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Vorwort

zur ersten Ausgabe.

Bei der großen Anzahl beliebter Institutionenlehrbücher scheint die Herausgabe eines neuen von vornherein einer besonderen Rechtfertigung, ja fast Entschuldigung bedürftig zu sein. Wenn ich von einer solchen Abstand nehme, so geschieht dies in der Ueberzeugung, daß, wenn das vorliegende Lehrbuch werthlos ist, es durch eine Entschuldigung seines Erscheinens nicht besser wird, — wenn sich dasselbe aber brauchbar erweist, es einer besonderen Rechtfertigung in keiner Weise bedarf. Worin sich das vorliegende Lehrbuch von seinen Vorgängern unterscheidet - ob zum Vortheil oder zum Nachtheil —, wird schon ein flüchtiger Ueberblick feststellen. Der Zweck desselben ist bereits im Titel mit hinreichender Bestimmtheit ausgesprochen; es ist einzig und allein für die 'cupida legum iuventus' bestimmt und soll ferner die akademische Vorlesung so wenig ersehen, daß es dieselbe vielmehr gerade nothwendig voraussett. Meine Absicht ging dahin, die Grundlehren des reinen Römischen Rechts, wie es den Gegenstand der Institutionenvorlesung bildet, möglichst übersichtlich und ihrem inneren Zusammenhange entsprechend zu gruppiren und in möglichst knapper und präciser Form darzustellen.

Was die Anordnung des Stoffes anbetrifft, so wird sich aus der Inhaltsübersicht und aus der jedem einzelnen Paragraphen beigefügten Nachweisung der betreffenden Paragraphen in den übrigen Institutionenlehrbüchern von selbst ergeben, worin und in wie weit ich von denselben abweiche. Hinsichtlich der Darstellung bemerke ich, daß mir das Buch unter der Hand aus einem Grundrisse erwachsen ist und das Grundrißartige noch an vielen Stellen wie ich glaube, nicht zu seinem Schaden an sich trägt. Es kam mir vornehmlich darauf an, so weit als möglich die Quellen selbst sprechen zu lassen und die angeführten Stellen nicht als solche erscheinen zu lassen, welche 'speciem dumtaxat

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ornant, non etiam fructum augent.' Dies um so mehr, als m. E. die Vorlesung über Institutionen mit dazu bestimmt ist, gerade in den Quellenkreis einzuführen, den Anfänger mit der Terminologie, der Sprache und Darstellungsweise der Quellen vertraut zu machen, und die Luft zum Studium der letteren in ihm anzuregen. So habe ich denn kein Bedenken getragen, dem Studirenden eine weit reichhaltigere Chrestomathie zu bieten, als es die übrigen Lehrbücher gleicher Tendenz thun. Die passende Auswahl und Zusammenstellung der Stellen ist freilich weit schwieriger, als es wohl auf den ersten Blick scheinen mag; daher verhehle ich mir nicht, daß auch im Folgenden manche Mängel sich finden werden, und ich werde somit für jede in dieser Hinsicht von kompetenter Seite ausgehende Andeutung, wie überhaupt für jede Belehrung dankbar sein.

Von Literaturnachweisungen habe ich, als einer dem Standpunkt des Anfängers nicht entsprechenden Zugabe, durchweg Abstand genommen, ohne selbstverständlich die vorhandene Literatur unbenugt zu lassen. Dagegen glaubte ich auf das Studium zweier größerer Institutionenwerke, denen ich selbst großen Dank schuldig zu sein gern bekenne, besonders aufmerksam machen zu müssen. Es sind dies die jedes in seiner Art — klassischen Werke von Puchta und Böcking, bei welchen nur das Eine lebhaft bedauert werden muß, daß das erstere unvollendet geblieben ist, und daß bei dem letteren die Sehnsucht nach der weiteren Fortseßung, welche das kleinere Institutionenlehrbuch desselben Verfassers stets aufs neue in uns anregt, leider unerfüllt zu bleiben scheint. (Eine Befürchtung, die sich inzwischen verwirklicht hat. Zusaß zur 2. Aufl.) In gleicher Weise habe ich das treffliche, durch Gediegenheit des Inhaltes, wie durch klare und geschmackvolle Darstellung gleich ausgezeichnete Lehrbuch von Müller besonders hervorheben zu müssen geglaubt.

Schließlich fühle ich mich noch verpflichtet, der Verlagshandlung für die treffliche Ausstattung des Buches, sowie für die entgegenkommende Liberalität, mit der sie das Werk übernommen, und den Eifer, mit welchem sie den Druck desselben gefördert hat, an dieser Stelle meinen Dank auszusprechen.

Königsberg i. Pr. im Oktober 1868.

Der Verfasser.

Vorwort

zur zweiten Auflage.

