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liche Sache, oder über verschiedene benachbarte Grundstücke von gleicher Qualität und Quantität beygebracht worden, so daß der damalige gemeine Werth von Sachen dieser Art mit Zuverläßigkeit daraus erkannt werden kann; so kann der auf solche Art geführte Urkundenbeweis wohl keinem gegründeten Zweifel weiter unterworfen seyn 9). Und ̧ so ist es denn auch hier wahr, was Kr. Constantin sage L. 15. Cod. de fide instrumentor. In exercendis litibus eandem vim obtinet tam fides instrumentorum, quam depositiones testium. Gewöhnlicher ist aber freylich in solchen Fällen II) Der Zeugenbe weis. Die Zeugen brauchen aber nicht gerade vers pflichtete Schäßer (pretii rerum aestimatores) ju feyn, wie man insgemein behauptet 60), sondern es werden zum Beweis der Verlegung über die Hälfte wah re Zeugen erfordert, welche von dem Werthe, den ders gleichen Sachen, von deren Preis die Rede ist, zur Zeit des geschlossenen Handels hatten, hinlängliche Wissenschaft haben **). Man unterscheide also ja kunstverständige

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59) HANNESEN cit. Diss. §. 28. et 29. Mich. God. WERNHER lectiss. Commentat. in Pand. h. t. §. 5. in fin. und Thibaut System des Pandecten Rechts 1. B. § 198.

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60) Hug, DONELLUS Comm. ad L. 2. Cod. h. t. nr. 5. fagt: Proinde erit prudentiae iudicis, ad eam aestimationem admittere non quoslibet, sed, peritos earum rerum destimatores, quales in omnibus locis fere semper multi reperiuntur. Eben fo LAUTERBACH C. 1 §. 22. LUDOVICI Doctrin. Pand. h. t. §. 2. STRUV Synt. iur. civ. Ex. XXIII. Th. 86. MALBLANC Princip. iuris Rom. P. III. §. 551. IV. u. a. m.

61) S. HANNESEN Dss. cit. §. 35.

wird es in der L. 15. Cod. de resc, vend, dem Verkäufer zur Last gelegt, daß er sich nicht vorher erkundiget hat. Allein dieser Vorwurf trift den Verleßten nur dann, wenn er, wie das Gefeß fagt, paulo vilioris pretii nomine den Kauf anfechten wollte. Anders ist es bey einer Ver. lehung über die Hälfte. Hier wird dem Verleßten seine Unwissenheit zu gute gehalten *"). Viele 18) halten jedoch. dafür, daß wenn das Geschäft aus Noth geschlossen ward, es gar nicht darauf ankomme, ob der Verlehte den Werch der Sache gekannt habe, oder nicht. Hier könne bey einer erweislichen Verlegung über die Hälfte ohne Unterschied auf Rescißion des Handels geklagt werden. Denn das Gefeß, welches immer einen solchen Fall voraussehe, mache keinen Unterschied, fondern wolle blos die übermäßige und unbillige Ungleichheit berücksichtiget wissen. In einem folchen Nothfall lasse sich auch von Seiten des Gedrångten nicht füglich eine Schenkung annehmen 19). Allein daß

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17) Leges enim erranti, ac de damno evitando certanti magis, quam lucrum enorme captanti favent. Arg, L. 6. §. 1. D. Quae in fraud. creditor. L. 41. §. 1. L. 206. D. de div. reg. iur.

18) FACHINAEUS Controv. iuris Lib. II. cap. 20. Controv V. Ant. FABER de Errorib. Pragmaticor. Dec. VIII. Err. 7. MÜLLER ad Struvium Ex. XXIII. Th. 88. not. a. LAU TERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 19. Ant. MERENDA Controv. iuris Lib. I. Cap. 34. §. 9. PINELUS cit. Comm. HOMMEL Rhapfod. Quae

ad L. 2. Part. J. Cap. 1. nr. 10, stion, in foro quot. obvenient. Vol. I. Obs. 5. und Tob. Nic. WIBEL Diss. de laesione enormi in negot, mercator. S. 9.

19) L. 18. D. de adim. vel transf. legat. L. 10, Cod. de donat.

dem Verkäufer die Noth, welche ihn zum Verkaufe trieb, wenn er auch deswegen die Sache für einen geringern Preis weggegeben haben sollte, nicht zur Aufhebung des Geschäfts berechtige, lehrt die L. 12. Cod. h. t. 20). Eine solche Noth, sofern sie mit keinem widerrechtlichen Zwange eines Andern verknüpft war, hindert auch die Einwilligung nicht, wenn dem Verkäufer der wahre Preis der Sache bekannt war. Sie kann daher dem schuldlosen Mitcontrahenten nicht zum Nachtheil gereichen. Nicht zu geden. fen, wie sehr das Commerz und die Sicherheit der Käufer darunter leiden würde, wenn man in dem Falle, da Je mand seine Sache aus Noth zu wohlfeil verkauft hat, eine Rescission des Geschäfts, gestatten wollte. Aus diesen und mehreren andern Gründen haben daher schon Arnold Vinnius **), und Georg Stephan Wiesand 22) jener Meinung widersprochen.

