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Wenn

für 4

fann, wenn das, was er von dem Verkäufer
erhielt, an Werth nicht die Hälfte dessen be
trägt, was er dafür an Geld bezahlt hat,
oder, welches eben so viel ist, wenn das bezahlte Kaufgeld
den doppelten wahren Werth der Sache übersteigt, fo
daß er weniger als die Hälfte der Waaren erhielt, die er
für sein Geld hatte erhalten sollen. So ist nun das Ver.
hältniß zwischen Käufer und Verkäufer ganz gleich.
also der Verkäufer eine Sache, die 10 Werth ist,
verkauft hat, so muß der Käufer die Sache für 21 ge
kauft haben, wenn eine Verleßung über die Hälfte vor.
handen seyn soll. Denn nun erhält der Verkäufer an Gel-
de nicht die Hälfte des wahren Werths, und der Käufer
an Waare nicht die Hälfte des dafür bezahlten Geldes.
Jeder verliert hier mehr, als die Hälfte dessen, was er
vor dem Contract hatte, und hat nicht die Hälfte soviel
erhalten, als er für das, was er gab, håtte erhalten sol-
Der Verkäufer leidet also die Verlegung an dem
zu geringen Kaufgelde, der Käufer an dem zu geringen

Ien.

:

Werthe der Waare.

Denn was bey dem verlegten Ver. käufer die Sache ist, welche er tradirt, ist bey dem Vers jekten Käufer der Preis, den er dafür zahlt. Das, was also bey dem Verkäufer in Ansehung der verkauften Sa che die Hälfte ist, eben das ist bey dem Käufer die Hälfte in Ansehung des bezahlten Kaufgeldes. So wie demnach bey dem Verkäufer das bezahlte Kaufgeld zweymal und noch etwas darüber in dem Werthe der ver. kauften Sache enthalten seyn muß, wenn aus diesem Grunde auf die Rescission des Contracts soll geklagt wer den können; so muß auch bey dem Käufer der Werth der Waare in dem von ihm bezahlten Kaufgelde zwey.

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mal

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mal und noch etwas darüber enthalten seyn, wenn auch seiner Seits eine Rescission Statt finden soll. So klar und deutlich dieses alles ist, so hat es dennoch vie len nicht einleuchten wollen. Man sagt, wenn der Käu fer um 20 fauft, was 10 gilt, und der Verkäufer um 5 verkauft, was auch 10 werth ist, so sen ja der Kåus fer um 10, der Verkäufer aber nur um 5 verleßt, / folge lich könne keine gleichmäßige Verlegung vorhanden seyn. Allein man irrt. ́ ́ Quantitativ, das heißt, in Un Sehung der Summe ist freylich die Verlegung des einen Theils der Verlegung des andern nicht gleich; aber doch quotitativ, das heißt in Ansehung des verhältnißmåßig gleichen Theils, (rata portio) weil jeder in der Hälfte verleht ist. Nun kommt es aber hier nicht auf die Quantitåt, b. i. auf eine bestimmte Geldfumme, sondern nur auf eine Quote an; und diese hat das Gefeß auf die Hälfte bestimmt, so daß derjenige, welcher über dieselbe verlegt ist, die Wohlthat des Gesetzes zu genießen haben solle. Derjenige, welcher eine Sache für 10 Rthlr. verkauft, welche 20 Rthlr. werth ist, ist also eben so, wie derjenige, welcher eine Sache für 5 Rthlr. verkauft, welche 10 Rthlr. werth ist, in der Hälfte verlegt, wenn auch nicht in gleicher Summe. Der eine hat also, wie der andere, auf die Wohlthat des Gefeßes Anspruch, wenn jener weniger als 10, diefer aber weniger als 5 für die verkaufte Sache erhielt. Eben so ist derjenige, welcher eine Sache für 20 kauft, die nur 10 gilt, so gut in der Hälfte verlegt, als derjenige, welcher eine Sache für 100 kauft, die nur 50 werth ist. Daß aber nach dem angegebenen Verhältniß der Käufer dem Verkäufer auf das vollkommenste gleichgestellet werde, wird sich am evidente.

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Molin 48) der erste, welcher dieses that.

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Johann Schilter 49), behauptet sogar, daß auch schon vor Cujas Franz Duaren 50) gleicher Meinung gewesen sey. Allein er irrt. Duaren sagt nur: De emtore circumscripto nihil scriptum in iure civili comperimus. Nam rescriptum Diocletiani lex constitutiove non est: alioqui generaliter constituendum ab eo fuisset, nec de venditore tantum loquendum. Rescripta namque huiusmodi certarum causarum ac perso narum erant, quae Iustinianus in suum Codicem congessit, pro legibus haberi generalibus voluit. Proinde quod de venditore a Diocletiano rescriptum est, ad emtorem ita producere necesse est, ut inter emtorem et venditorem aequalitas et proportio servetur. Anton Favre "*), welcher dem Cujas folgte, hålt jedoch diesen seinen Lehrer für den erstern, von welchem jene Meinung ausgegangen sey. Emund Merille 2) rügt hieben die Unbeständigkeit des Cujas in seis nen Behauptungen. Denn in feinen Erklärungen, über L. 16. §. Idem Pomponius D. de minorib. und L. 2. Cod. h. t. habe er dem Käufer jene Wohlthat ohne Be benken eingeräumt. Merille hålt indessen die erstere, blos

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auf

48) MOLINAEUS ad Consuetud. Paris. §. 22. nr. 46. et in Tract. Commerciorum et usurar. Qu. XIV, nr. 175. pag. 199. (Coloniae 1577.8.)

