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geringen Preise loßgeschlagen würden, weil es an Kauf lustigen fehlt, oder auch der Zuschlag, welcher noch, hätte ausgesezt werden sollen, zu schnell erfolgte 4?). Es komme also alles darauf an, ob derjenige, welcher sich ves Rechts. mittels der L. 2. Cod. de resc. vend. gegen eine Sub hastation bedienen will, eine Verlegung über die Hälfte erlitten zu haben, wirklich beweisen könne.

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Viele 50) unterscheiden endlich zwischen einer noth. wendigen und freywilligen Subhastation, und lassen zwar bey dieser, nicht aber bey jener die Rescission wegen einer enormen Verletzung zu. Die Gründe in An sehung der nothwendigen Subhastation sind die nåmlichen, welche auch die erstere Meinung für sich anführt. Bey der freywilligen Subhastation hingegen foll Rescission we. gen einer Verletzung über die Hälfte darum Etatt finden, weil diese nach den Grundsäßen eines jeden andern Ver kaufs zu beurtheilen sey, indem sie lediglich von dem Wil. len des Verkäufers abhange, mithin jene Gründe, welche

bey

49) Man führt hier zur Bestärkung die L. ult. Cod. de iure dominii impetr. L. 16. C. de resc. vend. und L. 2. C. de iure et fid. hastae fisc. an.

PHILIPPI de SubhaBERGER Oecon. iuris

50) PINELUS Comm. ad L. 2. C. h. t. P. II. cap. II. nr. 26. VOET Comm, ad Pand. h. t. §. 16. starion. Cap. IV. Comm. 22. nr. 18. Lib. III. Tit, 5. Th. 18. not. 4. Lud. MENCKE Disp. de rescissione emtionis venditionis per subhastationem factae ob laesonem ultra dimidium ex L. 2. C. de resc. vendit. Lipsiae 1686. Cap. II. §. 17. sqq. Hub. GIPHANIUS EXplanat difficilior. LL. Cod. ad L. 2. h. t. pag. 309. STRYK Us. mod. Pand. h. t. §. 5. MALBLANC Princip. iur. Rom. P. III. §.551.

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bey der erstern Art der Subhastation Statt hätten, hier meistentheils wegfielen.

Unter diesen verschiedenen Meinungen ist wohl die lettere am wenigsten begründet. Kann eine freywillige Subhastation wegen einer Verlegung über die Hälfte an gefochten werden? warum nicht auch eine nothwendige? da erste blos das Beste des Verkäufers, leßte aber zugleich das Beste der Gläubiger, welche unter dem zu geringen Zuschlag der Güter beym Concurs nicht minder leiden, zum Zweck hat. Ift hingegen die Aufhebung einer noth. wendigen Subhastation für den öffentlichen Credit nach, theilig, so ist es gewiß eine freywillige nicht minder. Prüft man die Gründe aller drey Meinungen unparthenisch, fo hat wohl die zweyte das Meiste für sich, nach welcher auch die Praxis spricht 5). Denn daß öffentliche Verstel gerungen nicht immer der sicherste Weg sind, den wahren und eigentlichen Werth einer Sache auszumitteln, wird in den oben angeführten Gefeßen selbst anerkannt, welche die Rescission einer Subhastation wegen zu geringen Prei ses billigen, sen es auch, daß dort ein Dolus daran Schuld

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gewe

51) S. Iust. Henn. BOEHMER Consultat. et Decision. iuris Tom. II. P. I. Decis. 365. Dav. Ge. Struben rechtli che Bedenken 5. Th. Bed. 69. Dav. MEVIUS Decision, Tom. II. P. VII. Dec. 206. Frid. Es. à Pufendorf Observáte iur. univ. Tom. III. Obs. 78. Fried. von Bülow's und Theod. Hagemann's pract. Erörterungen aus allen Thet. len der Rechtsgelehrsamkeit. IV. Band Erört. 43. Ernst Christ. Weftphals Rechtsgutachten und Erkenntnisse des bürgert. Rechts. 1. Band. Nr. 30. S. 376. Glücks Erläut. b. Pand. 17. Eh.

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gewesen wäre 2). Diese Gefeße beweisen wenigstens auf jeden Fall, daß Subhastationen an sich nicht wider jede mögliche Verlegung schüßen. Ueberhaupt aber können die Verordnungen der Christlichen Kaiser vor Justinian hier gar nicht zur Entscheidung dienen, weil durch dieselben die L. 2. Cod. de resc. vendit. war aufgehoben, und zum Rechtssag angenommen worden, daß aus dem Grunde des zu geringen Kaufpreises ein sonst gültig abgeschlossener Kauf nicht solle angefochten werden können 53). Nachdem aber Kaiser Justinian die Verordnungen der Kaiser Diocletian und Maximian wieder hergestellt, und in feinen Coder (L. 2. et 8. h. t.) aufgenommen hat; müssen Sie schlechterdings als allgemeine Verordnungen gelten, und können daher um so weniger blos auf den Privatvers kauf eingeschränkt werden, als derselbe Grund der Billig. keit auch bey einer öffentlichen Versteigerung, fie fey eine nothwendige oder freywillige, eintritt. Der Grund einer erweislichen enormen Verlegung ist dann gewiß auch ims mer ein so erheblicher Grund, daß dagegen der Einwurf, es fer doch eine Sache von schädlichen Folgen, wenn ein sub hasta geschloffener Kauf unter allerhand Vorwand wieder aufgehoben werden könnte, in keine Betrachtung kommen kann. Denn sonst dürfte ja eine Subhastation nie angefochten werden, und das kann doch wohl die

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52) L. 9. D. L. 16. Cod. h. t. L. 3. Cod. de iure fisci. L. 2. Cod. de fide et iure hastae fiscal.

