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kann, wenn das, was er von dem Verkäufer erhielt, an Werth nicht die Hälfte dessen be. trågt, was er dafür an Geld bezahlt hat, oder, welches eben so viel ist, wenn das bezahlte Kaufgeld den doppelten wahren Werth der Sache übersteigt, fo daß er weniger als die Hälfte der Waaren erhielt, die er für sein Geld håtte erhalten sollen. So ist nun das Verhältniß zwischen Käufer und Verkäufer ganz gleich. Wenn also der Verkäufer eine Sache, die 10 Werth ist, für 4 verkauft hat, so muß der Käufer die Sache für 21 ge kauft haben, wenn eine Verlegung über die Hälfte vor handen seyn soll. Denn nun erhält der Verkäufer an Gelde nicht die Hälfte des wahren Werths, und der Käufer an Waare nicht die Hälfte des dafür bezahlten Geldes. Jeder verliert hier mehr, als die Hälfte dessen, was er vor dem Contract hatte, und hat nicht die Hälfte soviel erhalten, als er für das, was er gab, hätte erhalten sollen. Der Verkäufer leidet also die Verlegung an dem zu geringen Kaufgelde, der Käufer an dem zu geringen Werthe der Waare. Denn was bey dem verlegten Ver. käufer die Sache ist, welche er tradirt, ist bey dem Vers jekten Käufer der Preis, den er dafür zahlt. Das, was also bey dem Verkäufer in Ansehung der verkauften Sa. che die Hälfte ist, eben das ist bey dem Käufer die Hälfte in Ansehung des bezahlten Kaufgeldes. So wie demnach bey dem Verkäufer das bezahlte Kaufgeld zweymal und noch etwas darüber in dem Werthe der ver. kauften Sache enthalten seyn muß, wenn aus diesem Grunde auf die Rescission des Contracts foll geklagt wer den können; so muß auch bey dem Käufer der Werth der Waare in dem von ihm bezahlten Kaufgelde zwey.

mal

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mal und noch etwas darüber enthalten seyn, wenn auch seiner Seits eine Rescission Statt finden soll. So flar und deutlich dieses alles ist, so hat es dennoch vielen nicht einleuchten wollen. Man sagt, wenn der Kau fer um 20 fauft, was 10 gilt, und der Verkäufer um 5 verkauft, was auch 10 werth ist, so sen ja der Käus fer um 10, der Verkäufer aber nur um 5 verlegt, folge lich könne keine gleichmäßige Verlegung vorhanden seyn. Allein man irrt. Quantitativ, das heißt, in An sehung der Summe ist freylich die Verlegung des einen Theils der Verlegung des andern nicht gleich; aber doch quotitativ, das heißt in Ansehung des verhältnißmäßig gleichen Theils, (rata portio) weil jeder in der Hälfte verlegt ist. Nun kommt es aber hier nicht auf die Quantitât, b. i. auf eine bestimmte Geldsumme, sondern nur auf eine Quote an; und diese hat das Gefeß auf die Hälfte bestimmt, so daß derjenige, welcher über dieselbe verlegt ist, die Wohlthat des Gesetzes zu genießen haben solle. Derjenige, welcher eine Sache für 10 Rthlr. verkauft, welche 20 Rthlr. werth ist, ist also eben so, wie derjenige, welcher eine Sache für 5 Rthlr. verkauft, wel che 10 Rthlr. werth ist, in der Hälfte verleht, wenn auch nicht in gleicher Summe. Der eine hat also, wie der andere, auf die Wohlthat des Gefeßes Anspruch, wenn jener weniger als 10, dieser aber weniger als 5 für die verkaufte Sache erhielt. Eben so ist derjenige, welcher eine Sache für 20 kauft, die nur 10 gilt, so gut in der Hälfte verlegt, als derjenige, welcher eine Sache für 100 kauft, die nur 50 werth ist. Daß aber nach dem ange. gebenen Verhältniß der Käufer dem Verkäufer auf das vollkommenste gleichgestellet werde, wird sich am evidente.

ften

sten zeigen, wenn man andimmt, A. kaufe um 100, was nur 50 werth ist; B. aber verkaufe um 50, was 100 gilt. Beyde veräussern oder geben hier 100 hin.

in Geld, der Verkäufer in Waare.

nur 50.

