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zweyten Falle,, wenn das Guts. Inventarium dem Päch. ter für die Tare käuflich überlassen, und dabey ausdrücklich festgefeht worden ist, daß dieser nach Endigung des Pachts dasselbe entweder in der nåmlichen Quantitat und Qualität, wie er es empfing, oder den Werth deffelben, fo wie er gleich Anfangs angeschlagen worden, erfetze. Hier sagt man, die Aestimation fer venditionis causa ge= fchehen. Der Pächter wird hier wirklicher Eigenthümer der übergebenen Inventarien. Stücke; er kann mithin darüber nach Gefallen disponiren, er muß aber auch für allen und jeden selbst zufälligen Schaden #haften. Denn er ist hier ein Schuldner der Quantitåt. Wenn daher auch das ganze Inventarium zu Grunde gehen sollte, fo bekümmert sich der Verpachter darum nichts, sondern er kann dennoch den tarirten Werth fordern. Denn die In ventarien Stücke haben hierdurch gleichsam eine eiserne Natur erhalten, und gehen nie dem Verpachter ...... ¡u Grunde, sondern der Pächter trägt hier die Gefahr des ganzen Inventariums. Man nennt daher das zum Jn. ventarium gehörige Wieh in diesem Fall eisern Vieh, Stammvich, und sagt im Sprůchwort: eisern Vieh ftirbt nicht. Die Rechtsgelehrten pflegen diesen Ver trag Contractus Socidae zu nennen, und halten ihn für ein aus dem Pacht und Kauf-Contract zusammengefeßtes Geschäft **). Allein ursprünglich ist ter Contractus So

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cidas

35) HEINECCIUS Elem. iur. Germ. Tom. I. Lib. II. Tit. 14. §. 405. EISENHART Instit, iur. Germ. priv. Lib. III. Tit. 9. S. 3. HOFACKER Princip. iur. civ. R. G. Tom. II. §. 1992. MALBLANC Princ. iur. Rom. P. II. Sect. II. §. $59. not. kk. Dan Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts. 2. B 201. Münter Weißerecht §. 307.

cidae eigentlich ein Gesellschafts- Contract, (denn Socida heißt im Iralianischen soviel, als Societas) da eine ges rosse Anzahl Vieh von dem Eigenthümer desselben einem Hirten zur Wartung und Weide gegen einen verhältniß. måkigen Antheil an den Jungen überlassen wird, von *welchem Vertrage in der L. 8. Cod. de pactis ein Bey, spiel vorkommt 36). Andere 37) verstehen auch unter dem gedachten Contract ein aus dem Pacht und Societats, Contract zusammengeseßtes Geschäft, wodurch die War. tung und Benuhung einer gewissen Anzahl Viehes von bem Eigenthümer desselben an Jemanden mit der Bedin. gung überlassen wird, daß dieser eine verabredete Pacht. vergeltung dafür entrichte, und zugleich für allen auch zus fälligen Schaden haste. Manche 38) nehmen auch den Contractus Socidae in weitern, Sinn für eine locatio s. colonia partiaria, von welcher oben (S. 333.) ge= handelt worden ist.

Es mag nun übrigens die Schäßung des Guts.In. ventariums taxationis oder venditionis gratia geschehen feyn 39); so muß dasselbe, wenn die Inventarien. Stücke

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36) To, Ott. TABOR Tr. de iure Socidae. Arg. 1646. Burch. Hear. TILEMANN Diss. de contractu socidae, quo vulgo erferne Schaafe oder Kühe constitui dicuntur. lenae 1672. Christ Aug. BERTRAM Diss. Epist. de contractu socidae. Halae 1774.

37) Runde Grdf. des allgem, deutschen Privatrechts. §. 201. 38) SCHILTER Prax. iur. Rom. Exercit. XXXI. §. 9. und Schweppe Rim. Privatrecht 2. Band §. 433.

39) Wenn gleich nach dem Rom. Recht die Aestimation, als venditionis causa geschehen, zu betrachten ist, so wird fie

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in Natur zurückgegeben werden, bey Endigung des Pachts eben so, wie beym Antritt desselben, tapirt werden, ́ ́um zu sehen, ob die Stücke, welche der abgehende Pächter zurückgiebt, der Qualität nach denjenigen gleich sind, welche er beym Antritt des Pachts bekam, oder nicht. Da jedoch zwey einander vollkommen gleiche Stücken Vieh zu zwey verschiedenen Zeiten unterschieden tarirt werden können, je nachdem nämlich der Preiß gestiegen oder gefallen ist; fo müssen die beyden Taren, ehe man sie mit einander vers gleichen kann, zuförderst nach dem Verhältniß der inzwi schen gestiegenen oder gefallenen Preise auf einander re ducirt werden. Dieß erfordern nicht nur die Regeln der Arithmetik, sondern es bringt dieß auch schon die Natur der Sache mit sich, weil ausserdem die Jutention der Contrahenten, nämlich die Zurückgabe des Inventariums in quali et quanto, nicht erreicht werden könnte, nicht zu gedenken, daß ohne jene Berücksichtigung sich ein Theil mit des andern Schaden unbilliger Weise bereichern würde. Es tritt hier das nämliche Rechtsverhältniß, wie beym Darlehn, ein, wenn sich der Werth der zum Anlehn empfangenen Münzen inzwischen verändert hat. So wes nig der Schuldner, welcher den Louisd'or in dem Werthe

