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baß die Einquartierungslast für eine Reallast zu halten sey, und daß mithin der Vermiether oder Verpåchter in der Regel nicht nur die Kosten des Quartiers, sondern auch die der Verpflegung tragen müsse, weil die lehtere ein unzertrennliches Accessorium der erstern wären, und auch die Verpflegung der Einquartierten in Rücksicht auf das Haus, und als eine demselben anklebende Grund, beschwerde geleistet werden müsse. Man gründet diese Mei.

Pand. h. t. §. 100. PUFENDORF Observat. iur. univ. Tom. IV. Obs. 107. LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. X. Specim. DCLXI.medit.7. von Cramer Beflar. Webenfunden. Th. 82. S. 73. von Selchow Rechtsfälle 2. B. Nr. LVIII. S. 244. ff. von Winkler rechtl. Abhandl. von Kriegsschäden 2. Absch. 4. Hauptst. §. 4. ff. WALCH Introd. in controvers. iur. civ. Sect. III. Cap. IV. Membr. IV. Subs. II. §. 8. Ge. Lud. BOEHMER Diss. de obligatione locatoris ob impeditum rei lócatae usum. Cap. II. §. 29. 36. 38. et 39. verglichen mit Cap. I. §. 17. sq. los, de STEIN Diss. Damna per hospitationes militares, vulgo Einquar. tierungen, conductori illata, a locatore quatenus resarcienda sint? Wirceb. 1797. Runde Grundsätze des deuts schen Privatrechts. §. 414. Leist Staatsrecht. §. 263. Ei. nes Ungenannten Bemerkungen über die Einquartierungskosten und deren Vergütung. Celle 1804. Phil. Bernh. De gen Nähere Entwickelung der Frage über die Concurren; des Miethmanns eines "ganzen Hauses und des Inhabers einer Official Wohnung zu den Einquartierungskosten. Lüneburg 1808. Eines Ungenannten Abhandl. Ist der Miethsmann eines ganzen Hauses von den Verpflegungskosten, welche die Einquartierung fremder feindlicher Truppen veranlagt hat, freyzufprechen ? Celle 1804. Ueberhaupt auch Strelin rechtl. kameralist. Abhandlung über Kriegslaften und Kriegss schäden. Frankf. 1799.

Meinung theils auf das römische Recht 23), die Natur der Sache, weil ohne Haus quartierung Statt finde, folglich sich von

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theils auf keine Ein selbst ver. stehe,

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23) L. 1. L. 9. Cod. de metatis et epidemet. (XII. 40.). L. 3. §. 13. et 14. D. de munerib, et honorib. L. 10. pr. et §. 2. L. 1. D. de vacat. et excusat, muner. L. 3. Cod. de munerib. patrimonior. Nov. CXXX, Daß in diesen Gefeßen Einquartierungen zu den Vermögens. Lasten ge. rechnet werden, hat keinen Zweifel. Ulptan fagt L. 3. §. 14. D. de munerib. ganz bestimmt: Munus hospitis in domo recipiendi non personae, sed patrimonii onus est. Eben fo K. Alexander L. 3. C. de munerib. patrim. Nun machen die römischen Gefeße einen. Unterschied zwischen Pa. trimonial. Lasten, die nur Besigungen und Grundstücken auf» gelegt find, und daher von jedem Eigenthümer anerkannt wer den müssen, er sey Bürger und Einwohner, oder nicht, und solchen, welche nur den Bürgern und Einwohnern aufgelegt. werden. Zu den erstern werden diejenigen Lasten gerechnet, welche auf Aeckern und Häusern ruhen. L. 6. §. 5. et L. ult. §. 21. et 22. D. de munerib. et honor. Wenn nun Her mogenian L. 11. D. de Vacat, et excusat, muner, lehrt: Sunt munera, quae rei proprie cohaerent, und fü ́dén. felben namentlich hospitis suscipiendi munus rechnet; foute es wohl noch einem weitern Zweifel unterworffen seyn, daß die Römer die Einquartierungen für wirkliche Reallasten erklärt haben? Es kommt hierzu, daß bey den Römern die Einquartierung eine ordentliche bürgerliche Last war, die jeder Ortseinwohner, den die Reihe traf, übernehmen mußte. L. 3. §. 13. D. de munerib. Nach einer Verordnung der Kaiser Arcadius und Honorius L. 2. C. de metatis war da her jeder Befißer eines eigenen Hauses schuldig, deh dritten Theil seiner Wohnung dem Staate zur Beherbergung seiner ·Soldaten und anderer Staatsdiener offen zu lassen. Nur die übrigen Theile konute er selbst bewohnen oder auch vermiethen.

