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unbedeutender Echaden erwachsen ist; so bleibt es bey der Regel. Ben Pächtern fruchttragender Grundstücke, wenn auch damit eine Wohnung verbunden seyn sollte, tritt nicht das nämliche Verhältniß ein. Denn bey Gutspåch. ten kommt die Wohnung gewöhnlich fast in gar keinen Anschlag, der Pächter wird auch dadurch nicht "an" der vollen Benußung der dabey befindlichen Güter verhindert, und diese sind es doch eigentlich, um deren willen der Pachtcontract geschlossen worden ist. Man kann daher die Regel aufstellen, daß dem Gutspächter für die geleis ftete Quartierung vom Verpachter nichts vergütet werde €35) Es können aber auch hier Ausnahmen Statt finden. Dahin gehört 1) wenn der Pächter beweisen kann, daß ihm die Wohnung, die er der Einquartierung hat ein räumen müssen; zur vollkommenen Benuhung des Guts ganz unentbehrlich gewesen sey; oder 2) daß er einen Theil seiner Leute während der Einquartierung habe an derswo einmiethen müssen, und also durch die Beschrän fung der zum Gute gehörigen Wohnung wirklichen Ver luft erlitten habe; oder 3) wenn in dem Pachtanschlage die Wohnung besonders, und zwar nach gleichem Preise, wie Miethwohnungen an dem Orte bezahlt zu werden pflegen, angeseht worden ist. In diesen Fällen muß der Pächter dem Miethsmanne gleichgehalten werden 36).

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Verschieden von der Quartierlast, der Quartierlast, und ungleich bedeutender als diefe, find die Einquartierungsfosten. Man betrachtet sie zwar gewöhnlich als ein Acn

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35) S. Bodmann a. a. D. §. 43. S. 211. und v. Berg angef.

Gutachten §. 24. S. 19. f.

36) S. Bodmann a. a. O, und von Berg S. 20

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cefforium der erstern, und wendet auf sie gleiche Grunds sähe an. Allein das Gegentheil ergiebt sich theils aus der Natur der Sache, weil Einquartierung mit Verpfle gung nicht blos den Raum, sondern hauptsächlich das baare Vermögen des Bequartierten angreift, theils auch schon daraus, weil aus dem Grunde des verhinderten Gebrauchs der Wohnung, aus welchem die Gesehe den Vers miether zu einem Erlaß an dem Miethgelde verpflichten, noch keinesweges folgt, daß derselbe auch an den Ver, .pflegungskosten Theil zu nehmen schuldig sey. Darin wenigstens, daß von den Einquartierten, auch des Mie. thers Sachen gebraucht worden sind, liegt für den Vermiether kein gleicher Verpflichtungsgrund 37). Auch das Römische Recht bietet hier keine Entscheidungs. Norm dar 38). Denn die Gefeße desselben reden blos von or dentlichen, nicht aber von ausserordentlichen, Einquartie rungen, fie reden von Einquartierungen in Friedenszeiten, nicht von Einquartierungen zu Zeiten des Kriegs. Sie reden von Einquartierungen, welche ausdrücklich nur auf die bloße Einräumung des Quartiers beschränkt, und mit keinem Beföftigungs Aufwande verbunden find 39). B62

37) von Berg a. a. D. §. 22. S. 18.

Sie

38) S. Bodmann1a. a. D. §. 40. S. 206. Not. av und §. 50.
S. 225. Weber a. a. D. §. 73. S. 198. v. Berg a. a. D.
§. 25. u. §. 35.

39) L. 5. Cod. de metatis. (XII. 41.) Solam sane ho
spitalitatem, verordnen hier die Kaiser Honor u. Theodos,
sub hac observatione concedimus, ut nihil ab hospite,
quod vel hominum vel animalium pascuis necessarium
creditur, postuletur.
Decem etiam librarum auri
niulta ferietur, quisquis administrator, rogator, appari-

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Sie reden endlich von den Besißern eigener Häuser, nicht von Miethleuten 4°), und stehen auch überhaupt mit der römischen Municipal Finanz und Kriegs. Berfassung in einer zu engen Verbindung, als daß man bey den in unsern Tagen ganz veränderten Umständen davon mit Sicherheit Gebrauch machen könnte. Aus diesen Grüns den sprechen daher auch einige Rechtsgelehrten**) den Vermiether einer bloßen Wohnung von einer Concurrenz zu den Verpflegungskosten ganz frey, weil sie an sich eben so wenig ein Hinderniß in dem Gebrauche derselben mach.

als sie rechtlich für eine nothwendige Folge der Quartierslast zu halten wären. Andere 42) hingegen un terscheiden, ob sich das Militår bey Individuen selbst ein. quartirt, und Verpflegung verlange, oder sich an die Ortsbehörde gewendet, und von dieser eine Anweisung des Quartiers verlangt habe. In dem ersten Falle sey dieß eine Verlegung, wofür kein Ersatz gefordert werden könne; in dem lehten aber eine last der Gemeinde, an welcher jedes Mitglied derselben nach dem Verhältniß des Vers mögens im geographischen Umkreise der Gemeinde, und des Vortheils, den es innerhalb ihres intellectuellen Umfangs

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torve ullus militans scilicet, vel iter agens ullo in loco aliquid ab hospite postulaverit. L. un. Cod. de salgame hospitibus non praestando. (XII. 42.).