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doch heut zu Tage im Zweifel bles, als taxationis causa ge
schehen, angenommen. STRYK Us. mod. Pand. h. t. §. 9.
LEISER ius Georgic. Lib. II. Cap. 14. nr. 47. pag. 327.
HOMMEL Rhapsod. Quaest. for, Vol. III. Obs. 432. von
Trugschler Anweisung zur vorsichtigen u. förml. Abfassung
Trüßschler
rechtl. Auffäße 2c. 2. Th. 4. Hauptabth. 7. Hptst. §. 20. Not. a.
Joh. Adam Hennig Practische Bemerkungen über Pacht.
contracte, Pachtübernahmen u. Uebergaben. Leipzig 1805.
Nr. L

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von 5 Rthr. 8 Gr. erhielt, in welchem sie zur Zeit des Darlehns ftanden, den höhern Werth anrechnen kann, den sie zur Zeit der Wiederbezahlung haben, wenn sie . B. jeht 6 Rthlr. gelten sollten, sondern die louisd'or in bem Cours zurückzahlen muß, wie er fie empfangen hat, eben so wenig, darf der Pächter dem Verpåchter eine Kuh, welche in der Qualität, die sie jezt hat, zur Zeit des Contracts auf 12 Rthlr. tapirt war, jezt aber 20 Rthlr. gilt, in diesem höhern Preise anrechnen, weil sonst der Verpåchter denselben Schaden, wie in je nem Falle der Gläubiger, leiden würde, Ein Unders wåre, wenn sich die Sache bey Enbigung des Pachts wirklich in einem bessern Zustande, befinden sollte, als bey Antritt des Pachts, so daß sie in diesem Zustande auch schon damals einen höhern Preis gehabt haben wür be, als um welchen sie angeschlagen worden ist. Hier muß der Mehrbetrag des Werths dem Pächter billig vergütet werden *). Nach demselben Maasstabe ist auch die Ausmessung des innern Werths zu machen, wenn der Preis derfelben Stücke, welche zum Inventarium gehören, unterdeffen gefallen feyn sollte. Der Pächter rechnet hier die Sache dem. Verpachter, wie der Schuld, ner die Münze, in dem Preise an, in welchem er sie empfieng 4). Denn so wenig der Pächter aus dem hōheren Preise der zurückgelieferten Inventarien Stücke Nußen ziehen darf, eben so wenig darf er, wenn die Preise gefallen sind, dadurch Schaden leiden. Man sie het hieraus, daß man, um richtig beurtheilen zu können,

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40) RICHTER Diss. cit. de aestimatione instrumenti. §. 16. 41) RICHTER cit. Diss. §. 17.

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ob die bey Endigung des Pachtes zurückgegebenen Stücke, den beym Antritt des Pachtes in Empfang genommenen, der Güte nach gleich sind, oder nicht, schlechterdings auf die gestiegenen oder gefallenen Preise Rücksicht nehmen, müsse, weil man sonst einen offenbar unrichtigen Calcu lus ziehen, und die Intention der Contrahenten nicht erreichen würde 42). Ist die Uestimation blos taxationis causa geschehen, so giebt der Pächter die noch vorhan. denen Inventarien Stücke bey Endigung des Pochtes zurück; wenn sie auch durch Gebrauch und Alter jeht schlechter geworden wåren, und er braucht dafür nichts zu vergüten. Denn er hat auch dafür seinen Pachtzins gegeben, und der Verpachter kann nicht doppelten Vor, theil verlangen, zumal da die Sachen bey ihm selbst eben so geworden wären, wenn er sie gar nicht verpachtet håtte 43). Wåren sie freylich durch seine Schuld verdor. ben, oder gar zu Grunde gegangen, so müßte er billig den Schaden nach dem tarirten verhältnißmäßigen Werth ersehen.

S. 1060

Restitution der Sache. Strafe der Weigerung.. Der Conductor ist endlich III. verpflichtet, die Sa. che nach geendigtem Contract mit allem, was dazu gehört, jebody

42) Wie das Verhältniß der bey Endigung des Pachts gestiege. nen of er gefallenen Preise zu eruiren, und die ausfallenden Toren gegen einander zu reduciren sind? ist ausführlich erörtert in Hennigs angef. pract. Bemerkungen über PachtContracte. Nr. II. Wie aber überhaupt bey der Würderung des Inven tariums zu verfahren sey? lebren RICHTER cit. Diss. §.5-9. und von Trüßschler a. a. D. §. 24.

48) RICHTER cit. Diss. §. 15.

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