49) Prax. iur. Rom. Ex. XXX, §. 91.

50) Comm. ad L. 36. D. de Verbor. obligat. (in Eius Operib. pag. 740.)

51) Ant. FABER de Errorib. Pragmaticor. Decad. VIII. Err. 7. 52) Variantium ex Cujacio Lib. II. cap. 5.

auf den Verkäufer sich beschränkende Erklärung der L. 2. Cod. h. t. für die richtigere, und hat sie noch durch mehrere Gründe zu unterstüßen gesucht 53). Am meisten kämpf te jedoch gegen die Ausdehnung derselben auf den Käufer Caspar Schifordegher '4), welcher zugleich bemerkt, Robert und Fachinăus hätten den Cujas so hart an= gegriffen, daß wenn sich sein Favre nicht seiner angenom. men hätte, es um die gute Sache geschehen gewesen wåre, weil sie Cujas nicht standhaft genug vertheidiget habe. Für diese Meinung erklärte sich auch Hugo Grotius ""), und unter den neuern haben sie Madihn "), Malund Müller 59) vorzüglich in Schutz genommen. Die Hauptgründe sind. 1) Der Vers käufer verdiene eher Mitleiden und Begünstigung, als der Käufer, da erster insgemein aus Noth verkaufe, und, um nur Geld zu erhalten, die Sache für einen geringen Preis hingebe; dahingegen der Käufer, den keine Noth treibt, nur zu seinem Vortheil und Bequemlichkeit kaufe *°); und faufe

blanc), Weber 58,8%

53) Observation. Lib. VI. cap. 16.

54) Ad Ant, FABRUM Lib III. Tract. XIII. Qu. 5. ét. 6. pag. 166. $99.

55) Florum sparsio ad ius Iustinian. ad L. 2. C. h. t. pag. 381..

56) Princip. iuris Rom. P. II. §. 172. et ad Mencken Doctr. de actionib. forens. not. 653. pag. 227.

57) Princip. iur. Rom. P. II. Sect. II. §. 551.

58) Syst. Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbind. lichkeit. §. 41. S. 116.

59) Observation. pract. ad Leyserum Tom. II. Observat. 425. 60) SALVIANUS de providentia Dei, auf den sich Cujas und Grotius berufen, sagt: Fermé omnis contractus hoc in

se

1

leht zu halten sen, wenn er an Waare noch nicht
einmal die Hälfte so viel bekommen hat, als:
das dafür bezahlte Kaufgeld beträgt, oder wel
ches eben so viel ist, wenn das Verhältniß des bezahlten
Kaufgeldes zum Werthe, der gekauften Sache größer ist,
als die Hälfte der dafür bezahlten Summe. Denn das
Verhältniß im Falle des verleßten Verkäufers ist, nach
der Bestimmung des Gesetzes, eine proportio dupla-
maior, nåmlich 49 zu 100. Es muß also auch im Falle
des verleßten Käufers nach dem Geist des Gefeßes eine
gleiche proportio dupla maior Statt finden, nämlich
100 zu 201, nicht 100 zu 151. Das aus dem Geist des
Gefeßes abgeleitete Princip ist also, derjenige Theil ist
beym Kaufcontract über die Hälfte verlegt, er sey Ver.
käufer oder Käufer, welcher über zweymal mehr hingab,
als er dagegen empfing, oder dafür, was er gab, weni.
ger als die Hälfte empfing, also der Verkäufer, welcher
für 201, an Werth, nur 100 an Geld erhielt, und der
Käufer, welcher für 100 am Werth, 201 an-Geld bezahl
te. Wie konnte nun Tirius ) bey dieser Evidenz unses
rer Meinung hier vulgatum illud anwenden: Nihil tam
absurdum est, quod non aliquando defenderit Phi-
losophus? Ich sehe ihm den Ausspruch des Cicero 22).
entgegen: Valeat aequitas, quae paribus in causis
paria iura desiderat.

Da man die L. 2. Cod. de resc. vendit nun eine mal für eine ganz specielle und exporbitante Verordnung

hålt,

21) Observat. ratiociant in compend. iuris Lauterbach. h. t. Obs. 542. in fin. p 362.

22) Topicor, ad Trebatium Cap. 4.

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