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jedoch mit Ausnahme des bey Gelegenheit der Sache von einem Dritten erhaltenen Gewinnes **), ungefäumt zus rückzuliefern, wofern ihm nicht wegen verwandter Ko. fien und gemachter Verbesserungen, welche ihm der, Locator ersehen muß, ein Retentionsrecht zufteht*5). Ver. weigert der Conductor aufferdem die Zurückgabe der Sa. che, so muß er dem Locator alles Intereffe leisten, und er kann, wenn er es bis zur Definitiv. Sentenz kommen läßt, ausser der Restitution der Sache, auch noch, einem invasor rei alienae gleich, zum Erfaß des Werths verurtheilt werden 46), oder, wenn die vermies

thete

44) L. 6. D. h. t. Is, qui rem conduxerit, non cogitur restituere id, quod, rei nomine, furti actione consecutus est. Weftphal §. 1006.

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1.

D. h. t.

LAUTERBACH

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STRYK Us, moà. Pand. controv. h. t. Qu. 39. w. HOFACKER Princip.

Sebastiano P. P. Conalienam cuiuslibet rei

45) Arg. L. 18. §. ult. D. Comm. L. 15. §. 2. L. 59. D. de furt. verglichen mit L. 55. §. Colleg. th. pr. Pand. h. t §. 103. ht. § 78. de coccEJI iur. civ. EMMINGHAUS ad Eundem not. u. et iuris civ. Tom. III. § 1993. nr. II. 46) L. 34. C. h. t. Imp. ZENO A. ductores alienarum rerum, seu possessionem precario detinentes, seu heredes eorum 'si non eam dominis recuperare volentibus restituerint, sed litem usque ad definitivam sententiam expectaverint: non solum rem locatam, sed etiam aestimationem eius victrici parti ad similitudinem invasoris alienae possessionis praebere compellantur. Viele erklären zwar dieses Ge. feg bios von der verweigerten Zurückgabe eines vermietheten oder verpachteten Grundstücks. VOET Comm. ad Pand. h. t §. 32. HOFACKER Princip. iur. civ. R. G. Tom. II, §. 1993. Bucher Recht der Forderungen §. 75. S. 150.

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thete Sache eine bewegliche ist, und der Conductor den Bermiether boshaft um sein Eigenthum gebracht hat, so, kann der Locator der Entschädigung wegen auch zum iuramento in litem gelaffen werden 47). Von dieser Verbindlichkeit zur Zurücklieferung der Sache befreyet auch den Conductor nicht die Einrede des einem Dritten daran zustehenden Eigenthums, weil auch die Vermie thung fremder Sachen unter den den Contrahenten gültig ist 48). Schüßt hingegen der Conductor die Einrete vor, daß die gemiethete Sache ihm selbst eigenthümlich zustehe," so tritt zwar hier nicht gleicher Grund etn, weil der Be.

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Die

Allein das Gefeß redet ganz allgemein von conductoribus alienarum rerum. Auch die Verordnung des Kaisers Valentinian L. 7. Cod. Unde vi, welche der K. Zeno vor Augen gehabt zu haben scheint, spricht von jedem, qui alienarum rerum possessionem invasit. Zwar wird das Mort invadere håufig von unbeweglichen Sachen gebraucht. L. 3. §. 8. D. de vi. Aber auch gewiß eben so oft von bea weglichen Sachen. L. 1. §. i. D. de Usur. L. 47. D. de acquir. vel amitt. possess. Vollends aber läßt gar feinen Zweifel übrig die authentische Erklärung jener Constitutionen, welche wir im §. 1. I. de vi bonor. raptor, finden. Verordnung des Kaisers Zeno steht noch vollständiger I, 10. Cod. Unde vi. Viele wollen überhaupt die heutige Anwend.. barkeit dieser Strafe bezweifeln. LAUTERBACH Colleg, the pr. Pand. h. t. §. 115. und die daselbst angeführten Rechts gelehrten.. Allein ohne hinreichenden Grund. Man sehe LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. III. Spec. CCXIX. medit. 6. 47) L. 48. §. 1. D. h. t. Man fehe über diese Stelle Weft phal §. 980. und den 12. Th. dieses Commentars §. 813. S.439. 48) S. Weber Beyträge zur Lehre von Klagen und Einreden. 2. H. 3. Stück Nr. 14. S. 86. f.

