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aufstellen, die Einquartierungskosten sind eine Last des ganzen Staats, nicht des einzelnen Bürgers. Der Einzelne leistet blos Vorschuß, und hat dann seinen Regreß - an den Staat. Denn der Krieg ist das Factum des ganzen Staats, und nicht das Factum einzelner Indivi. duen. Der Staat, und nicht das Individuum, muß demnach den Schaden tragen, und jeder im Krieg Bes schädigte ist daher berechtiget, den Ersaß seines Schadens vom Staate zu verlangen. Da jedoch der Staat blos aus einzelnen Individuen bestehet, und jeder sich auf den Echuß und die Vertheidigung aller gegen Verlekungen von Auffen verlassen darf; so wird nun daraus gefolgert, daß der durch die Kriegseinquartierung verursachte Aus wand von der Gesammtheit der Bürger, wie jeder andere Kriegsschade, also von allen im Verhältniß zu ihrem Vermögen getragen werden müsse. Diese Kosten werden also im Ganzen zusammen gerechnet, und unter alle Mitglieder des Staats, fie mögen Haufer, oter anderes Vermögen besigen, verhältnißmåßig vertheilt. Nach dieser Ansicht ist die Untersuchung der Frage, ob die Einquartierung eine dingliche, oder pe sönliche, oder vermischte Last sey, ganz überflüßig. Das Verhältniß zwischen dem Locator und Conductor bleibt unverändert. Der lettere kann den erstern wegen verhinderten Gebrauchs seiner gemietheten Wohnung, so wenig als wegen gehabter Einquartierungskosten, etwas anrechnen. Er zahlt Er zahlt ihm den Miethzins

ganz,

über Vertheilung der Kriegsschäden und die Einquartierung ins. besondere. Hildburghausen 1808. Ein Ungenannter über den neuesten Standpunct und das Princip der juridischen Lehre vom Erfag der Kriegsschäden. 1806,

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ganz, und erwartet dann seine Entschädigung vom Staate, der diesen Schaden und Kostenaufwand unter alle Bürger nach möglichster Gleichheit vertheilt 27). Endlich giebt es noch Rechtsgelehrten 28), welche die Einquartierung für eine Personaflast halten, welche auf der Person eines jeden Bürgers und Bauers ruhe, er sen Eigenthümer sei ner Wohnung oder nicht. Sie falle also allein auf den Miether.

Dieß sind die vorzüglichsten Meinungen über die vor. getragene Rechtsfrage. Es bedarf wohl kaum bemerkt zu werden, daß man bey der Entscheidung derselben in vorkommenden Fällen zunächst auf die deshalb unter den Par theyen getroffenen Verabredungen, und in deren Ermangelung auf die örtlichen oder allgemeinen an desgesehe29) oder Observanzen Rücksicht zu nehmen habe. Hiernächst ist es in Ansehung des Verhältnisses zwischen Miether und Vermiether nicht gleichgültig, ob von Einquartierungen in Friedenszeiten, oder in Kriegszeiten die Rede ist. Die in Friedenszeiten gewöhnlich statt habende Quartiers- und Service. Last der Landes.

27) S. Weber in der angef. Schrift §. 87. 28) GRAEVIUS in Diss. de metatis. Vitembergae 1718. und Danz Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts. §. 414. Allein schon LEYSER in Meditat. ad Pand. Vol. X. Spec. 661. medit. 7. widersprach dieser Meinung. Die Gründe aber find von Günth. Heinrich von Berg in den jurist. Beobach tungen u. Rechtsfällen 3. Th. S. 36. nåher geprüft und widers legt worden.

29) S. z. B. das allgem. Preuß. Landrecht 1. Th. Tit. 21. §. 289. und die Königl. Baterische Verordnung vom 23. Febr. 1809.

landesherrlichen Soldaten wird lediglich nach den Grundfäßen einer öffentlichen Staatslast behandelt, und von der höchsten Staatsgewalt landesverfassungsmäßig mit Rück ficht auf die übrigen öffentlichen Lasten vertheilt. Da hierüber in jedem Lande eigene Reglements zur Ausglei. chung oder zum Ersaß vorhanden zu seyn pflegen, durch welche zugleich allen Privatstreitigkeiten vorgebeugt wird; so wird darüber nicht leicht zwischen Miether und Vermiether ein Streit entstehen, der nicht sofort aus dem Einquar tierungs. Reglement, oder der landesherrlichen Verord. nung entschieden werden könnte. Die Frage, wer die Einquartierungslast zu tragen habe, kommt also gewöhn. lich nur bey aufferordentlichen Einquartierungen, welche mit besondern Beschwerden verbunden sind, so wie sie in Kriegszeiten beschaffen zu seyn pflegen, hauptsächlich aber ben feindlichen Einquartierungen, zur Sprache, weil in solchen Fällen der Raum genommen wird, wo er sich finder, und die übrigen Kosten hergeben muß, wer zunächst dazu angehalten werden kann. Bey Einquartierungen kommt aber nicht nur die mit dem bloßen Quartiergeben verbundene Last, sondern auch der gewöhnlich damit verbundene Kostenaufwand in Be trachtung. Beydes muß daher unterschieden werden 30). Ist von der bloßen Quartierlast die Rede, welche

ledig.

