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D. Christian Friedrich Glück

Hofrath und öffentlichem ordentlichem Lehrer der Rechte auf der
Friedrich- Aleranders Universitåt in Erlangen.

Siebenzehnten Theils erste Abtheilung.

Erlangen

verlegt bey Johann Jacob Palm.

1 8 15.

AH. 9203.141

Harvard College Library,

23 June891.

From the Library of

Pof. E. W. QUANEY,

Lib. XVIII. Tit. V.

De rescindenda venditione, et quando liceat ab emtione discedere.

S. 1026.

Ursachen der Aufhebung eines Kaufs. 1. Wichtigkeit. Wir kung der Ratihabition bey einem ungültigen Kaufe.

&

in Kauf kann aus mancherley Ursachen aufgehoben werden 1).

I. Aus dem Grund der Ungültigkeit, d. i. wenn es bey demselben an einem gefeßlichen Erforderniß fehlt, ohne welches der Handel nicht gelten kann. Der Mans gel betreffe die Form oder die Substanz desselben. Je. doch kann die Ungültigkeit des Geschäfts durch die nach. her erfolgte Ratihabition oder erklärte Zustimmung der Interessenten gehoben werden, und zwar nicht blos in dem Falle, wenn der Grund der Nichtigkeit desselben in dem Mangel der freyen Einwilligung, z. B. wegen Be

trugs

1) S. Aug. Christoph. WILKE Diss de causis contractum perfectum rescindentibus. Altorfii 1740. Chr. Ignat.

L'OIRON Diss. de rescissionibus et nullitatibus emtionis venditionis. Argentorati 1785. und Weftphal's Lehre des gemeinen Rechts vom Kaufe ic. Kap. XI. S. 579. ff. Glücks Erläut. d. Pand. 17. Ch.

A

trugs, oder Furcht, oder Irrthums, lag, sondern auch, wenn die persönliche Unfähigkeit des einen Contrahenten den Handel ungültig machte. Es muß nur die Genehmi gung in dem Zustande der Freyheit, oder nachher eingetretenen persönlichen Fähigkeit, und überhaupt unter ver ånderten Umständen erfolgen, wenn sie zu jenem Zweck Statt finden foll 2). Ob sie durch einen von neuen aus. drücklich oder stillschweigend erklärten Willen erfolgt, ist an sich gleichgültig. Das Geschäft wird dann von Zeit der Genehmigung an rückwirkend gültig 3). Eben diese zurückwirkende Kraft hat auch in dem Falle Statt, wenn die Genehmigung eines Dritten zur Gültige feit nöthig war *). Zuweilen kann aber selbst der Man. gel der Form durch Ratihabition desjenigen geheilet were den, welcher den Handel als nichtig håtte anfechten können. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Grundstück eines Minderjährigen ohne Decret der Obrigkeit verkauft worden ist, und derselbe nach erlangter Großjährigkeit den Handel genehmiget, oder, welches einer stillschweigenden Genehmi. gung gleich zu achten ist, denselben in fünf Jahren anzu

fechten

2) Weber Entwick. der Lehre von der natürlichen Verbindlichs feit. §. 197. S. 561. Dabelow Handbuch des heut. gemei nen rom. deutschen Privatrechts 1. Th. §. 146, und S ch we p. pe rom. Privatrecht. 1. Th. §. 110.

3) L. 4. Cod. de his, quae vi metusue causa gesta sunt. L. 7. pr. Cod. ad SCtum Macedon. L. 25. in fin. Cod. de donation. inter vir. et uxorem. Aemil. Lud. HOм

BERGK u Vach Diss. de convalescentia vitiosae alienationis. Marburgi 1745. Cap. I. §. 38-40.

4) Arg. L. 16. §. 1. D. de pignorib.

fechten, unterläßt *). War hingegen der Handel, ohne Rücksicht auf persönliches Verhältniß der Contrahenten, oder Form, den Gefeßen schlechterdings zuwider, so kann er, so lange das Verbot bestehet, durch keine Genehmi gung der Contrahenten gültig werden "); und hört auch nachher das Verbot auf, so kann das Geschäft, bey fort. dauerndem Willen der Contrahenten, nur als ein gan neues bestehen, und ohne zurückwirkende Kraft 7).

S. 1027.

11. Ursachen der Rescission eines gültigen Kaufs.
A. Mutuus dissensus.

Es kann aber auch II. ein an sich gültiger Kauf wieder aufgehoben werden, wenn eine gerechte Ursa. che dazu vorhanden ist. Eine solche Ursache kann nun ente weder a) in einem angehängten Vertrage liegen, z. B. wenn das pactum displicentiae, ober addictionis in diem, oder die lex commissoria bem Kaufe ist beyge fügt worden. Oder b) in der Natur des Contracts. Dahin gehört.

1

A) der alle Consensualcontracte aufhebende gegen, feitige Diffens, oder Vertrag, wodurch die Contra, henten mit einander übereinkommen, daß der. unter ih

nen

5) L. 2. Cod. Si maior factus rat. hab. L. 3. C. Si maior factus alienat. fact. sine decreto rat. hab, HOMBERGK zu Vach Diss. cit. Cap. II. §. 17-24.

6) Weber a. a. D. §. 127. S. 561. Man sehe auch den 13. Th. dieses Commentars §. 850. e. 377-379.

7) Arg. L. 65. §. 1. D. de ritu nupt. Schweppe a. a. D. §. 110.

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