53) L. 1. L. 4. et L. 7. Cod. Theod. de contrah. emt, Siehe oben S. 25. ff. und von Löhr Uebersicht der das Pri. vatrecht betreffenden Constitutionen der röm. Kaiser von Con stantin 1. bis auf Theodos II. und Valentinian III. Weglar 1811. S. 18. Not. 2.

et quando etc. 99 Meinung des Gesetzgebers nicht seyn, wenn er fagt: Fiscalis hastae fides FACILE convelli non debet $4). Aus diesen Gründen erkannte denn auch das hiesige Spruch collegium in Sachen des Curators der abwesenden Wilhel. mine Jungblutin Imploranten, wider den Bürger Johann Georg Salterbach zu Hachenburg Implora ten, die Beschwerde des erstern wegen eines von dem Stadtgericht in einem zu geringen Preise dem Leßtern zugeschlagenen, und zur Jungblutischen Massa gehörigen Scheuer. Gebäudes betreffend, im Jahr 1798. für Recht: daß bewandten Umständen nach der Kauf über das Jung. blutische Scheuer. Gebäude wieder aufzuheben, und daher Implorat, wofern er dem Imploranten den Mangel des wahren Werths zu ersehen nicht Willens wäre, das ge nannte Grundstück zur Jungblutischen Masse, gegen Zu rücknahme des dafür bezahlten Kaufgeldes, wieder abzu treten schuldig sey. Der Implorat hatte nämlich das Grund. stück als Meistbietender für 205 Thaler erstanden, nach der gerichtlich veranstalteten Taration aber war es wenig. stens 487 Thaler werth. Nach den Verordnungen der L. 2. et 8. Cod. h. t. ist nun einmal, wie Carl Aug. Ritter "") gang richtig sagt, das iustum pretium, G2

54) L. 8. Cod. de remiss, pignor.

wel.

55) Specim. demonstrationis iurid. qua nonnulli casus et iura notabiliora in materia subhastationum ut et creditotum concursu obvenientia, et ICtor. nostri seculi dissensu hactenus plane ambigua,, ex genuinis certis et adaequatis principiis ratiocinando terminatur. Lipsiae 1739. §. 27. Man sehe auch noch Leonh. GARLIER, oder Io. Christ. Ios. Franc. Ignat. UNGER Diss. de rerum publicar. ac privatarum possessionibus et publicis venditionibus. Herbipoli 1748. Cap. III. §. 4.

welches ein gefeßliches Verhältniß mit der verkauften Waare beobachtet, ein naturale requisitum eines jeden Kaufs, was nur durch ein pactum contrarium abge åndert werden kann. Ben Subhastationen ist ein solches pactum nicht anzunehmen, am wenigsten bey nothwen digen; und selbst die Adjudication schließt jenes naturale requisitum nicht aus, und dieß um so weniger, weil ja die Subhastationen gerade zu dem Zweck geschehen, um dadurch den höchst möglichen Werth der Sache auszur mitteln. Ist nun das Gegentheil erweislich, was ist wohl noch für ein Grund übrig, warum es hier anders, als bey einem Privatkaufe, seyn sollte?

Darin sind jedoch alle Rechtsgelehrten einverstanden, daß das Rechtsmittel der L. 2. Cod. de resc. vendit. durch eine blos gerichtliche Bestätigung des Contracts nicht ausgeschlossen, werbe. Denn solche Bestätigungen geschehen ja auf den bloßen Antrag der Interessenten, ohne vorgans gige Untersuchung, unter der gewöhnlichen Claufel, sofern der Contract an sich zu Recht bestehen kann. Die Rechte der Partheyen bleiben dabey ungefrånkt, wenn auch ohne das richterliche Defret der Verkauf nicht hätte geschehen können 5). Ob aber das Geschäft auch dann noch ange.

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56) Arg. L. 11. Cod. de praed. et aliis reb. minor. sine decr. n. alien. PINELUS Comm. ad L. 2. Cod. h. t. P. II. Cap. 2. nr. 21. sqq. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 33. WERNHER select. Observat. for. T. I. P. V. Obs. 234. LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. III. Specim. CCV. medit. 10. Struben rechtliche Bedenken 5. Band Beb. 137. Sam de coCCEJI iur. civ. controv, h. t. Qu 11. Car, Frid. WALCH Introd. in controv. iur. civ. Sect. III. Cap. IV. Membr. IV. Subs. II. §. 22.

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