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HANDBUCH

DER

RÖMISCHEN ALTERTHÜMER

VON

JOACHIM MARQUARDT UND THEODOR MOMMSEN.

ZWEITER BAND. II. ABTHEILUNG.

RÖMISCHES STAATSRECHT VON TH. MOMMSEN. II. 2.

ZWEITE AUFLAGE.

LEIPZIG

VERLAG VON S. HIRZEL.

1877.

RÖMISCHES

STAATSRECHT

VON

THEODOR MOMMSEN.

ZWEITER BAND. II. ABTHEILUNG.

ZWEITE AUFLAGE.

LEIPZIG

VERLAG VON S. HIRZEL.

1877.

DG 81 .M733 1876

Das Recht der Uebersetzung ist vorbehalten.

Vorwort.

Wie sehr ich die Verpflichtung des Schriftstellers anerkenne das Urtheil über die eigene Arbeit und, was damit ja zusammenfällt, die Beurtheilung der parallelen fremden nicht in Form einer Vorrede selber vorzutragen, sondern beides dem Publikum anheimzustellen, glaube ich doch dies Gesetz litterarischen Anstandes nicht zu verletzen, wenn ich es hier ausspreche, dass bei der Bearbeitung des Principats ich vor einer Aufgabe gestanden zu haben meine, deren Lösung bisher noch nicht versucht worden war. Unsere römischen » Alterthümer<< hängen mehr, als man gewöhnlich glaubt, von der Tradition der römischen Rechtslehrer ab. Die neueren Bearbeiter haben im wesentlichen sich in den Kategorien bewegt, welche die periti iuris publici ihnen überliefert hatten, diejenigen Fragen aber, für welche die formale Ueberlieferung keine Anknüpfung darbot, ihrerseits aufzuwerfen entweder nicht die Einsicht oder nicht den Muth gehabt. Dies trifft die gesammte spätere Entwickelung der Republik und vor allem die jüngste und sowohl in gewissem Sinne theoretisch bedeutendste, wie unzweifelhaft praktisch wichtigste ihrer Neubildungen, den Principat. Wenn das republikanische Staatsrecht Roms nicht minder als das römische Privatrecht schon von den Römern wissenschaftlich dargelegt und selbst systematisch zusammengefasst worden ist, so hat doch der Principat in diesem System allem Anschein nach eine rechte Stätte nicht gefunden. Schon die politische Bedenklichkeit der Aufgabe eine Magistratur theoretisch zu erörtern, die in den Formen der

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