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ausgehend, daß man nur das Selbsterworbene wahrhaft sein Eigen nennen könne — auch an das Nachdenken und die geistige Energie des Schülers einige Ansprüche zu stellen genöthigt ist. Schon der Anfänger soll auf die Quellen gewiesen und angeregt sein, aus den abgedruckten Stellen sich selbst zu unterrichten. Eine weitere Erörterung im Terte erschien daher zunächst ganz überflüssig, wo die Quellen selbst deutlich genug sprechen. (Vgl. z. B. § 37. II. C. § 39. II. c. § 45. II. § 83. I. § 84. I. A. § 112. II. B. § 118. III.) Ferner sollte die Chrestomathie die weitere Ausführung des Tertes geben, die Casuistik enthalten, während der Text nur das dogmatische Resultat liefert; Beispiele zur Illustration der Säße des Tertes bieten; hie und da auch auf den Gang der Rechtsentwickelung aufmerksam machen, wobei freilich die Zeitfolge der Juristen, von welchen die betreffenden Stellen herrühren, beachtet werden muß. (Vgl. z. B. § 36. I. § 37. II. B. § 38. I. § 66. § 70. II. § 80. III. § 83. III. § 88. II. § 103. § 117. I. § 120. I. § 122. III. B. b. § 126. § 129. § 131. § 133. § 148. I. u. m.) Kurz der Lernende soll in die Lage gesezt sein, das, worauf es ankommt, selbst zu finden, wobei ich die Gefahr, daß er auf Abwege gerathe, nicht zu hoch veranschlage, da das nöthige Korrektiv in den Vorlesungen geboten wird, welche Irrthümer und schiefe Vorstellungen leicht berichtigen werden. Und gerade bei einem für den Rechtsunterricht bestimmten Lehrbuche scheint dies vor Allem Noth zu thun. Denn, so hoch man auch das rein gelehrte Element in der Jurisprudenz stellen mag, schließlich kommt es doch beim Juristen — ich scheue mich nicht, diesen Manchem gewiß kezerischen Gedanken auszusprechen — mehr noch auf das Können als auf das Wissen an; und wenn es die Aufgabe des Rechtslehrers überhaupt ist, Juristen (und ich möchte, wenn ich nicht Mißverständnisse fürchtete, noch hinzusehen, für die Praxis befähigte Juristen) auszubilden, d. H. den Rechtsschüler zum juristischen Denken anzuleiten und sein juristisches Urtheil zu erwecken, so sehe ich hiezu in erster Reihe den Romanisten berufen, welcher auch schon in den Anfangsvorlesungen über Institutionen und Rechtsgeschichte das Römische Recht nicht etwa bloß als Theil der Alterthumskunde für Philologen und Historiker, sondern vor Allem als juristisches Bildungsmittel für angehende Juristen behandeln soll. So viel zur Kennzeichnung des Standpunktes, welchen dies Lehrbuch einnimmt.

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Was die Anordnung des Stoffes anbetrifft, so ist sie auch in der gegenwärtigen Auflage (mit einziger Ausnahme der Lehre von den Innominatcontrakten, welche jezt passender die leßte Stelle unter den civilen Contrakten einnehmen) unverändert beibehalten, da ich mich trog mancher dagegen erhobener Ausstellungen nicht zu überzeugen vermochte, daß ein anderes System vorzuziehen wäre. Wenn Bedenken gegen die Zusammenstellung von Eigenthum und Besi geltend gemacht worden sind, so möchte ich dagegen betonen, daß gerade durch die Gegenüberstellung beider in möglichst großer Nähe eine scharfe Unterscheidung beider für den Anfänger am ehesten gefördert wird. Ferner die Darstellung der Familiengewaltverhältnisse (potestas, manus, mancipium) im Personenrecht, und zwar im Titel von der Rechtsfähigkeit, scheint mir auch jezt noch durchaus geboten. Es ist nicht allein unrömisch, sondern überhaupt auch ebenso unsystematisch wie unzweckmäßig, wenn man bei einer Darstellung des klassischen Römischen Rechtes zunächst in einem „,allgemeinen Theil" unter den „Eintheilungen. der Personen als Rechtssubjekte" auch die in personae sui und alieni iuris bespricht, von der familia und der cap. diminutio handelt, und dann die Darstellung der Familiengewaltverhältnisse sich für einen besonderen Theil (das sog. Familienrecht) verspart, wodurch man da ja das Verständniß des Sachen- und Obligationenrechtes in so vielen Einzelnheiten die Bekanntschaft mit dem ius quod ad personas pertinet nothwendig vorausseßt zu unleidlichen Wiederholungen und Vorgreifungen genöthigt wird, wie das eine oder andere Lehrbuch hinreichend bezeugen dürfte.