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klagte hier nicht das Recht eines Dritten, sondern sein eigen Recht an der Sache geltend zu machen sucht. Dennoch soll sich der Conductor nach einer gewissen Ver ordnung der Kaiser Diocletian und Maramian in der L. 25. Cod. h. t. auchy der Einrede des ihm zufiehenden Eigenthums mit dem Erfolge nicht bedienen können, daß dieselbe erst völlig ausgeinacht, und bis dahin die Zurück. gabe der Sache verschoben werde 49). Indessen lehren die Worte des Gefeßes:

Si quis conductionis titulo agrum vel aliam quamcunque rem accept; possessionem prius restituere debet, et tunc de proprietate litigare;

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nicht undeutlich, daß hier ein solcher Fall vorauszusehen fey, wo über das Eigenthum noch ein Streit Statt findet. Denn wäre das Eigenthum des Beklagten an der Sache fogleich klar erwiesen, so könnte feylich der Beklagte zur itution der Sache mit Recht nicht angehalten wer

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weil ja dann der ganze Contract gle ch anfangs un gültig gewesen wäre 5°). Es kann jedoch von der ge dachten Vorschrift zum Besten des Klägers gegen den Beklagten nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Sache mit der Contractsklage zurückgefordert wird, und auch der Grund der Klage, nåmlich der Contract an sich, von dem Beklagten zugestanden oder er.

49) Sam, de coCCEJI iur. civ. controv. h. t. Qu. 41.

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wiefen

50) L. 45. D. de div. reg. iur. L. 20. C. de loc. et cond. Weber a. a. D. S. 87. ff. und EMMINGHAUS ad Coccejum c. 1. not, c. et d.

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wiesen ist "). Denn wird der Beklagte von einem Drit ten mit der Eigenthumsklage belangt, so muß er mit der Einrede des ihm selbst zustehenden Eigenthums vollständig gehört werden, wenn sie auch nicht sofort er wiesen werden kann 52). Denn da diese Klage mit der persönlichen Verbindlichkeit des Beklagten und seinem Contractsverhältniß nichts zu thun hat, sondern ledig. lich von der Begründung des dinglichen Rechts abhängt, welches dadurch verfolgt werden soll; so muß natürlich, wenn der Beklagte Einreden vorschüßt, demselben die Ausführung dieser Einreden gestattet, immittelst aber der Besiß der Sache ungestört gelassen werden 53). End. lich kann auch die Zurückgabe der Sache nicht durch die Einrede einer Gegenforderung verweigert werden, welche mit dem Pachtcontract in keiner Verbindung steht 54). Denn das Retentionsrecht seht überhaupt ein debitum connexum voraus 55). Nur in dem Falle würde eine

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Aus.

51) Es ist nicht nöthig, mit "Andr. MYLIUS in Diss. de Condictione L. Si quis conductionis 25. C. de loc, cond. Lipsiae 1696. deshalb eine eigene Condiction, anzunehmen. Dieß hat schon BOEHMER Doctr. de actionibus. Sect. II.

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52) Ant. FABER Error. Pragmaticor. Decad. VI. Err. 5. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 118. Weber a. a. D. E. 95. ff.

53) S. Weber a. a. D. S. 96. f.

54) Arg. L. ult. Cod. Commodati.

S. de Coccej iur. civ. controv. h. t. Qu. 40. et ad Eundem EMMINGHAUS C. 1. not y. z. et a.

55) S. den 15. Th. dieses Commentars §. 937. S. 125. ff.

Ausnahme Statt finden, wenn dem Pachter seiner etwa verwendeten Unkosten und Meliorationen wegen ein Pfand, recht an der Sache wåre bewilliget worden. Hält der Pächter die Sache nach geendigtem Contract ohne Grund zurück, so wird dieses als eine widerrechtliche Dejection des Locators angesehen, welchem, der Verpachtung unge. achtet, noch immer der juristische Besik der Sache zu Steht 5). Der Verpåchter kann sich daher auch der pos. fessorischen Rechtsmittel gegen den Conductor bedienen, nämlich des Interdicti unde vi, oder auch der actio spolii ""), welche Rechtsmittel vortheilhafter sind, als die actio locati, da sie keine exceptiones altioris indaginis zulaffen 58).

56) L. 3. §. 12. L. 30. § 6. D. de acquir. vel amittend.

possess.

LEYSER

57) L. 12. et L. 18. pr. D. de vi et vi armata.
Meditat. ad Pand. Vol. III. Specim. CCXIX. medit 4. et 5.
und lac. Gottl. SIEBER Commentat. de conductore fundi
spoliatore. Goettingae 1759. § 6.

58) S. SIEBER cit. Comm. §. 14.

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