40) S. L. 9. Cod. de metatis,

41) S. Runde rechtliche Grundsäge über die Vertheilung der Einquartierungslaßt. Oldenburg 1808.

42) S. Haus Beyträge zur Berichtigung der rechtlichen Grund fäße über den Erfaß und die Vertheilung der Kriegsschåben. Nürnberg 1801.

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genießt, feinen Antheil tragen müsse. Die richtigste Meinung ist unstreitig diejenige, daß die Einquartierungsko. ften durch eine billige Concurrenz beyder Theile auszu, gleichen seyen 43). Denn daß auch die Miethleute sich der Theilnahme an diesen Kosten nicht entziehen können, ist schon darum der Billigkeit gemäß, weil sie, als Mitbür ger des Staats und der einzelnen Gemeinheit, verbunden find, die außerordentlichen Staats und Communlasien eben so gut, wie die Hausbesißer, pro rata zu tragen. Diese Billigkeit leuchter noch mehr ein, wenn man erwägt, daß es besonders in den größern Städten, und in-Hans delsplågen unter den Miethleuten viel angesehene reiche Leute, und im Gegentheil mehr unbemittelte Hausbesißer giebt, welche ihrer Handthierung wegen sich ein eigen Haus anschaffen mußten. Wenn nun die mit Verpflegung ver. knüpfte Einquartierung blos auf die Hausbesißer gelegt wurde, so bliebe ja eine Classe reicher und bemittelter Bürs ger fren von einer äußerst wichtigen Staatslast, während ein anderer wenig bemittelter Theil dadurch zu Grunde gerichtet wird. Ich übergehe andere Gründe, die bereits oben (S. 399. f.) angeführt worden sind, und berühre hier nur noch die Frage, nach welchem Verhältniß die bey. derseitige Concurrenz zu bestimmen sey? Bodmann 44) glaubt, wegen der gleichen Vortheile, welche der Miether

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43) S. von Berg angef. Gutachten §. 44. in den jurist. Beob. achtungen. Th. 4. S. 36. ff. Man sehe auch eines Unges nannten Gedanken über die rechtliche Natur des Einquartie. rungsgeschäfts und dessen zweckmäßige Einrichtung. Leipzig 1807. S. 9. ff.

44) Erörterung der Grunds. wornach die Kriegsschäden festzustel. len ic. §. 50., S. 226.

und Vermiether aus dem Contract geniessen, müßten auch die Einquartierungslasten unter sie zu gleichen Hälften vertheilt werden. Andere 45) hingegen nehmen zur Regel an, daß der Antheil auf der Seite des Vermiethers Carum der größere seyn müsse, weil derselbe, indem ihm durch das Miethgeld sein Capital verzinset, und gemeiniglich auch der Betrag der gewöhnlichen Abgaben und Reparaturkosten erstattet wird, sein Eigenthum vollständig nuße, während der Miether durch die Ausübung des Bewohnungsrechts nichts genießt, als was er völlig und oft‚ über den Werth bezahle. Sie wollen daher dem Miether eines Hauses, dem Pächter eines Landguts hingegen stel der Einquartierungskosten auflegen. Allein es läßt sich hier. über keine allgemeine Regel aufstellen, sondern es muß die Bestimmung der beyderseitigen Concurrenz dem Ermessen des Richters überlassen werden welcher hierbey auf Seiten des Vermiethers die Größe, den Werth und die Benußung des Hauses, auf Seiten des Miethers aber die Beschaffenheit seines Gewerbes und seiner Habselig, keiten, auf Seiten des Pächters endlich die Größe des Kostenaufwandes im Verhältniß zu dem Pachtertrage in Erwägung zu ziehen hat. Daben wird denn aber freylich vorausgeseßt, daß von dem zu leistenden Ersage alles aus, - geschlossen werden müsse, was der Quartiergeber aus völlig freyen Willen mehr geleistet hat, als nöthig war. Die Gränzen des Aufwands werden nämlich durch Reglements und Ordonnanzen, oder durch besondere Vers fügungen derer, die dazu berechtiget sind, oder doch die

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45) Struben rechtl. Bedenken 1. Th. Beb. 82, S. 195. von Berg angef. Gutachten §. 47. ff. e. 39. ff.

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