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Verzeichnis

der vom K Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten für den II. Abschnitt der Lehramtsprüfung aus den philologisch-historischen Fächern 1) des Jahres 1906 festgesetzten Themata.

A. Klassische Philologie.

1. Wie zeigen sich die Homerischen Gedichte verwendet bei den alten Er-
klärern der griechischen Tragiker? Es sind die Scholien zu denselben zu
untersuchen:

1. nach den etwa für den Homertext sich ergebenden Varianten,
2. besonders aber ihre Verwendung:

a) für Wort- und Sinnerklärung (Lehren Aristarchs bei Aristonikus,
τραγική λέξις des Didymos),

b) für die bei den Tragikern nach dem Vorbilde Homers gebauten Reden und geschaffenen Situationen,

3. Feststellung der um des Prunkens mit Gelehrsamkeit willen angebrachten Zitate.

2. Die antiken und modernen Ansichten über den Homerischen Schiffskatalog sollen dargestellt und einer Kritik unterzogen werden mit besonderer Berücksichtigung des Aufsatzes Karánhoz von Nilson im „Rheinischen Museum" 1905.

3. Welcher besonderen Mittel bedient sich Euripides zur Erregung des εos?
4. Die Kosmologie der Vorsokratiker.

Die Arbeit soll auf eigener Durcharbeitung von Diels' Fragmenten der
Vorsokratiker beruhen. Die genauere Ausführung darf sich auf eine kleine
Gruppe von Philosophen beschränken.

5. Die Frage nach der Echtheit des Dialogs Parmenides. Durch die neueren
Untersuchungen von Natorp, Windelband, Gomperz und Altenburg sind
so viele und wichtige Gesichtspunkte für die Prüfung der Echtheitsfrage
gegeben, dafs eine Neubearbeitung vom Standpunkt des gegenwärtigen
Standes der Frage als aussichtsvoll erscheint.

6. Beiträge zur Exegese und Textkritik der Aristotelischen Anrator Iohitria. 7. Die griechischen Bünde (zová) der hellenistischen Periode, die den Machtbereichen der hellenistischen Monarchien angehören, sollen in ihrer Entstehung und äufseren Entwicklung, in ihrer Verfassung und in ihrem Verhältnis zu den hellenistischen Monarchien auf Grund des neuen inschriftlichen Materials dargestellt werden.

(Die Untersuchung soll sich demnach auf die Vereinigungen der kleinasiatischen Griechen wie vor allem auf den Bund der Inselgriechen des ägäischen Meeres erstrecken, kann aber allenfalls auch auf den Bund der Inselgriechen beschränkt werden.)

8. Die Hypothese Niebuhrs über die Ahnenlieder wird in neuerer Zeit günstiger beurteilt (vgl. Pöhlmann, aus Altertum und Gegenwart, München 1895 p. 62.)

Es dürfte daher an der Zeit sein die Frage zu revidieren und durch genaues Eingehen auf die römische Sagengeschichte und die verwandten Erscheinungen bei anderen Völkern festzustellen, ob und inwieweit die Hypothese Niebuhrs berechtigt ist.

9. Rom und König Pyrrhos.

10. Grammatischer Index zu Ennius.

11. Die bei Terenz vorkommenden sprachlichen Ellipsen, mit Ausnahme des Verbums esse, sollen dargestellt und dabei der Sprachgebrauch des Plautus und des Cicero zum Vergleich herangezogen sowie der für Kritik und Exegese sich ergebende Gewinn beachtet werden.

1) Themata aus der deutschen Philologie und der Geschichte wurden für 1906 nicht gestellt, da die für 1904 (u. 1905) gestellten nur vereinzelt Bearbeitung gefunden haben.

12. Das Verhältnis des Lucrez zu Empedokles (ed. Diels, Poetarum, Philosophorum Fragmenta 1901) soll nach den unzulänglichen Versuchen von Hallier und Bästlein (1875), auf Grund selbständiger Sammlung des Materials präzis und erschöpfend dargestellt werden.

13. Cicero de republica und Polybios.

14. Cicero und die griechische Schulrhetorik.

Welchen grundsätzlichen allgemeinen Standpunkt nimmt Cicero in seinen späteren rhetorischen Schriften (De oratore und den folgenden) gegenüber der damaligen griechisch-römischen Schulrhetorik ein, wieweit erkennt er ihre Berechtigung und Bedeutung für die Ausbildung des Redners an und welche darüber hinausgehenden prinzipiellen Anforderungen stellt er seinerseits an das ihm vorschwebende Ideal eines national-römischen Redners?

