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iam emtori praestita servanda, so ergiebt sich daraus mit einer Evidenz, bie feinem vernünftigen Zweifel mehr Raum läßt, daß der Käufer nur durch Zulage dessen, was an dem wahren Werthe fehlt, der ihm im Gesetz gestatteten Wahl ein Genüge gethan habe.

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Ueberall wird jedoch vorausgesetzt, daß eine Verle hung über die Hälfte in dem gegebenen Falle wirklich vors handen sen, welche immer von dem bewiesen werden muß, der sich darüber beschwert. Bey diesem Beweise muß dann der Werth, welchen die Sache zur Zeit des Contracts hatte, lediglich zum Maassłabe genommen werden 37). Wåre also etwa der Preis der Sache, wegen der nachher eingetretenen besondern Zeitumstände, in der Folge gefal len, so kommt dieses eben so wenig in Betrachtung, als wenn der Preis der Sache nachher gestiegen seyn sollte 38), und es kann daher der Kauf nicht angefochten werden, wenn die Sache um einen auch noch so geringen Preis wåre verkauft worden, wenn Sachen von der Art gerade zur Zeit des geschlossenen Geschäfts nicht mehr galten 39). Auch kann der auf dem für einen unmäßigen Preis ge kauften Grundstück gefundene Schaß keine Aenderung her.

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37) Ar. PINELUS Comm. ad L. 2. C. de resc. vend. P. III. Cap. IV. nr. 15. $99. DONELLUS Comm. ad L. 2. Cod. h. t. nr. 4. HANNESEN Diss. de immodica laesione eiusque probatione. §. 22. et 23.

38) LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 14. et 15.

39) Sam. de coccĒJI iur. civ. contr. h. t. Qu. 6, und WALCH Introduct. in controv. iur. civ. Sect. III. Cap. IV. membr. IV. Subs. 2. §. 28.

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vorbringen 4°). Denn man sieht bey Contracten immer auf den Anfang des Geschäfts 4*), und ber gefundene Schaß ist weder als ein Theil noch Frucht des Grund stücks zu betrachten 42), sondern als ein donum fortunae anzusehen, wie sich Tryphonin 43) ansbrückt. Ueber. haupt aber soll nach der ausdrücklichen Vorschrift des Ge sezes 44) blos das iustum rei pretium berücksichtiget werben, quod fuerat tempore venditionis. Dieses ist nun blos der gemeine Werth, der einer Sache nach ihrer Qualität oder nach der Quantität ihres Ertrags in ge meinem Handel und Verkehr beygelegt ist, nicht der Af fectionswerth 45). Da jedoch die Preise der Dinge auch nach der Verschiedenheit des Orts sehr verschieden sind, so muß bey unbeweglichen Sachen die Tare des Orts, wo fie liegen, ben beweglichen aber der Marktpreis des Orts, wo der Contract geschlossen worden, zum Grunde gelegt

wers

40) VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 7. und Henr. coccEJI Diss. de remedio L. 2. C. de resc. vend. Th. 3. Ein An ders wåre, wenn das gefundene Geld dem Verkäufer selbst er. weislich gehörte. L. 67. D. de Rei vind. L. 31. §. 1. D. de acquir. rer. dom.“

41) L. 8. pr. D. Mandati. L. 58. §. 2. in fin. D. Pro

socio.

42) L. 7. §. 12. D. Soluto matrim.

43) L. 63. §. 1. D. de acquir. rer dom.

44) L. 8. in fin. Cod. h. t. Cap. 3. X. de emt. et vendit. 45) L. 16. C. h. t. L. 13. pr. D. de reb. eor. qui sub tut.

L. 33. pr. D. ad Leg. Aquil. et L. 63. pr. D. ad Leg. Falcid. VOET h. t. §. 7.

werden 46). **Man sieht aus dem allen, daß der hier zu führende Beweis mit vielen Schwierigkeiten verknüpft ift. Die meiste Schwierigkeit macht die Ausmittelung des wahren Werths, den die Sache zur Zeit des ab. geschlossenen Contracts im gemeinen Handel hat. te, worauf doch hier alles ankommen soll. Denn wer er irinert sich immer des damaligen Preises noch so genau, um darüber ein Zeugniß cblegen zu können, wenn seit dem geschlossenen Handel eine geraume Zelt verstrichen ist? Ja man ist selbst darüber noch nicht einmal einig, wie die Zeit des Contracts eigentlich zu bestimmen sey? ob nằm, lich dieselbe mit Arius Pinelus 47) punctuel, oder nach Tascard 48) mit einer gewissen, nur nicht gar zu wei. ten Ausdehnung zu verstehen sey? 3. B. die Zeugen wis sen zwar nicht zu sagen, wie viel die Sache gerade am Tage des geschlossenen Geschäfts gegolten hat, allein sie be gründen den Werth, den Sachen dieser Art einige Mos nate vor, oder nach dem geschlossenen Contract gehabt haben; oder sie erhärten nur überhaupt, in welchem Prei se Sachen von der Art in dem Jahre standen, da der Contract geschlossen wurde. Dergleichen Zeugnisse sind nicht schlechterdings zu verwerfen, wenn keine Umstånde. angegeben werden können, unter welchen die Sache zur

