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der Fall billig auszunehmen, wenn die Viehseuche so all. gemein gewesen seyn sollte, daß der Pächter dadurch an der Bestellung und Nuhung der Pachtfelder schlechterdings wåre behindert worden **).

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III) Daß der Echade an den Früchten vor der Perception geschehen sey. Darauf deuten alle die oben angeführten Gefeße nach einer richtigen Erklärung derselben hin. Dieß lehrt auch schon die Natur des Pachtcontracts. Dieser verpflichtet den Verpächter blos dafür zu sehen, daß der Pachter die Früchte ungehindert percipiren könne. Unter dieser Bedingung verspricht auch der Pächter das Pachtgeld zu bezahlen. Nun machen die Früchte, so lange sie von dem Grundstück noch nicht abgesondert sind, einen Theil desselben aus 49), woran der Pachter erst durch die Perception, d. h. durch Apprehension des Besites, das Eigenthum erwirbt 50). Ganz natürlich stehen also auch die Früchte der Pachtung vor der Perception nicht auf der Gefahr des Pachters, sondern der Verpåchter muß, als Eigenthümer, den Schaden tragen. Damnum do

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48) S. Aug. de BALTHASAR Diss. de remissione mercedis in locatione praediorum rusticor. ob ingens damnum ex lue pecorum conductori contingens. §. 8.

49) L. 44. D. de rei vindicat. L. 13. §. io. D. de act. emti et vend,

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50) §. 36. I. de Rer, divis. L. 13. D. Quib. mod. Ususfr. L. 78. D. de Rei vindicat. L. 26. §. 1. et L. 61. § 8. D. de furtis, wo Afrikan sagt: Fructus, quam diu solo cohaereant, fundi esse, et ideo colonum, quia voluntate domini eos percipere videatur, suos fructus facere. von Savigny Recht des Besizes. §. 22. a. S. 257. der 2. Aufl. und Em. MERILLIUS Observat. Lib. VIII, cap. 27.

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mini est, fagt Ulpian ") oportere enim agrum praestare conductori, ut FRUI possit. Es ist daher ganz der Natur des zweyfeitigen Contracts gemäß, daß wenn der Påchter die Früchte, für deren Perception ihm der Verpåchter stehen muß, nicht erhält, derselbe auch das in Rücksicht der Früchte versprochene Pachtgeld nicht zu be zahlen schuldig sey 52). Ein ganz anderes Rechtsverhält niß tritt nach erfolgter Perception ein. Der Ver påchter hat nun seiner Seits den Contract erfüllt, für mehr, als die Perception der Früchte, darf er dem Pach ter nicht haften. Der Påchter ist nun Eigenthümer der Früchte, er muß also auch billig die Gefahr derselben übernehmen. Sollten die schon erhobenen Früchte noch ferner auf der Gefahr des Verpachters stehen, so wåre dieses gerade eben so confequent, als wenn der Pächter für das Pachtgeld auch noch nach der Zahlung haften müßte. So wenig also der Verpåchter, wenn er das ihm von dem Pächter vorausbezahlte Pachtgeld durch einen unabwendbaren Unglücksfall verliert, dem Pächter deswegen die Früchte, wenn dieser sie noch nicht erhoben hat, vorenthalten kann, eben so wenig kann der Pächter, welcher die Früchte contractsmäßig percipirt hat, Erlaß des Pachtgeldes verlangen, wenn ihm ein Unglücksfall nach der Perception die Früchte geraubt haben sollte.

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51) L. 15. §. 2. in fin. D. h. t. 52) Es ist also nicht nöthig, mit Westphal von Kauf. §. 972. den Grund der Ansprüche des Pächters auf Erlaß des Pacht. geldes, wegen zufälligen Verlusts der Früchte vor der Per ception, in einer besondern Begünstigung des Pachters zu sehen. Man sehe vielmehr krafft Diss. cit. §. 9. sqq. et §. 20. sqq.

So lehrten auch seit Cujaz"3) fast alle sowohl theore. tische 4) als practische "> Rechtsgelehrten. Doch wollen mande 56) die Früchte nicht eher für percipirr halten, als - wenn sie eingefahren, und in die Scheune gebracht sind. Eo lange sie also noch auf dem Felde liegen, wenn sie auch schon von dem Grundstück abgesondert sind, habe der Pächter noch Anspruch auf Erlaß des Pachtgeldes, wenn die Früchte ohne seine Schuld verunglückt wåren. Diese Mei.

53) Observat. Lib. XXVI, cap, 32.

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$4) VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 24. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 88. Sam de cocCEJ ur. civ. controv. Tom. II. h. t. Qu, 34 BOEHMER Introd. in ius Dig. h. t. §. 16. SCHAUMBURG Compend iuris Dig. h. t. §. 11. Mich. God WERNIER Lectiss Commentat. in Pand, ht. §. 16. Lud God MADIHN_Princip. iur. Rom. P. II. §. 195. Car Frid. WALCH Intród. in controv. iur. civ. Sect. III. Cap IV. Subs. II. § 6. MALBLANC Princip. iur. Rom. P. II. §. 559. RIEDESEL ab EISENBACH Diss. cit. S. 24. KRAFFT Diss cit Num conductor obstrictus sit ad solvendam mercedem etc. §. 27. sqq. ALBRECHT cit. Diss. de mercedis remissione. §. 22. HOFACKER Princip. jur. civ. Rom. Germ. Tom. II. §. 1990. Thibaut Syst. des Pan Rechts 2. Band. §. 863. Hugo Lehrbuch der Pandecten §. 180. Not. 3. € 140. (nach der 4. Aufl. Berlin 1810). Bucher Recht der Forderungen §. 75. Ferd. Makelden Lehrbuch der Institutionen des heut. Rom. Privatrechts. (Gießen 1814.) §. 558. u. a. m.