15. Die Bildung einer lateinischen philosophischen Terminologie soll an der
Hand Ciceros und des Dichters Lucrez im einzelnen dargelegt werden.
16. Die Vorstellungen über Wert des Lebens, Tod und Jen-
seits in lateinischen und metrischen Grabinschriften.

Erwünscht sind als Anhang einzelne Beiträge zur Ergänzung und Erklärung dieser Inschriften.

17. Es soll aus den Schriften Cassiodors ermittelt werden, was an lateinischen
Dichtwerken in der Klosterbibliothek von Vivarium vorhanden war. (Vergl.
A. Franz, M. Aurelius Cassiodorius Senator, Breslau 1872, S. 91 f.)
18. Was lehrt uns die Chronik des Theophanes für die Geschichte des Vulgär-
griechischen? Ausgabe von C. de Boor.

19. Die vulgärgriechischen Verbalformen in der Chronik des Johannes Malalas
sollen gesammelt und aus den bisher bekannten Tatsachen der historischen
Grammatik erklärt werden.

20. Über Gebrauch und Formen des Panzers im klassischen Altertum von der homerischen bis in die römische Zeit.

21. Die antiken Theater masken (Entstehung, Stil, Entwicklung und Bedeutung ihrer Typen.)

22.,,Die archaischen Darstellungen des Auszuges des Amphiaraos und der Leichenspiele des Pelias."

(Auf Grund einer kritischen Sammlung und Erklärung der erhaltenen Darstellungen und ihres Vergleichs mit der Kypseloslade ist die Frage nach dem Entstehungsort der beiden Typen und nach dem Ursprung ihrer Zusammenstellung unter Berücksichtigung der Sagengeschichte zu erörtern.) Bemerkung: Themata aus der byzantinischen und patristischen Literatur sind beim II. Abschnitte der philologischen Lehramtsprüfung zulässig, wenn sie mit dem klassischen Altertum in näherer Beziehung stehen; doch soll die blofse Gemeinsamkeit der Sprache als solche nähere Beziehung nicht gelten. Im Zweifelsfalle können die Prüfungskandidaten über die Zulässigkeit eines Themas eine bezügliche Anfrage an das K. Staatsministerium richten.

Verzeichnis

der vom K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten für den zweiten Abschnitt der Lehramtsprüfung aus den neueren Sprachen im Jahre 1906 festgesetzten Themata.

1. Die klassische Mythologie in der französischen Literatur des 16ten Jahrhunderts.

2. Lillos Einfluss auf die französische Literatur.

3. Die Geistererscheinungen im französischen Drama des 16ten oder des 17ten

Jahrhunderts.

4. Pour quelles raisons Goldoni mérite-t-il d'être appelé le Molière de l' Italie ? 5. L'antiquité classique dans l'oeuvre de Rabelais.

6. Les idées philosophiques et religieuses dans l' Heptameron de Marguerite de Navarre.

7. La Bible et le romantisme français.

8. Les éléments romantiques dans le mélodrame de Guilbert de Pixérécourt. 9. Les figures par lesquelles s'exprime l'amour dans les tragédies de Corneille, Racine et Voltaire.

10. Über John Bales,,Chefe Promyses" (Harlitts Dodsley I). Womöglich neue Ausgabe auf Grund des alten Druckes (Brit. Mus. C. 34. c. 2.)

11. Kritik der Schrift von R. Prölss: Von den ältesten Drucken der Dramen Shakespeares (Leipzig 1905.)

12. Die Eigennamen in Chaucers Werken.

13. Vergleichende Studien zum Wortschatz der altenglischen Dialekte und
ihrer nächsten Verwandten (des friesischen, altsächsischen, altnordischen etc.)
14. Übersicht über die Allegorien und Personifikationen der mittelalterlichen
Literatur Englands (Rosen-Roman, Piers Plowman, Moralitäten etc.)
15. Der Einfluss Byrons auf die spanische (oder auch italienische, polnische,
russische) Literatur.

16. Doppelgliedrigkeit des Ausdrucks in Wycliffes Bibelübersetzung (vergl.
Sieper, Reason und Sensuality Bd. II. S. 45 ff)

17. Das soziale Element in den Romanen der George Eliot.

18. William Morris' Behandlung der Siegfried-Sage in seinem Epos „Sigurd the Volsung."

Themata für den II. Abschnitt der Prüfung aus Mathematik und Physik.
Ein neues Verzeichnis der bereit gehaltenen Themata wurde nicht erstellt.