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Und so schließe ich denn mit dem Wunsche, daß dieses anspruchslose Buch auch in seiner neuen Gestalt seine bisherigen Freunde sich erhalten, neue erwerben und der cupida legum iuventus Nußen bringen möge.

Königsberg i. Pr. im September 1875.

Der Verfasser.

Vorwort

zur dritten Auflage.

Die neue Auflage, welche durch die günstige Aufnahme dieses Lehrbuches nothwendig gemacht worden ist, hat dem Verfasser zugleich neue Verpflichtungen auferlegt, damit dasselbe sich der Gunst auch ferner würdig erweise. So ist denn zunächst jeder Paragraph desselben aufs neue durchgearbeitet und, wo erforderlich, ergänzt und verbessert worden. Gerade aber das Bestreben, an dieses Buch nach allen Seiten hin die bessernde Hand zu legen, und der Wunsch, seine Brauchbarkeit zu erhöhen und zu verallgemeinern, hat ihm zum Theil eine andere Gestalt und einen etwas geänderten Namen gegeben. Ob der neu zugegebene Titel auch wirklich, wenn auch nur nach konventionellem Sprachgebrauche, berechtigt sei, darüber läßt sich freilich streiten, — und ich selbst hätte die größten Bedenken dagegen, wenn mir nur überhaupt eine kompendiarische Darstellung der ,, Geschichte des Römischen Privatrechtes" bekannt wäre, welche allen Ernstes diesen Namen verdiente, und wenn eine solche für unsere 'Iustiniani novi' nur angänglich wäre. Und so mag er hingehen.

Die vielleicht leider! - schon äußerlich sichtbare Erweiterung dieser neuen Ausgabe besteht zunächst darin, daß aus § 6-9 der 2. Aufl. ein ganzes Kapitel geworden ist. Mich bestimmte zu dieser Veränderung vornehmlich die Wahrnehmung, daß diese Paragraphen in ihrer bisherigen Gestalt für den Studirenden nur in geringem Maße brauchbar waren. Sodann empfand ich mehrfach das Bedürfniß einer gedrängten Uebersicht des Römischen Civilprozesses — und zwar aus guten Gründen mit Beschränkung auf die klassische Zeit, welche ich jezt als vierten Theil, zugleich anhangsweise, hinzugefügt habe, so daß nun doch wieder die Trichotomie 'personae res actiones' in ihre Rechte getreten ist. Darin steckt möglicherweise allerdings ein systematischer Fehler, da schon im 2. Kap. des 1. Th. von „Ausübung und Schuß der Rechte" gehandelt wird; aber dieser bereitwilligst zugestandene Fehler muß eben zurücktreten hinter naheliegende didaktische Rücksichten, denen ich bei dieser übrigens nur scheinbaren Wiederholung gerecht geworden zu sein glaube. Ferner hat der Tert hie und da eine weitere Ausführung erhalten, wodurch derselbe, wie ich hoffe, eher vertieft als verbreitert worden ist. Endlich sind auch die abgedruckten Quellenstellen vermehrt worden.