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55) GAILL Observat, pract. Lib. II. Obs. 23. nr. 13. STRYK de cautelis contract. Sect. II. Cap. 9. §. 22. u. a. m.

56) Ant. FABER Cod. definit. for. Lib. IV. Tit. 42. Def. 21. STRUV Synt. iuris civ. Exerc. XXIV. Th. 17. Alb, WESEL Tr. de remissione mercedis. Cap: 6. HAHN ad Wesenbec, h. t. nr. 16. BRUNNEMANN Comm. ad L. 15. D. h. t.

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nung hat sich durch ihre Billigkeit besonders in der Praxis empfohlen 57). Offenbar gehen hingegen diejenigen zu weit, welche den Saß aufstellen, daß die Früchte erst, nachdem sie ausgedroschen, und auf den Boden gebracht worden sind, auf des Pächters Gefahr verlohren gin gen 58); ja daß auch dann der Verlust dem Pachter anders nicht zur Last falle, als wenn er nach der Perception noch so viel Zeit gehabt hat, als erfordert wird, um solche ins Geld zu sehen 59). Man glaubt, die Gleichheit, welche nach

57) CARPZOV P. II. Const. 37. Def. 20, nr. 8.

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WERNHER Se

lect. Observ. for. Tom. II. P. VI. Obs. 414. Struben rechtliche Bedenken 1. Th. Bed. 95.

58) Ge. FRANTZKIUS Comment in Pand. h. t. nr. 130. BERGER Oecon. iuris Lib. III. Tit. 5. §. 23. not. 5.

59) Dav.

MEVIUS Resolut. singular. quaestion. iuris in causa proprietarii et pensionarii. Cap. I. nr. 191. sqq. LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. XI. Supplem. Spec. CCXVII. meditat. 9. sq. pag. 198. sqq. 1o. Steph. PÜTTER Praefat, ad RIEDESEL ab EISENBACH Diss. de eo quod. iustum est circa remissionem mercedis in locat. cond, §. Immo, Carl Gottfr.von Winkler rechtliche Abhandl. von Kriegs. schäden der Pächter und Miethleute. 1. Abschn. 3. Hauptstück. nr. 98. ff. S. 111. ff. Ge. Lud. BOEHMER Diss. de obligat. locatoris ob impeditum rei locatae usum. Cap. I. §. 20. sqq. Westphal vom Kauf ic. S. 977, Franz Jo seph Bodmann theor. pract. Erörterung der Grundfäße, wornach die Kriegsschäden jeder Art festzustellen, zu erstatten und zu peråquiren find. §. 28. S. 171. Gebr. Overbeck. Meditationen über verschiedene Rechtsmaterien. 3. Band. Me. ditat. 147. EMMINGHAUS ad Cocceji ius civ. controv. h. t. Qu. 34 Not. m. pag. 478. sq. Chr. Aug. GÜNTHER Princip. iuris Rom. priv. novissimi. Tom. 11. §. 989. pag. 696 und Albrecht Schweppe Rdm. Privatrecht 2. B. §. 419;

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der Billigkeit des Contracts zwischen dem Pachtgelde`und dem Nüßen der gepachteten Sache in jedem Falle müsse beobachtet werden, so weit nicht durch Vertrag ein Uns ders bestimmt worden sey, erlaube nicht, zwischen erhobenen und noch nicht erhobenen Früchten zu unterscheiden. Denn der Pachter entbehre in dem einen Falle, fo gut, wie in dem andern, die Nußung der Sache. Es streite alto in beyden Fällen gleiche Billigkeit für ihn. Zwar müsse er allerdings, als Eigenthümer der erhobenen Früchte, den Zufall übernehmen; allein daraus folge nur so viel, daß er deshalb von Niemand Erfaß fordern könne; fei nesweges aber sey daraus zu erweisen, daß er das Pacht. gelo bezahlen müsse, wenn ohne seine Schuld die Früchte durch einen Unglücksfall verlohren gegangen sind. Denn der Erlaß des Pachtgeldes müsse nach Vorschrift der Ges seße 6°) bloß nach der Billigkeit beurtheilt werden. Indem nun der Pächter die Früchte percipirt, um durch ihre Versilberung sich sowohl den Pachtzins, als einen erlaub. ten Vortheil zu verschaffen; so werte man oökonomisch juristisch die volle Perception billig darauf zu sehen haben, daß der Pächter auch soviel Zeit gehabt habe, um Seine Früchte auszudreschen, und mit einigem Vortheile verkaufen zu können, wozu ihm der Richter den Zeitraum bis zu Ende des Pachtjahrs und den Unfang des neuen gestatten und offen laffen müsse. Dak freylich der Ver. pächter nicht für die Gefahr der Früchte stehen dürfe, welche der Pächter entweder aus Wucher oder Nachläßig. keit von mehreren Jahren her aufgeschüttet und aufbewahre hat, verstehe sich von selbst. Billig aber hafte er von

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60) L. 8. Cod. de locato,

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