Zum Kapitel „,Unterrichtsvisitationen 1904/05“. Man schreibt uns:

,,Aus der im vorigen Heft unserer Blätter erstmals veröffentlichten Statistik der Unterrichtsvisitationen ersehen unsere Vereinsmitglieder, dafs u. a auch der Arithmetik-Unterricht an der Lateinschule Lindau inspiziert wurde. Wir möchten ergänzend hinzufügen, dafs der durch den Rektor der Realschule Traunstein, K. Studienrat Wilh. Schremmel visitierte Rechenunterricht an dieser Anstalt von Altphilologen gegeben werden mufs, die natürlich daraus nicht geprüft sind. Über die Inspektion ist auch ein Ministerialbescheid ergangen, der eine Qualifikation des Arithmetikunterrichtes der betreffenden Altphilologen enthält."

Es wäre für die Vereinsleitung von Intersse zu erfahren, ob noch mehr derartige Fälle vorgekommen sind wie der oben geschilderte.

Bei dieser Gelegenheit zum obigen Kapitel noch folgender Nachtrag: am Gymnasium Weiden fand 24.-26. Mai eine Visitation des Gesamtunterrichtes durch Oberstudienrat Wolfg. v. Markhauser, Mitglied des Obersten Schulrates und Gymnasialrektor a. D., und 26. und 27. Mai eine Visitation des Musikunterrichtes durch V. Gluth, Prof. an der Akademie der Tonkunst in München statt. (Die Red.)

Berichtigungen zum Personalstatus.

1. S. 38/39 bei Dr. Gebert, Joh. Bapt., G. Pr., M., Straubing mufs es bei der Rubrik: Gymnasialprofessor, wann? wo? heifsen 1. 1. 98 Straubing statt 1. 1. 01 Straubing.

2. Bei Sattler, Gust. S. 66 mufs es heifsen geb. 27. 2. 75 statt 27. 2. 74. (Die Red.)

Personalnachrichten.

Ernannt: Dr. Joh. Gg. Brambs, Gymnasialprofessor in Eichstätt zum Gymnasialrektor in Münnerstadt; Dr. Ernst Bodensteiner, Gymnasiallehrer in

München (Wilh.-Gymn.) zum Gymnasialprofessor in Eichstätt; Friedr. Schwenzer, Assistent in Blieskastel zum Gymnasiallehrer am Progymnasium Windsheim.

Versetzt auf Ansuchen: Dr. Friedr. Stählin, Gymnasiallehrer in Hersbruck an das Wilhelmsgymnasium in München; Christoph Friefs, Gymnasiallehrer in Windsheim an das Progymnasium Hersbruck.

Gestorben: a) an humanistischen Anstalten: Dr. Joh. Nusser, Gymnasialrektor in Münnerstadt.

b) an Realanstalten: Jos. Steinberger, Gymnasialprofessor a. D. an den Militärbildungsanstalten in München; Dr. Robert Braun, Reallehrer a. D. (Chemie) zuletzt an der Realschule in Weiden; Dr. Aug. Heerwagen, Professor am Realgymnasium in Nürnberg (NW).

Satzungen der Gymnasiallehrer-Vereinigung München.

I. Zweck der Vereinigung.

§ 1. Die Gymnasiallehrer-Vereinigung München hat den Zweck, an ihrem Teile zur Entwicklung des bayerischen Gymnasialschulwesens beizutragen, an der Hebung der Berufstüchtigkeit ihrer Mitglieder und an der Förderung der Interessen des bayerischen Gymnasiallehrerstandes mitzuwirken und eine von kollegialem Geiste getragene Geselligkeit ihrer Mitglieder zu pflegen.

§ 2 Diesen Zweck sucht sie zu erreichen: a) durch Vorträge, Berichte und Besprechungen in ihren Versammlungen; b) durch Veröffentlichungen; c) durch gesellige Veranstaltungen.

II. Mitgliedschaft.

§ 3. Der Gymnasiallehrer Vereinigung München kann jedes Mitglied des bayerischen Gymnasiallehrer-Vereins beitreten. Wer die Mitgliedschaft zu erwerben wünscht, hat seine Anmeldung bei dem Vorsitzenden zu bewirken. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines im voraus zu entrichtenden jährlichen Beitrages von M. 1.50 verpflichtet.

§ 4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) wenn ein Mitglied dem Vorsitzenden seinen Austritt schriftlich mitteilt; b) wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages ein Jahr trotz Aufforderung im Rückstand bleibt. Der Austretende ist zur Entrichtung des fälligen Jahresbeitrages verpflichtet. Auf Antrag des Vorstandes kann durch die Versammlung unter Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn dessen Verbleiben mit ihren Interessen nicht vereinbar erscheint.