Das Buch enthält so mehr, als das Bedürfniß des Anfängers unumgänglich erfordert, vielleicht sogar mehr, als ihm zu bieten frommt. Es soll aber auch nicht bloß diesem, sondern eben so dem schon Fortgeschrittenen dienen: meinethalben als Repetitorium des Römischen Rechtes, — aber als ein solches, welches ihn überall zu selbständigem Denken und eigener Arbeit und zu einer möglichst präzisen, korrekten und prinzipiellen Auffassung nöthigen will. Die Zusammenstellung von Quellenstellen wird sich vielleicht auch dem Dozenten brauchbar erweisen, welcher seine Aufgabe nicht schon für abgeschlossen ansieht, wenn er die landläufigsten Definitionen, Eintheilungen, Ariome und Lehrmeinungen des Römischen Rechtes unfehlbar ex cathedra in möglichst schematischer und apodiktischer Form den Zuhörern verkündet — wohl gar ohne durch Beispiele abstrakte juristische Begriffe gegenständlich zu machen und ohne sich zu vergewissern, ob denn auch das scheinbar, d. h. für den Dozenten selbst Gemeinsaßliche von dem juristischer Vorstellungen so ungewohnten Neuling nur annähernd richtig aufgefaßt sei, — sondern welcher es nicht für zu gering erachtet, selbst schon den Institutionisten an der Hand der Quellen zum juristischen Denken anzuleiten und für ein fruchtbringendes Studium der Pandekten genügend vorzubilden. Das Hauptziel des Universitätsstudium bleibt doch wohl für den Juristen neben der Rezeption des nach prinzipiellen Gesichtspunkten zweckentsprechend verarbeiteten, unentbehrlichen positiven Stoffes kein anderes, als daß er korrekt und methodisch juristisch denken, scharf auffassen und richtig Geseze wie Rechtsgeschäfte interpretiren lerne. Und schon beim Anfangsunterricht wird man hierauf sein Augenmerk zu richten haben, damit nicht jene kaum wieder zu beseitigende (und daher im Vergleiche mit der Unkenntniß von dogmatischen und rechtshistorischen Einzelheiten weit schlimmere) Unklarheit, Verschwommenheit und Schiefe der juristischen Auffassung, jene Ungeschicklichkeit, den gegebenen Fall rechtlich zu gestalten, jener Mangel an Konzentration in der juristischen Deduktion und vor Allem jener oberflächliche und geistlose, Geseßes- und Willensauslegung vernachlässigende Formalismus sich einstelle, welche uns leider so oft bei den Prüfungen — und vielleicht nicht auch weiter noch in der Praxis und Theorie? entgegentreten.

-

Königsberg i. Pr. im September 1880.

Der Verfasser.

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II. Recht und Rechtswissenschaft

3. III. Entstehung u. Veränderung des positiven Rechtes. Rechts

quellen

4. IV. Eintheilungen des Rechtes und Gegensäte 5. V. Erkenntniß und Auslegung des Rechtes

6. VI. Gliederung des Systems

Zweites Kapitel. Uebersicht der Geschichte und der Quellen
des Römischen Rechtes.

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§ 12.

VI. Das Römische Recht im Occident.

II. Die Zeit des klassischen Rechtes

III. Die Zeit bis auf Justinian

V. Das Römische Recht im Byzantinischen Reiche

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A. Das Römische Recht in Italien. (Glossatoren u. Com-
mentatoren)

39

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B. Die Rezeption des Römischen Rechtes in Deutschland.
C. Die Reform und Blüthe der Rechtswissenschaft im 16.
und 17. Jahrh.

D. Die Deutschen Praktiker

E. Die historische Rechtsschule.

Das Römische Privatrecht.

Erster Theil. Begründung und Ausübung der Rechte.

Erstes Kapitel. Entstehung und Endigung der Rechte.

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§ 17.

I. Im Allgemeinen

46

II. Die Willensäußerung als Entstehungs- und Endigungs-
grund von Rechten.

§ 18.

A. Wesen und Arten der juristischen Handlungen, insbeson=
dere der Rechtsgeschäfte

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Zweites Kapitel. Ausübung und Schuß der Rechte.

§ 23.

I. Wesen und Arten des Rechtsschußes

62

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