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Gefeßes auf Landgüter nicht für unzuläßig, weil auch bey diesen Umstände sich ereignen können, welche den eigenen Gebrauch derselben dem Locator nothwendig machen, und nach dem Geist des Gefeßes die Vermiethung immer die ftillschweigende Bedingung enthalte, wenn der Locator feiner Sache nicht selbst benöthiget fen. Diese lettere Mei sey. nung ist der Billigkeit wegen in der Praxis die herrschende geworden, obwohl die erstere theoretisch strengere Meinung, welcher auch Westphal**) beyzustimmen scheint, sowohl die Basiliken 62), als das Canonische Recht 63) für sich hat. Man streitet ferner darüber, ob sich's der Locator müsse gefallen lassen, wenn ihn der Conductor bey sich auf. nehmen will, und auch das vermiethete Haus für beyde Raum und Zimmer genug enthält. Viele 64) wollen die. fes

controv. iur. civ. Sect. III, Cap. IV. Membr. IV. Subs. II. §. 10. Hufeland Lehrbuch des Civilrechts 1. Bd. §. 680. not. b.

61) Vom Kauf. u. Mieth Contract. §. ro21. S. auch den 4. Th. dieses Commentars §. 316. S. 310.

62) Die Basilica T. II. pag. 439. in fine find bem lateinischen Text ganz treu geblieben. Sie haben: & un apa 1⁄2 15, ἰδίαν χρείαν ἀναγκαίαν δέεται του οικου: e. i. nisi ad proprios usus necessarios aede locata dominus indigeat. 63) S. Cap. 3. X. de loc. et cond. welches ebenfalls, wie die L. 3. C. eod. nur von dem Vermiether eines Hauses redet. 64) STRUV Synt. iur. civ. Exerc. XXIV. Th. 12. LAUTERBACH Colleg. th. pract. Pand. h. t. §. 43. in fin. Sam. de COCCEJI Iur. civ. controv. h. t. Qu. 18. und Christ. Henr. BREUNING Quaest. iur. controv. an locator ob propriam rei locatae indigentiam conductorem expellens, cogi possit, ut, si sufficiat ea, partem conductori concedat ? Lipsiae 1776.

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ses darum läugnen, weil das Gefeß das Recht des Locators nicht beschränke, sondern ihm solches, im Falle einer nicht vorhergesehenen Nothwendigkeit des eigenen Gebrauchs, ohne Unterschied einräume; überdem alle Gemeinschaft den Gefeßen verhaßt sey; und hierzu auch gewissermaßen ein neuer Contract erfordert würde. Allein das Gesetz be. schränkt das Recht des Locators, den Conductor vor der Zeit zu vertreiben, ausdrücklich nur auf den Fall des unentbehrlichen Selbstgebrauchs. Raumt nun der Con ductor dem Vermiether soviel Zimmer zum Gebrauche ein, als dieser nöthig hat; so fällt ja nun der Grund weg, aus welchem er den Conductor die Miethe aufzukündigen be rechtiget ist. Es kann ihm also auch kein weiteres Recht zustehen. Eine Gemeinschaft, die den Gebrauch hindern follte, entspringt auch daraus eben so wenig, als deshalb ein neuer Contract erfordert wird, sondern der Locator erläßt dem Conductor das Miethgeld für die Zimmer und Theile des Hauses verhältnißmäßig, welche ihn der Mieth mann eingeräumt hat ). Da die gedachte Verordnung des Róm. Rechts unstreitig auch selbst in Ansehung des Miethcontracts eine fingulaire ist, so erlaubt sie auf andere Geschäfte keine Ausdehnung 66). Sie leidet aber auch in

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65) de BERGER Oecon. iuris Lib. III. Tit. 5. Th. XXV. not. 3. MÜLLER ad Struvium Exerc. XXIV. Th. 12. not. d. Nr. IX. STOER cit. Diss. §. 8. EMMINGHAUS ad Coccejum c. 1. not. i. pag. 466. u. Gebr. Overbeck Meditationen. 8. Bd. Medit. 397. 66) TULDENUS Comm. in Cod. Lib. IV. Tit. 23. nr. 1.

LAU

TERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 43. Thibaut Theo rie der logischen Auslegung des R. R. §. 18. nr. 3. 6. 78 der zweyten Ausgabe. Hufeland Lehrbuch des Civilrechts 1. B. §. 680. Not. b. S. auch den 13. Th. dieses Commen tars §. 855. S. 446.