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Zeit

46) L. 6. D. de evict. L. 34. D. de div. reg. iur. L. 1. pr. D. de Usuris, LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand.

h. t. §. 17. BERGER Oecon. iuris Lib. III. Tit. V. Th. 18.

Not. 3. Thibaut System des Pand. R. 1. Th. §.198.

47) Comm. ad L. a. C. h. t. P. III. Cap. 4. nr. 15.

48) De probation. Conclus. DCCCCLXII. nr. io. et Conclus. MCCCXCVI. nr. 31.

Zeit des Kaufs einen andern Preis gehabt haben müsse 49). Denn das richterlich Ermessen ist auch hier, wie Zieg ler 50 und Frangke ") ganz richtig behaupten, nicht auszuschließen. Ja Doneau 2) giebt sogar den Rath, der Verlegte solle, wenn er den Werth der Sache zur Zeit des Contracts auf keine Weise darzuthun vermöchte, nur den gegenwärtigen Werth beweisen, und anführen, daß die Sache seit dem geschlossenen Kauf unabgeändert geblieben sey. Necesse est enim, fagt er, nisi fun. dus sit mutatus, et mutata eius aestimatio, eandem etiam aestimationem prius fuisse, quae nunc est. Behauptet der Gegner eine Uenderung, so muß er sie beweisen "). Håtte jedoch die Sache erwiesenermaßen einen andern Preis zur Zeit der Abschließung des Con. tracts, als zur Zeit der Uebergabe gehabt, so kommt es nicht auf den legten Preis an, wie Pinel 54) behauptet, sondern der erste entscheidet. Denn das ist das pretium, quod fuerat tempore venditionis, wie das Ge feg 55) fagt.

Soviel die Beweismittel anbetrift, so entsteht I) bie Frage, ob auch Urkunden dazu dienen können? Eini

ge

49) `S. HANNESEN Diss. cit. §. 23. et 24.

50) Diss. de laesione ultra dimidium. §. 33.

51) Resolut. Var. Lib. III. Resolut. 3. nr. 43.
52) Comment ad L. 2. Cod. h. t. nr. 5. in fin,

53) Arg. L. 22. D. de probat.

54) Comm. cit. P. III. Cap. 4. §. 16.

55) L. 8. in fin. Cod. h, t. DONELLUS Comm, ad h. L. nr. 4.

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ge "") wollen sie von dem Beweise einer Verlegung über die Hälfte aus dem Grund ganz ausschließen, weil Kaufbriefe immer nur den unter den Contrahenten verabrede. ten, aber nicht gerade den gemeinen Werth bewiesen, und folglich einem Dritten nicht präjudiciren könnten. Allein der Urkundenbeweis ist hier nicht schlechterdings zu verwerfen. Man unterscheide. Es ist nämlich entweder nur eine Urkunde, oder es sind mehrere bengebracht worden. Eine Urkunde, sie spreche entweder von demselben schon früher an einen der vormaligen Besißer verkauften Grund. stück, über welches der gegenwärtige Streit ist, oder von einem andern demselben ähnlichen, wird selten zur Voll, führung des erforderlichen Beweises hinreichen, weil ein solcher Kaufbrief nur beweiset, wie hoch die Contrahenten unter den Umständen, worin sie sich befanden, den Werth zu bestimmen beliebten, nicht aber, daß auch jeder an dere Käufer soviel dafür gegeben haben würde 7). Allein man sehe, das Document befage, daß entweder die nåmliche Sache, oder eine andere benachbarte von derselben Qua lität und Quantität durch verpflichtete Schäßer taxirt, und über zweymal höher geschäßt worden wåre, als es wieder verkauft worden ist; so würde eine solche Urkunde nicht zu verwerfen seyn 58). Sind nun vollends mehrere entweder auf einander folgende Urkunden über die năm.

liche

56) ZIEGLER Diss. de laesione ultra dimid. iusti pretii S. 33. MÜLLER ad Struvium Exercit. XXIII. Th. 86. Da. vid G. Struben rechtliche Bedenken 3. Th. Bed. 118. 57) S. Io Andr. HANNESEN cit. Diss. de immodica Iaesione eiusque probatione §. 26. et 27.

58) LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand, h. t. §. 32.

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