Diese fast wider mein Erwarten nöthig gewordene neue Auflage glaube ich, als eine wesentlich verbesserte bezeichnen zu dürfen; wenigstens bin ich mir bewußt, daß ich es an strenger Selbstkritik und sorgfältiger, wenn auch nicht überall sichtbar hervortretender, Arbeit nicht habe fehlen lassen. Die mir aufgestoßenen Irrthümer sind nach bestem Wissen und Können berichtigt, die Lücken ergänzt, die Mängel verbessert worden. Namentlich habe ich mein Augenmerk auf eine noch präzisere Formulirung der Rechtsbegriffe und Rechtsfäße gerichtet; denn bei einem zumal für Anfänger bestimmten Lehrbuche, dessen Säße häufig fest eingeprägt zu werden pflegen, und bei so knapper Darstellung kann man in dem Streben nach Korrektheit des Ausdruckes nicht strenge, ja pedantisch genug sein, will man den Lernenden vor Unklarheit und unrichtigen Auffassungen bewahren.

Daß in der vorliegenden Ausgabe das Buch um einige Bogen stärker geworden ist, darin theilt es das leidige Schicksal fast aller Lehrbücher. Diese Vermehrung" mag aber damit entschuldigt werden, daß sie einerseits behufs Beseitigung erheblicher Lücken unumgänglich war, und andererseits sich auf das Nothwendigste beschränkt: wie ich denn sonst bereitwilligst zugebe, daß der Werth und die praktische Brauchbarkeit eines Lehrbuches sich nicht bloß danach bemißt, was es giebt, sondern auch danach, was es übergeht. Uebrigens hat die Darstellung im Terte selbst verhältnißmäßig nur wenige Zusäße erfahren, welche wesentlich etwas rechtshistorisches Material beibringen. Allerdings wäre es nun ein Leichtes gewesen, den Tert selbst erheblich zu vermehren, und ihm überhaupt eine etwas breitere Ausführung zu geben was offenbar eine viel dankbarere Aufgabe gewesen sein würde —, wenn ich wohlmeinenden Rathschlägen Folge geleistet und die

Chrestomathie von Quellenstellen beschnitten oder gar ganz fortgelassen hätte: wodurch natürlich der Charakter des Buches völlig geändert wäre. Dazu habe ich mich aber so wenig entschließen. können, daß ich vielmehr gerade durch eine Vermehrung der Quellenercerpte das Buch zu vervollständigen und seine Brauchbarkeit zu erhöhen glaubte.

Dies führt mich nochmals auf die Tendenz des vorliegenden Buches, welche ich, obwohl sie m. E. schon im Vorwort zur ersten Ausgabe hinreichend bezeichnet wurde, dennoch — ungern freilich etwas breiter auseinanderseßen muß, wobei ich zugleich mit meinem wohlwollenden Rezensenten im Literar. Centralbl. Jahrg. 1869, Nr. 6 (dem ich übrigens für seine anerkennende Beurtheilung dankbar bin) mich zu verständigen hoffe. Leßterer erklärt sich gegen das Abdrucken von Stellen des Corp. iur., weil der Jnstitutionist, welcher nur das unumgänglich nothwendige Wissen sich aneignen wolle, dieselben überschlagen werde, der Lernbegierige aber vom Aufschlagen und Lesen des Corp. iur. dadurch abgehalten würde. (?) Verhielte es sich in der That so, dann würde es mir allerdings zweifelhaft erscheinen, ob dies Lehrbuch des Druckes überhaupt werth sei; aber daß jenes Räsonnement begründet sei, will mir eben nicht einleuchten. Freilich bestände die Chrestomathie, wie die mancher Lehrbücher, nur aus solchen Belegstellen namentlich der Institutionen Justinians, welche das im Terte weitläufig Erörterte noch einmal in kürzerer, häufig auch besserer, Form lateinisch wiederholen gleichsam um für den Leser offiziell zu attestiren, daß der Verfasser im Terte nicht geflunkert habe, dann hätte mein Rezensent mit seiner Auffassung unfraglich Recht, und ich würde gut gethan haben, alle Quellenbelege zu streichen. Indessen die von mir versuchte Zusammenstellung von Quellenstellen hat einen ganz anderen Sinn und Zweck, den ich nicht besser bezeichnen zu können glaube, als mit der möglicherweise befremdlich klingenden Zumuthung, lettere, wenigstens in der Mehrzahl der Paragraphen, gerade als Hauptsache, den Text nur so zu sagen als Verbindungsglied zu nehmen. Mit einem Worte: nicht um ein Lese- oder Handbuch war es mir zu thun, welches den Stoff in einer gewissen Breite und Anschaulichkeit und in faßlichster Form dem Leser fir und fertig zur bequemen Rezeption überliefert, sondern um ein Lehrbuch, mit dessen Hülfe man lernen soll, und welches eben deshalb - von dem Grundsaße

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