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Geleitwort zum neuen Jahrgang.

INHALT

Abhandlungen

Seite

1

Quelle, O., Die Heimstättengesetze von Argentinien und Paraguay
Schmieder, O., Zur Siedlungs- und Wirtschaftsgeographie Zentralspaniens,
insbesondere der Provinz Ávila. Mit 9 Fig., 4 Bildern und 1 Karte
Quelle, O., 1. Nachtrag zu dem Verzeichnis wissenschaftlicher Einrichtungen,
Zeitschriften und Bibliographien der ibero-amerikanischen Kulturwelt

Kleine Mitteilungen

2-9

9-45

47-71

Zur Geschichte der rheinischen Handelsbeziehungen mit Lateinamerika
Gründung einer Freien Akademie für Internationales Recht in Mexiko
Deutsch-Mexikanische Gesellschaft in München . . .
Wissenschaftliche Aufnahme der spanischen Eisenerzlagerstätten
Ein geographischer Jahresbericht über die Iberische Halbinsel.
Vorlesungen über die ibero-amerikanischen Länder an den deutschen Hoch-
schulen im Wintersemester 1918/19 .

72-75

75

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Berichte über Handel und Industrie. Berlin 1914-1918.
van der Borght, Das Wirtschaftsleben Südamerikas. Cöthen 1918
Meissner, W., Das wirtschaftliche Vordringen der Amerikaner in Südamerika.
Cöthen 1919

80-81

81

81

Meissner, W., Argentiniens Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Cöthen 1919 . .

81-82

Schmidt-Klugkist, W., und Chr. Grote wold, Argentinien. I. Hannover 1919

82

Alba, F., Auswanderung nach Argentinien. Berlin 1919

Krause, C. A., Argentiniens Wirtschaft während des Krieges. Berlin 1919
Stichel, B., Argentinien. Hamburg 1919

Martin, K., Die Aussichten des Auswanderers in Argentinien. Berlin 1919
Westermann, R., Wie wandere ich nach Südamerika aus? III. Südbrasilien.
Berlin 1919.

82

82-83

83-84

84

84

Schefer, J., Thomas Gage und sein Reisebericht aus Mittelamerika. Bern 1915
Drascher, W., Das Vordringen der Vereinigten Staaten im westindischen
Mittelmeergebiet. Hamburg 1918 . . .

84-85

85

Orueta, D. de, Estudio geológico y petrográfico de la Serranía de Ronda.
Madrid 1917

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des

Deutsch-Südamerikanischen und Iberischen Instituts

Schriftleitung: Prof. Dr. O. Quelle, Bonn

Verlag: Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart und Berlin

Siebenter Jahrgang

Bezugspreis für Nichtmitglieder 10 Mark im Jahr

1919

Geleitwort zum neuen Jahrgang

In einem neuen Gewande treten die „Mitteilungen des Deutsch-Südamerikanischen Instituts" mit Beginn des 7. Jahrganges an die Öffentlichkeit. Wie das Vaterland, so ist auch das „Deutsch-Südamerikanische Institut" vor neue größere Aufgaben gestellt. Zahlreichen Wünschen entsprechend hat daher das Institut nunmehr sein Arbeitsgebiet auf alle Länder spanischportugiesischer Sprache ausgedehnt. Als

Deutsch-Südamerikanisches und Iberisches Institut

wird es in erster Linie alle seine Hilfsmittel bereitstellen, um an dem geistigen und wirtschaftlichen Aufbau des neuen Deutschland mitzuarbeiten. Es wird ferner als eine seiner wichtigsten Aufgaben es ansehen, die Beziehungen zwischen Deutschland und den Ländern der Iberischen Halbinsel, sowie Süd- und Mittelamerikas auf allen Gebieten der geistigen und wirtschaftlichen Kultur nach Kräften zu fördern.

Wenn nach Jahren, die die Tätigkeit des Instituts aus äußeren Gründen sehr erschwerten, die „Mitteilungen“ und weitere Veröffentlichungen des Instituts jetzt wieder regelmäßig erscheinen, so dürfen wir uns der Hoffnung hingeben, daß auch in Zukunft unsere Bestrebungen in weitestem Umfang von allen denen tatkräftig gefördert werden, denen der Ausbau der kulturellen und wirtschaftlichen Bestrebungen zwischen Deutschland und den Ländern spanisch-portugiesischer Zunge zum Wohle unseres Vaterlandes am Herzen liegt.

Die Schriftleitung.

Mitteilungen des Deutsch-Südamerikanischen und Iberischen Instituts. 1919

1

Abhandlungen

Die Heimstättengesetze von Argentinien und Paraguay

Von Prof. Dr. O. Quelle, Bonn

Die Blicke von Tausenden von Deutschen, die aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen sich zur Auswanderung entschlossen haben, sind zur Zeit nach Südamerika gewendet. Dort scheinen vor allem die weiten noch unerschlossenen Ländereien der La-Plata-Staaten eine erhöhte Anziehungskraft auszuüben. Daher dürfte es von Interesse sein, zu erfahren, welche Maßnahmen getroffen sind, um den Strom der Auswanderer dorthin zu lenken. Von ganz besonderer Bedeutung sind da die Heimstättengesetze, die Argentinien und Paraguay zur Förderung der landwirtschaftlichen Besiedelung erlassen haben, aber bis Ende 1919 noch nicht in Kraft getreten waren.