30) Herr von Berg hat diesen Unterschied in seinem Gutachten über das Verhältniß der Miethleute und Pächter gegen die Vermiether u. Verpachter in Beziehung auf die Natural. Ein. quartierung, so wie der Pächter u. Verpächter gegen einander wegen extraordinärer Natural Magazin Lieferungen; (in Desselben jurist. Beobachtungen und Rechtsfällen Th. 4. Nr. I.) §. 20. ff. S. 16. ff. sehr gut ausgeführt.

lediglich darin besteht, daß der Hausbewohner den Einquartierten einen Theil seiner Wohnung überlassen muß, und wobey sich die Hauptbeschwerde blos durch Beengung des Raums, bey dem Miethsmann aber durch Verhinderung des freyen Gebrauchs der gemietheten Wohnung åuffert; so ist der Conductor nach dem Geist der hier allerdings an wendbaren römischen Geseze wegen einer solchen Verhin derung berechtiget, einen verhältnißmäßigen Erlaß an dem Miethzins zu fordern, weil es unbillig seyn würde, daß der Vermiether den ganzen Miethzins ziche, während der Miether die gemiethete Wohnung durch die ben ihm eingelegte Quartierung ganz zu benußen verhindert wird 3). Denn bey Haus miethen ist die Wohnung für die Hauptsache zu halten, worauf sich der zwischen dem Haus eigenthümer und dem Inquilin geschlossene Miethcontract erstreckt. Wird nun dem Miether der Gebrauch derselben ohne sein Verschulden, sey es auch durch eine Gewalt, welcher der Vermiether keinen Widerstand zu leisten im Stande war, ganz oder zum Theil entzogen, so ist das Recht des Inquilins, einen verhältnißmäßigen Erlaß des Miethgeldes zu fordern, auffer Zweifel 32). So wie je. doch schon nach gemeinem Recht bey den Miethen eine geringe Unbequemlichkeit, oder auch ein solcher Schaden, der nicht von Beträchtlichkeit ist, in keine Betrachtung kommt,

31) L. 15. §. 7. L. 33. D. h. t. BOEHMER Diss. de obligatione locatoris ob impeditum rei locatae usum. Cap. I. §. 11. et 17. sq. Cap. II. §. 29. sqq. Bodman Erörterung der Grunds. wornach die Kriegsschäden jeder Art festzustellen, zu erstatten und zu peraquiren sind. §. 44. ff. S. 244. ff. von Berg angef. Gutachten §. 21. ff. S. 17. ft.

32) L. 33. in fin. D. h. t.

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kommt, und deshalb keine Vergütung gefordert werden kann 33); so stimmen nun auch hier alle Rechtsgelehr. ten 34) darinn überein, daß eine unbedeutende Be. schränkung des Gebrauchs der gemietheten Wohnung welche durch kurze vorübergehende Durchmårsche und das durch veranlaßte Einquartierungen verursacht wird, den Miethmann keinesweges berechtige, deshalb einigen Erlaß am Miethgelde von dem Vermiether zu verlangen. Diese Forderung ist nur dann begründet, wenn dem Inquilin durch die Einquartierung ein Theil seiner Wohnung, den er wirklich brauchte, oder deffen Entbehrung wenigstens ihm große Unbequemlichkeiten verursachte, entzogen wor den ist. Sie fällt also weg, 1) wenn die Einquartierung einen Raum einnimmt, den der Miethsmann gar niche zu benußen pflegte, oder 2) den er zugleich mit der Einquartierung benußte, wie dies bey den Wohnungen "des Handwerksmanns oft der Fall ist, oder 3) wenn die Ein quartierung, wie bey einem Truppen Durchmarsche, nur kurz und vorübergehend ist, gefeßt auch, daß allenfalls ein Rafttag gehalten würde. Sollten hingegen dergleichen Durchmärsche und Rafträge öfter auf einander folgen, so daß durch solche Verhinderungen des freien Gebrauchs der Wohnung am Ende dem Miethsmann doch ein niché

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33) L. 27. pr. D. h. t. L. 15. §. 2. in fin. L. 25. §. 6. D. eodem. BOEHMER cit. Diss. Cap. I. §. 19. 34) MÜLLER ad Struvium Exerc. XXIV. Th. 19. not. B. BOEHMER cit. Diss. Cap. II. §. 28. sq. Winkler Abh. von Kriegsschäden. 2. Abschn. 4 Hptst. nr. 6. ff. S. 406. ff. Bød. mann angef. Erörterung §. 44. S. 214. von Berg Gutachs ten §. 23. in Desf. jurist. Beobachtungen 4. Th. S. 18. fær Glücks Erläut. d. Pany. 17. 65 Th

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