III. Vorstand.

§ 5. Die Gymnasiallehrer-Vereinigung München wird geleitet von einem Vorstande, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden; 2. aus dem Schriftführer; 3. aus dem Kassier; 4. aus fünf Beisitzern.

§ 6. Einer der beiden Vorsitzenden soll Gymnasiallehrer sein. Im Vorstande sollen nach Möglichkeit verschiedene Fächer vertreten sein. Es ist erwünscht, dafs wenigstens ein Mitglied zugleich Mitglied des Ausschusses des Bayerischen Gymnasiallehrer-Vereins ist. Der erste und der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier sollen nicht zugleich auch Mitglieder des Vorstandes des Bayerischen Gymnasiallehrer-Vereins sein. Der Vorstand wird in der ersten geschlossenen Versammlung jedes Geschäftsjahres gewählt. Die Wahl erfolgt durch schriftliche, geheime Abstimmung Zur Wahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ist unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. Wird diese in erster Abstimmung nicht erreicht, so werden die zwei Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhielten, zur engeren Wahl gestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten geschlossenen Versammlung Ergänzungswahl statt.

§ 7. Der erste oder in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Versammlungen. Er beruft den Vorstand, wenn dies die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlufsfähig, wenn aufser dem Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter noch vier Mitglieder anwesend sind. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8. Der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach aufsen. Insbesondere haben beide die für die Presse bestimmten Veröffentlichungen mit ihrer Verantwortung zu decken. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der schriftlichen Arbeiten. Der Kassier führt die Kassengeschäfte; er hat dem Vorsitzenden auf dessen Verlangen jederzeit Einblick in den Vermögensstand zu geben. Die Mitgliederliste hat der Kassier ebenso wie der Schriftführer richtig zu erhalten.

IV. Versammlungen.

§. 9. Die Versammlungen der Gymnasiallehrer-Vereinigung München sind entweder geschlossene oder allgemeine. Zu den geschlossenen Versammlungen haben nur Mitglieder Zutritt; zu den allgemeinen können auch Gäste geladen und eingeführt werden. Jedoch können Mitglieder des Bayerischen Gymnasiallehrer Vereins nicht öfter als zweimal an Veranstaltungen der Vereinigung als Gäste teilnehmen. § 10. Die Versammlung der Mitglieder ordnet die Angelegenheit der Vereinigung durch Beschlufsfassung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in diesen Satzungen anders bestimmt ist. Zum ausschliefslichen Geschäftskreis der Versammlung, in welcher jedes anwesende Mitglied eine Stimme hat, gehört: a) die Wahl des Vorstandes (vgl. § 6); b) die Entgegennahme des vom Vorsitzenden jährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes; c) die Entgegennahme des Kassenberichtes und Jahresvoranschlages, die Entlastung des Kassiers; d) die Entscheidung über grössere Ausgaben; e) die Entscheidung über Anträge der Mitglieder an die Versammlung; f) jede Änderung der Satzungen. Die unter a-c genannten Obliegenheiten erledigt die erste Versammlung eines Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember reicht. § 11. Die Versammlungen finden in der Regel monatlich statt; während der Sommerferien dürfen keine geschlossenen Versammlungen stattfinden. Zu den Versammlungen ladet der Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung die Mitglieder schriftlich ein. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung einer Versammlung gesetzt werden sollen, müssen wenigstens 10 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann eine Versammlung nur dann beschliefsen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sie für dringlich erklärt haben. Eine Versammlung ist beschlufsfähig, wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Mufste eine beschlufsunfähige Versammlung vertagt werden, so ist die neu einzuberufende beschlufsfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Dies ist auf der Einladung ausdrücklich zu bemerken. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die am Beginn der nächsten geschlossenen Versammlung vorzulesen und nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine aufserordentliche Versammlung ist vom Vorsitzenden zu berufen, wenn dies 20 Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzungen enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nötig.

§ 12. Die Auflösung der Gymnasiallehrer-Vereinigung München kann nur erfolgen, wenn in zwei aufeinander folgenden geschlossenen Versammlungen ein darauf abzielender gleichlautender Beschlufs von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst wird. Die Versammlung, welche die Auflösung beschliefst, entscheidet über die Verwendung des Vermögens in einem dem Zwecke der Vereinigung entsprechenden Sinne.

Diese Satzungen sind am 11. Oktober 1905 von der Versammlung beschlossen worden und traten sofort in Kraft. J. Flierle, z. Z. erster Vorsitzender.

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