Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Volume 2; Volume 6; Volume 12Aemilius Ludwig Richter, Robert Schneider C. Focke, 1842 - Law |
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... Recht . Die nöthigen Aufschlüsse darüber kann aber nur ein er- schöpfender Rechtsbegriff ergeben , zu welchem freilich der Verf . , der ersichtlich bei Kant's nur zum Theil wahrer Auffassung des Rechts stehen geblieben ist , sich nicht ...
... Recht . Die nöthigen Aufschlüsse darüber kann aber nur ein er- schöpfender Rechtsbegriff ergeben , zu welchem freilich der Verf . , der ersichtlich bei Kant's nur zum Theil wahrer Auffassung des Rechts stehen geblieben ist , sich nicht ...
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... recht- licher Hinsicht effektvolleres Faktum ist , als die blosse Besitzergrei- fung ; dass also jene allein ebenfalls den Rechtsgrund unmöglich ab- geben kann für die Aneignung einer ursprünglich herrnlosen Sache ; dass jedenfalls zur ...
... recht- licher Hinsicht effektvolleres Faktum ist , als die blosse Besitzergrei- fung ; dass also jene allein ebenfalls den Rechtsgrund unmöglich ab- geben kann für die Aneignung einer ursprünglich herrnlosen Sache ; dass jedenfalls zur ...
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... Recht in dem absoluten Sinne ein natürliches Recht , noch auch der Rechtsverein oder Staat selbst so ganz und gar Natur- produkt genannt werden dürfe , dass nicht hier wie dort die bewusste freiwillige Anerkennung , nähere Bestimmung ...
... Recht in dem absoluten Sinne ein natürliches Recht , noch auch der Rechtsverein oder Staat selbst so ganz und gar Natur- produkt genannt werden dürfe , dass nicht hier wie dort die bewusste freiwillige Anerkennung , nähere Bestimmung ...
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... Recht auf die Früchte des Fleisses , deren Besitz- ergreifung nun , als Resultat eines bereits gewonnenen Rechts , all- gemein respektirt werde , äusserste Nothfälle ausgenommen ; da- gegen beim Boden selbst , je weniger er noch durch ...
... Recht auf die Früchte des Fleisses , deren Besitz- ergreifung nun , als Resultat eines bereits gewonnenen Rechts , all- gemein respektirt werde , äusserste Nothfälle ausgenommen ; da- gegen beim Boden selbst , je weniger er noch durch ...
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... recht schlecht ausgeführt . Der Verf . erläutert am germanischen , mosaischen und römischen Recht , dass ursprünglich die Erde dem Menschen nirgends als ausschliess . liches und alleiniges Eigenthum zu freier Verfügung zugesprochen ...
... recht schlecht ausgeführt . Der Verf . erläutert am germanischen , mosaischen und römischen Recht , dass ursprünglich die Erde dem Menschen nirgends als ausschliess . liches und alleiniges Eigenthum zu freier Verfügung zugesprochen ...
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actio allgemeinen Ansicht Anspruch Anwendung Ausdruck Bemerkungen Bergregal Besitz besonders Bestimmung Beweis Beweistheorie Beziehung blos bloss Buch condictio daher Dänemark Dänischen Darstellung deutschen diess eben Edicts Ehrenbez Eigenthum einzelnen Embargo Emphyteusis Entscheidung erklärt ersten evangelischen Fall finden Frage Friedrich IV ganzen Gegenstand geistlichen gemeinen Rechts Gericht Geschichte Gesetz Gesetzgebung gewiss Gewohnheitsrecht giebt gleich Grund Grundsätze Herausg Herzogthum Holstein indem Jahrb Jahrg Juristen Justinian katholischen Käufer Kirche kirchlichen Klage König konnte Lafarge Landes landesherrlichen Lehre letzten lich missio Mündlichkeit muss namentlich neuen nothwendig öffentlichen Particularrechte Prätor Praxis Preussen Rath rechtlichen Rechtsfreund Regierung Religion Richter richtig röm römischen Rechts Rücksicht Sache Sachsen Sachsenspiegel sagt Satz scheint Schleswig Schrift seyn soll sponsio Staats Stand Stelle teutschen Privatrechts teutschen Rechts Theil Thlr Todesf Ueber Ulpian unsere Urtheil Verf Verfahren Verfassung Verhältniss Verjährung Verkauf Verordnung verschiedenen Vertheidigung viel wenig Werk Werth Wissenschaft wohl Worte zweiten
Popular passages
Page 1057 - Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen mit Berücksichtigung der heutigen Anwendung.
Page 1131 - Meine weitere Verteidigung wider die gegen mich erhobene Beschuldigung der Majestätsbeleidigung und des frechen, unehrerbietigen Tadels der Landesgesetje.
Page 669 - Die Methodologie des Kirchenrechts zur Feststellung einer richtigen Behandlungsweise dieser Wissenschaft im Gegensatz zu deren falschen Behandlungsweisen als theilweisen Quellen des kirchlichen Unfriedens unserer Zeit.
Page 863 - Preussische, gegen Nachdruck und Nachbildung zum Schutz des Eigenthums an den Werken der Wissenschaft und Kunst, gegeben am 11.
Page 766 - Die pädagogische Rechtsfrage in der Staatsgesetzgebung über gemischte Ehen, Oder: wer hat das Recht zu bestimmen, in welcher Confession die Kinder aus gemischten Ehen erzogen werden sollen: der Staat, die Kirche oder die Eltern. Mit besonderer Rücksicht auf Württemberg. Schaffhausen, Hurter.
Page 662 - Ausländer dabei betheiligt sein, angewendet werde oder nicht, und wenn er jenes findet, es unbedingt zur Anwendung zu bringen.
Page 670 - Ueber die Vorzüge der einsamen Einkerkerung, als Mittel zur Besserung der Verbrecher in den Strafanstalten.
Page 841 - Vertrag von Europa und Charta magna in teutschen Staaten bekannt ist. Aus Quellen und in einem Anhange mit 17 Beilagen.
Page 966 - Non tarnen haec summa sponsionis exigitur. Non enim poenalis est, sed praejudicialis, et propter hoc solum fit ut per earn de re judicetur. Unde etiam is cum quo agitur, non restipulatur. Ideo autem appellata est „pro praede litis vindiciarum" stipulatio, quia in locum p medium successit, qui olim.
Page 998 - Sed et indicates in partes secari a creditoribus leges erant: consensu tarnen publico crudelitas postea erasa est , et in pudoris notam capitis poena conversa est bonorum adhibita proscriptione : "luîundere maluit hominis sangninem, quam effundere.