Argentinien: Die Ländereien, die hier nach dem Heimstättengesetz der landwirtschaftlichen Besiedelung erschlossen werden sollen, sind folgende: 15 Millionen Hektar im argentinischen Chaco (Territorium Chaco und Formosa), 1 Million Hektar im Territorium Misiones und 3 Millionen Hektar im Territorium Chubut.

Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Heimstättengesetzes 1) von 1917 sind folgende:

Art. 1. Die Heimstättengründung bedeutet eine Beihilfe der Regierung für das argentinische Gemeinwesen. Alle Gesetze, die diesem entgegenstehen, werden hiermit aufgehoben.

Art. 2. Die Landstellen sind Eigentum der betreffenden Familie und können weder verpfändet, verkauft noch abgetreten werden, außer an eine andere Familie und unter Bewilligung der zuständigen Behörde. Die schenkungsweise Übertragung von seiten der Regierung verliert ihre Gültigkeit durch Nichtbesitzergreifung oder Verlassen des Grundstückes. Die auf diese Weise freigewordenen Ländereien stehen somit zur anderweitigen Verfügung und können durch einen Nachbarn erworben werden, wenn dessen Grundstück mit diesem vereint nicht die durch das Gesetz bestimmte Höchstgröße überschreitet. Die Jahreserträge können nur

1) Vgl. auch Stichel, Argentinien. Hamburg 1919. S. 39 ff.; Krause, Argentiniens Wirtschaft während des Weltkrieges. Berlin 1919, S. 121 ff.

bis zur Hälfte zum Zwecke Tilgung eingegangener Schulden gepfändet oder verkauft werden in Übereinstimmung mit den Verfügungen des bürgerlichen Rechtes.

Art. 3. Jeder Bürger und Familienvater oder jeder Ausländer in gleicher Eigenschaft sowie jedes Mädchen oder Witwe über 22 Jahre können beim Staate um Überlassung von freien Ländereien in der Größe von 20 bis 200 ha nachsuchen, vorausgesetzt, daß der Antragsteller ein einwandfreies Vorleben besitzt und im Augenblick der Beantragung oder Besitzergreifung nicht schon Eigentümer eines anderen Anteiles ist. Im Falle des Todes des Familienvaters folgt ihm seine Familie in allen seinen Rechten. Seine Kinder können nach erreichter Großjährigkeit, ebenso wie jeder andere Bürger, um Überlassung einer eigenen Heimstätte im gleichen oder in einem anderen Bezirk beim Staate nachsuchen.

Art. 4. Die minderjährigen Söhne und unverheirateten Töchter der Familie haben ein Anrecht auf Unterhalt in der Heimstätte. Nach erreichter Großjährigkeit aller Kinder kann diese unter Beobachtung der allgemeingültigen Rechtsgrundsätze aufgeteilt werden.

Art. 5. In jeder Siedlung bleibt eine von der Regierung bestimmte Fläche für die Gründung eines Dorfes vorbehalten, während eine andere, bezw. deren Verkaufsertrag, als Schulfonds dient.

Art. 6. Für diese Schenkungen bedarf es keiner öffentlichen Urkunde; es genügt vielmehr die vom Staate ausgestellte Bescheinigung mit beigegebenem Lageplan, die nach erfolgter Besitzergreifung vom Gouverneur kostenlos ausgestellt wird und von der zuständigen Behörde ebenso einzutragen ist.

Art. 7. Die Regierung wird ein Gesetz erlassen, wonach die Anbaubedingungen für jede einzelne Zone geregelt werden.

Art. 8. Jede Siedlung erhält ihre Schule und Verwaltungsbehörde. Art. 12. Jede Handlung, die darauf abzielt, sich Heimstätten unrechtmäßig anzueignen, wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes als Betrug bestraft.

Art. 13. Eigentümer von Land- oder Stadtgrundstücken, die frei von jeglicher Belastung sind und keine Steuern oder Abgaben schulden, haben das Recht, vor einer richterlichen Behörde ihre Willenserklärung abzulegen, wodurch sie einen bestimmten Teil ihres Besitzes als Heimstätte erklären. Solche, die mehrere Grundstücke besitzen, können diese Erklärung nur in bezug auf ein einzelnes nach freier Wahl abgeben. Dieses Recht darf sich nur auf Heimstätten bis zu einem Werte von 10000 $ m/n erstrecken und ist Dritten gegenüber nach erfolgter Eintragung in bezug auf Art. 2 gültig.

Art. 14. Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Regierung nach Kenntnisnahme der Sachlage auf Ansuchen des Siedlers bei der

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