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stehe, daß die Laft derselben auf dem Hause haften müffe; theils auf die Natur des Miethcontracts, wel cher, als ein contractus bonae fidei, nicht nur ers fordere, daß der Vermiether den Conductor in den vollen Genuß der vermietheten Eache sehe, und ihm allen in diefer Hinsicht durch seine Schuld entstehenden Schaden érseke, sondern auch, daß der Miether nur in so fern und in so weit den Miethzins entrichte, als er die gemierhete Sache wirklich genießt. Hindere daher auch ein Zufall den Gebrauch der Sache ganz oder zum Theil; so sey er von dem Vermiether zwar keinen Schadensersaß, wohl aber vers hältnißmäßigen Erlaß des Miethzinses zu fordern befugt. Unter solche Zufälle gehörten denn auch Kriegeslasten, fobald sie von einiger Bedeutung sehen, und, unter dieser Vorausseßung, auch die Einquartierungen, nebst den, als einer accefforischen Last, gewöhnlich damit verbundenen Verpflegungskosten. Andere 24 hingegen läugnen schlech.

terdings,

S. BRISSONIUS Selectar. ex iure civ. Antiquitat. Lib III. cap 11. und los. FINESTRES Comment. in Hermogeniani libros VI. Epitomar. iuris in L. 11. D. de vacat. et excusat, mun. pag. 404 sqq. Die Einquartierungslast beschränkte fich jedoch, nur auf die bloße Einräumung des Quartiers. Alle - Requisitionen waren ausdrücklich verboten. L. 5. et 9. Cod. de metat. Nov, 130, cap. 1. et 4. Es ist also wohl begreifa lich, warum die römischen Gefeßgeber nåhere Bestimmungen über das rechtliche Verhältniß zwischen den Miethern und Ver. miethern in Beziehung auf Einquartierungen für unnöthig hielten.

24) MEVIUS P. II. Dec 90. VOGT Diss. de eo, quod iustum et aequum videtur circa metata bellica eorumque onere mixto, vulgo von der Einquartierungslast. Moguntiae 1796.

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terdings, daß die Einquartierung für eine Grundlast zu halten sey, und daß die römischen Geseße, welche sich auf das römische Einquartierungs. Eystem beziehen, so schlech. terdings auf unsere jeßigen Zeitverhältnisse angewendet werden könnten, zumal da in allen hierher gehörigen Ges sehen von keiner feindlichen Einquartierung die Rede, noch überhaupt das Verhältniß zwischen Miether und Ver. miether in Rücksicht auf Einquartierungen darin ausdrück. lich bestimmt sey. Sie halten vielmehr die Einquartierung für eine gemeinschaftliche Last, welche, folange die Ausgleichung unter allen Staatsbürgern nicht gefeßlich be ftimmt ist, wenigstens die Einwohner eines Orts, welchen diese Laft trifft, gemeinschaftlich zu tragen hätten. Daß also auch der Miether oder Pächter sich der Theilnahme an dieser Last nicht entziehen dürfe, sey der Billigkeit gemåß. Es wird dabey besonders auf aufferordentliche Einquar

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tierun

Struben rechtliche Bedenken Bb. I. Bed. 82. Bd. III. Bed. 87. Franz Jos, Bodmann Erörterung der Grundsäße, wor. nach Kriegsschäden jeder Art festzustellen, zu erstatten, und zu peräquiren sind (Frankf. a. Main 1798.) 4. Abschn. §. 50. S. 224. Guil. Herm. RIEDESEL ab EISENBACH Commentat. de eo, quod iustum est circa remissionem mercedis in locatione conduct. ob calamitates bellicas. Goettingae 1760, 4. Cap. III. §. 1. p. 98. Hymmen Beyträge zu der jurist. Litteratur in den Preuß. Staaten. 4. Samml. S. 1025 f. Gebrüder Overbeck Meditationen über verschie. dene Rechtsmaterien. 10. Bd. Medit. 492. Besonders von Berg Gutachten über das Verhältniß der Miethsleute und Pächter gegen die Vermiether und Verpachter in Beziehung auf die Natural-Einquartierung, so wie der Pächter u. Ver. påchter gegen einander wegen extraordinärer Natural Magazin. Lieferungen; in Deffelb, jurist. Beobachtungen. 4. Th. Nr. I.

tierungen, vorzüglich feindliche, Rücksicht genommen. Diese feyen ein zufälliges Ereigniß, welches alle Einwohner des Orts trifft. Der Vermiether, als Eigenthümer des Hau, ses, welches er durch die Vermiethung benutt, fen aber auch eben so gut als Einwohner des Orts zu betrachten, wie der Miether Es müsse also auch der Eigenthümer einer vermietheten Wohnung an den Einquartierungskosten Theil nehmen Benußte er, statt den Miethzins zu zie. hen, die Wohnung selbst; so würde ihn die Last ́ ganz und allein treffen. Daß nun aber bende die in Bezie, hung auf dieselbe auferlegte Last gemeinschaftlich tragen, sey um so billiger; da beyde von derselben Sache gleichen Vortheil haben. Man fügt noch die Betrachtung hinzử, daß durch die Aufnahme der Einquartierung und die Leistung dessen, was dabey sonst noch verlangt wird, der Conductor sowohl von sich, als von dem Eigenthümer, größeren Schaden abwende, von sich, Plünderung seiner Haabfeligkeiten, vielleicht auch persönliche Mißhandlung, von diesem den Ruin seiner Gebäude. Zwar sey freylich der erste Fall eher und öfter zu besorgen, als der leßtere; es müsse aber doch hierhey in Erwägung gezogen werden, daß die Geseke dem Miether oder Pächter wegen allzu. druckender Einquartierungslast die Befugniß beylegen, nach vorgängiger Anzeige bey dem Eigenthümer, abzus ziehen, und auf solche Art die Gebäude der Discretion des Militārs zu überlassen 35). Von einem ganz andern Standpunct gehen diejenigen 2) (aus welcher den Sah

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25) L. 13. §. 7. L. 27. pr. D. h. t.

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auf

26) S. Weber über die Repartition der Kriegsschäden. Würzburg 1798. §. 76. ff. vergi, mit §. 28. Schmid

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