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:

Der Käufer

Jeder erhält dafür

Der Käufer in Waare, der Verkäufer in Gelde. Jeder verliert also 50. Eine treffendere Gleichheit zwischen dem Käufer und Verkäufer läßt sich gar nicht denken. So wie hier also der Verkäufer nicht auf Rescis sion des Handels klagen kann, eben so auch nicht der Käu fer. So wie hingegen der Verkäufer, wenn er die Sa che unter 50 Rthlr. verkauft hat, sich der Wohlthat des Gefeßes zu erfreuen hat, so muß sie nun auch dem Kåufer zustehen, wenn die erkaufte Sache noch nicht 50 Rthlr. werth ist. Welche abstechende Ungleichheit aber zeigt sich dagegen in dem angeführten Beyspiel nach der Berech nung der Gloffe! Denn nach derselben wird derjenige, wel cher eine Sache für 100 gekauft hat, die 50 werth ist, auf die Aufhebung des Contracts flagen können, aber nicht derjenige, welcher für 50 verkaufte, was 100 werth ist. Man wendet zwar ein, die Gesche hätten ja aber doch den wahren Werth der Sache als das Ganze, oder als den Maasstab angenommen, wornach die unmåßige Verlegung auf Seiten des Verkäufers zu bestimmen sey; es müffe folglich auch eben dieser Werth bey dem Käufer zum Maasstabe dienen, um nach demselben auf seiner Seis te die Läsion zu beurtheilen. Allein gerade hierin liegt der Fehler, daß man sich an die Worte des Gesezes band, ohne in den Geift desselben einzubringen. Man bedenke doch, daß das Gefeß blos von dem Verkäufer spricht, welcher die Sache tradirt, und den Preis dafür erhålt• Bey diesem konnte natürlich das Gefeß keinen andern Maas▪

stab

stab annehmen, nach welchem die Verlegung beffelben zu bestimmen sey, als den wahren Werth der Sache. Denn um zu beurtheilen, ob der Verkäufer enorm verlegt sen, muß man ja nothwendig dasjenige, was er für seine Waare erhalten hat, mit ihrem wahren Werthe vergleichen. Was ihm also fehlt, hat er an dem Werthe der Sache verloren, den er håtte bekommen sollen. Indem nun das Gesetz bestimmt, daß der Verkäufer alsdann enorm verlegt sey, wenn er weniger, als den halben Werth der Sache erhält, so erscheint ja hieraus klar, daß das Gefeß die Größe der Läsion nicht nach der absoluten Größe des Schadens, sondern nach einem geometrischen Verhält niß, als dem natürlichen Maasstabe, bestimmt habe. Denn eben dadurch außert sich die unmäßige Verlegung auf Seiten des Verkäufers, wenn die Verletzung so groß ist, daß das Verhältniß der verkauften Sache zu dem empfan. genen Kaufgelde größer ist, als die Hälfte des Werths der verkauften Sache. Wenn man nun das Gefeß auf den Käufer anwenden will, so darf man ja hier nicht, wie bey dem Verkäufer, auf den wahren Werth der Sa' che sehen, sondern vielmehr auf den Preis, den er dafür bezahlt hat. Denn, was ihm fehlt, hat er an dem verlo. ren, was er bezahlte, nicht an dem, was er dagegen empfieng. Uni also die Größe seiner Läsion zu beurtheilen, wird der Käufer das, was ihm fehlt, auf den für die erkaufte Sache bezahlten Preis, als einen Theil des Gan. zen, referiren, und nach diesem Maasstabe die Größe seiner Låsion bestimmen müssen. Gewiß würden daher die Kaiser, wenn ihnen der Fall eben sowohl von dem Kaufer, als von dem Verkäufer, wäre vorgelegt wor den, rescribtrt haben, daß er nur dann für enorm vers Glücks Erläut. b. Pand. 17. E.

D

legt

tur. Ex ipsa autem L. a, constat, agi ibi de emtione venditione, ex qua nascitur actio emti. venditi, quae ad omnia ea, quae ex natura huius bonae fidei contractus praestanda sunt, quin et ad distrahendam emtionem aliquando competit. Die Worte der L. 2. auctoritate iudicis interveniente deu. ten auch gewiß nicht auf eine obligatio lege nova introducta hin, sondern enthalten eine bloße Verweisung des Verleßten an den Richter, unter Vorausschung des ohnehin bekannten Rechtsmittels. Welches konnte dieses ober anders seyn, als die Klage aus dem Contract, da dieselbe bey den negotiis bonae fidei schon långst vorher das gewöhnliche Rechtsmittel war, wenn ein Theil sich gegen den andern über eine manifesta iniquitas beschwer te 79)? Es liegt dieß auch ganz in der Natur der iudiciorum bonae fidei, daß sie auf alles gehen, was der Billigkeit gemäß ist, wenn es auch nicht gerade verabredet worden 8o), ja wenn es selbst der Aufhebung des Con. tracts gelten follte, wie mehrere Stellen in dem römischen Gesetzbuche klar beweisen. In der Praxis ist man je boch nun einmal gewohnt, die Klage wegen einer Verle Hung

79) L. 78 et 79. D. Pro Socio. 80) §. 30. 1. de Action. §. 3. I. de obligat. ex consensu. L. 31. §. 20. D. de aedilit. edicto.

- verumtamen ex emto

81) L. 11. §. 3. D. de act. emti et vend. Redhibitionem quoque contineri emti iudicio, et Labeo et Sabinus putant, et nos probamus. §. 5. competere actionem et resolvendam emtionem, ut pretio restituto mulier reddatur. §. 6. Iulianus utilem esse actionem ex emto etiam ad distrakendam, inquit, emtionem.

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