers an deren Stelle gesezt werden (durch Novation, §. 268.); aber diese ist dann eben eine neue Obligatio, und es bedarf dazu der Mitwirkung des Schuldners, der sich dem neuen Gläubiger verpflichtet1. Unbeschadet dieser Rechtsansicht kann jedoch der Zweck der Uebertragung einer Forderung auf einen Andern, auch ohne Zustimmung des Schuldners, wie es dem Bedürfniß des rechtlichen Verkehrs entspricht, vollkommen dadurch erreicht werden, daß der Gläubiger die Ausübung seines Forderungsrechtes jenem zu eigenem Vortheil überläßt. Der Gläubiger kann einen Andern zum procurator in rem suam (§. 112.) bezüglich des Forderungsrechts bestellen 2; er kann ihn ermächtigen, statt seiner die Zahlung in Empfang zu nehmen und nöthigenfalls durch Klage gegen den Schuldner dieselbe zu erwirken oder auf andere Weise (durch Erceptio) die Forderung geltend zu machen, zugleich mit der Einräumung, das zu Leiftende als das Seinige zu behalten und zu behandeln, und auf diese Weise seine Forderung jenem abtreten (cediren). Die Ceffion der Forderung stellt sich diesemnach dem Schuldner gegenüber dar als Uebertragung der Ausübung derselben an einen Andern für dessen eigene Rechnung 3. Indem aber diesem die Geltendmachung der Forderung zu eigenem Vortheil überlassen ist und darüber ihm ohne weitere Rücksichtnahme auf den bisherigen Gläubiger die Verfügung zusteht, so ist der lezte jezt in Wahrheit nicht mehr Gläubiger; jener ist nunmehr allein der wirklich Forderungsberechtigte; die Forderung ist in sein Vermögen übergegangen, so wie sie bisher diesem zugestanden, und so erscheint die Cession der Forderung als wahre Uebertragung derselben auf einen andern Gläubiger 4. Diesen nennt man Cessionar, den abgetretenen Gläubiger Cedenten, den Schuldner, gegen den die Forderung abgetreten ist, debitor cessus. Uebrigens kann auch eine klaglose Obligatio abgetreten werden 5.

Der Ceffion einer Forderung steht gegenüber die Uebernahme der Schuld eines Andern. Diese kann freilich nicht ohne Einwilligung des Gläubigers die Entbindung des bisherigen Schuldners von

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