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Ansehung der Studirenden keine Ausnahme, wenn gleich einige Rechtsgelehrten 67) wegen der Auth. Habita Cod. IV. 13. Ne filius pro patre anderer Meinung sind. Denn die Worte: secure habitent, haben offenbar auf unser Geseß keine Beziehung, sondern gehen blos auf Schuß gegen åußere Gewalt 68). Die irrige Meinung der alten Gloffatoren, daß Studirende auch sogar berech tiget wären, Miethsleute überall, wo es ihnen gefällt, zu vertreiben, um hierdurch eine bequemere Wohnung zu erhalten, ist långst durch eine eigene Verordnung des Pabsts Clemens III. Cap. 1. de locato et conducto (III. 18.) verworfen worden. Selbst das Recht des Vermiethers fällt weg, wenn die Ursache der Nothwen. digkeit schon zur Zeit des Contracts vorhanden, oder wenigstens vorauszusehen war; denn hier ist es so gut, als ob er sich seines Rechts begeben hätte ""). In einer Verordnung des Pabsts Gregor des IX. Cap. 3. X. de locato et cond. heißt es ganz bestimmt: Verum invito inquilino domum inhabitare vel reficere poteris, si necessitas, quae tamen non imminebat locationis tempore, id exposcat, remissa sibi pro residuo temporis pensione. Daß jedoch dem Locator dasselbe Recht der Auffündigung zustehe, wenn er die vermiethete Sache auch für die Seinigen, für die er zu sorgen hat, noth wendig braucht, wird billig angenommen 7°),

67) BRUNNEMANN Comm. ad L. 35. D h. t. nr. 2,

68) LAUTERBACH C. 1.

Th. 12. not. ε nr. I.

Bedient sich

MÜLLER ad Struvium. Exerc. XXIV,
STOER çit. Diss. §. 10.

69) MENCKEN cit. Diss. §. 4. u. STOER Diss. cit. §. 18.

70) MENCKEN cit. Diss. §. 6. und MÜLLER ad Struvium Exerc. XXIV. Th. 12. not. d. nr. IV.

fich übrigens der Vermiether seines Rechts, so ist er dem Miesher deshalb zu keinem Schadensersaß verbunden, er braucht ihm, wie das angeführte cap. 3. X. h. t. sagt, weiter nichts, als den Miethzins für die übrige Zeit nachzulassen, wenn auch gleich der Conductor dadurch eine andere Wohnung zu miethen wäre genöthiget worden, für welche er jährlich mehr bezahlen müßte"). Haben mehrere Miteigenthümer das Haus gemeinschaftlich · vere miethet, und die Nothwendigkeit des eigenen Gebrauchs, hat nur einen derseben betroffen, so behaupten fast alle 72), hier finde die L. 3. C. h. t. keine Anwendung, weil nach L. 28. D. Comm. divid. bey einer gemeinschaftlichen Sache keiner der Miteigenthümer ohne die Einwilligung des andern Etwas vorzunehmen berechtiget fey. Allein der Miteigenthümer konnte ja seinen Antheil auch ohne Einwilligung des andern veräussern 73), warum follte er sich denn nicht auch des dem Locator im Falle

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der

71) S. VOLT Comm, ad Pand. h. t. §. 16. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 46. Gebr. Overbeck Medis tationen über verschiedene Rechtsmaterien 3. B. Medit. 148. Das Gegentheil behauptet zwar IIEINECCIUS Pandect. P. III. §. 324. Not. *). Allein die von ihm angeführten Gesetze L. 15. §. 8. und L 33. in fin. D. h. t. gehören gar nicht hierher. S. STOER Diss. cit. §. 62.

72) LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 45.

ad Struvium Exercit. XXIV. Th. 12. not. d. nr. 5.

MÜLLER

BRUN

NEMANN Comm ad L. 35. D. h. t. nr. 6. CARPZOV P. II. Decis. 137. Ge Fr. de PLOENNIES praecipua et controversa locat. conduct. Capita §. 73.

73) L. 68. pr. D. pro socio.

L. 3. Cod. de commun. rer. alienat. S. den 11. Th. dieses Commentars §. 739.

der Noth gestatteten Auffündigungsrechts in Ansehung seines Antheils bedienen können, da er ja mehr nicht, als diesen, vermiethen konnte "^)?

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2) Der andere Fall, in welchem das Gefeß dem Loca for die einseitige Auffündigung des Contracts vor der Zeit gestattet, ist, wenn die vermiethete Sache einer no thigen Reparatur bedarf, welche bey fortdauerndem Ge. brauche des Conductors nicht möglich ist ""). Diese Nothwendigkeit muß, wenn es zum Prozeß kommt, durch eine Besichtigung der Bauverständigen dargethan wer den 7). Da hier zugleich das gemeine Beste daben in teressirt ist, wenn aus dem Einsturz des Gebäudes Un. glück zu befürchten ist, so findet in diesem Falle weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Entsagung statt 77). Es tritt hier vielmehr die Regel ein, ius publicum privatorum pactis mutari non potest 78). War je doch die Nothwendigkeit gleich anfangs vorhanden, und diese auch dem Vermiether nicht unbekannt, so muß er bem Conductor das Interesse leisten, außerdem darf er ihm nur den Miethzins für die übrige Zeit erlassen 79). Es kann aber auch der Conductor, nach vollendeter Reparatur, von dem Locator verlangen, daß er ihm die

74) STOER cit. Diss. §. 9.

75) S. STOER cit. Diss. §. 21 — 27.

Miethe

76) MÜLLER ad Struv. Ex. XXIV. Th. 12. nọt. ». nr. V.

77) BERGER Oecon. iuris Lib. III. Tit. 5. Th. 25. not. 3. in fin.

78) L. 7. §. 14. L. 38. D. de pactis.

79) MÜLLER ad Struvium Ex. XXIV. Th. 12. not. 7. nr. III. et IV.

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