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6) Wenn

20) Es heißt zwar in diefer L. 12. C. h. t. Non idcirco minus venditio fundi, quod hunc ad munus sumtibus necessariis urgentibus, non viliore pretio, vel urgente de. bito, te distraxisse contendis, rata manere debet; allein schon Jac. Cujacius in Recitat. Solemn. in libr. Cod. ad h. Tit. hat bemerkt, daß das NON wegzufireichen sey, wenn ein richtiger Sinn þérauskommen foll. Seine Erklärung von diesem Gesetz geht nämlich dahin: Lex ait, venditionem non rescindi, quod dicat venditor, se rem vilioris vendidisse, cum pecunia egeret, urgente aere alieno, vel munere civili a se sumto, quod sumtum exigebat; si dicat, se hoc coactum minoris vendere, non ideo venditio rcscindetur. Dem Cujas stimmt auch Westphal von Kaufe §. 26. bey.

21) Selectar. iuris Quaestion. Lib. I. cap. 56.

92) Disceptation iuris. Specim. II. Vitebergae 1792. Nr. 1.

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gen willen, der vielleicht nicht einmal vollkommenen Glau ben verdient, mit seiner Klage abgewiesen werden müs sen. Wie ungereimt, ja wie gefeßwidrig 6) ein solches Erkenntniß sey, leuchtet in die Augen. Diese Ungereimt heit wird aber noch auffallender, wenn man den Fall ans nimmt, der Beklagte habe einen Gegenbeweis geführt. Man seße einmal, der Käufer flage wegen einer erlittes nen enormen Verlegung auf Rescission des Contracts. Er giebt vor, das Haus, was er mit 3000 Rthlr. bezahlt habe, sey zur Zeit des Kaufs nicht 1500 werth gewesen. Er führe den Beweis durch drey Zeugen, von denen der Zeuge A. den damaligen Werth von 1433 Rthlr. der Zeuge B. von 1426, der Zeuge C von 1430 angiebt. Der Verkäufer führt den Gegenbeweis ebenfalls durch drey Zeugen, von denen D. den Werth von 1561 Rthlr. E. 1565. und F. von 1560 erhärtet. - Ein jeder sieht hier, daß die Gegen. beweiszeugen den für den Kläger sprechenden Zeugen aussagen in gerader Richtung entgegenstehen. Es muß also den Rechten nach wider den Beweisführer erkannt werden. Denn wo der Beweis und Gegenbeweis einan, der gleich sind, hebt einer den andern auf, wenn nicht wegen Stärke der Gründe oder anderer Begünstigungen der Beweis den Vorzug verdient 64). Allein welches ent gegengesette Resultat ergiebt sich, wenn man den Widerspruch zwischen dem Beweis und Gegenbeweis durch Abdi, tion und Division zu heben suchen wollte? Die Total: summe wåre dann 8975. Diefe, mit der Zahl der Зеца

63) L. 21. §. 3. D. de testib. Cap. 32. X. eodem. 64) S. Gönners Handbuch des gemeinen Prozesses. 2. Band Nr. XLI. §. 11. 6, 344.

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der Dolus in der Sache liege 27). Allein diese Gründe verlieren ihr Gewicht, wenn man erwägt, daß selbst die Unkunde des wahren Werths der Sache die Absicht zu schenken nicht schlechterdings ausschließt, und daher die Gültigkeit eines solchen Verzichts nicht hindert, der nichts anders, als die Verabredung enthält, daß es bey dem bedungenen Pretfe schlechterdings bleiben solle, wenn sich's auch ergeben würde, daß eine übermäßige Ungleichheit vor. handen wäre. Warum sollte ein solcher Vertrag unter Personen, welche die freye Disposition über ihr Vermögen haben, nicht verbindlich seyn, sofern demjenigen, zu dessen Vortheil die Begebung geschehen ist, kein Betrug dabey zur Last fällt? Ein solcher Dolus aber ist, wie uns die Kaiser Diocletian und Maximian, als die besten Aus. leger, ihrer Verordnungen, in der L. 10. Cod. h. t. lehren, nicht nach der quantitate pretii, sondern nach der qualitate facti zu beurtheilen. Und hiermit ftimmt auch Papinian überein, wenn er L. 79. D. de div. reg. iur. fagt: Fraudis interpretatio semper in iure civili, non ex eventu duntaxat, sed ex consilio quoque desideratur.

7) Wenn der Verleßte ein gewagtes Geschäft auf Gewinn und Verlust schloß. Denn die L. 2. Cod. h. t. setzt den Verkauf einer solchen Sache voraus, deren Werth. schon zur Zeit des Contracts eine gewisse Bestimmung hat. Dieß fällt aber bey einer emtio spei weg, deren Gegen stand von einer Casual Bedingung abhängt 28).

27) L. 36. D. de Verb. obligat.

Man

wen.

28) L. 8. §. 1. D. de contrah, emt. L. 11. §. ult. L. 12. -D, de act, E. et V. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 15.

Gebr.

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