Page images
PDF
EPUB
[ocr errors]

Die Gefeße 2), wenn ich Dir Geld gebe, um deinen Sfla ven freyzulassen, oder in meinem Namen eine Reise zu machen so "sey weder in dem einen, noch andern Falle ein Miethcontract, vorhanden, sondern ein contractus innominatus do ut facias geschloffen worden. Eine Sub. location findet in der Regel ben Diensten nicht Statt. Denn wer mit feine Dienste vermiethet, will sich dadurch blos mir verbindlich machen. Nur ich habe daher ein per sönliches Recht, von ihm zu fordern, daß er mir die ver sprochenen Dienste letste. ohne die Einwilligung des Locators einem Dritten wieder sublociet härte, mit welchem Recht könnte ich den Locator nöthigen Baß er sie dem Subconductor leiste, mit dem et gar nicht "contrahirt hat? Anderer Meinung ist zwar› Berger 44). "Allein die von ihm angeführten Geseke 45) reden nur von der Sublocatio rerum, von welcher sich aber auf die Sublocatio operarum kein gültiger Schluß machen läßt, wie schon Christ. Heinr. Breuning 46) • Dager

Wenn ich nun diese Dienste

§. 4. (in Thes. Meerman. T. III. pag. 520.) und Bucher Recht der Forderungen §. 73. S. 143.

ི་:,་

[ocr errors]
[ocr errors]

43) L. 5. §. 2. D. de praescript. verbis. L. 5. D. de condict. causa data causa non sequuta. 44). Qeconom. iuris Lib. III. Tit. V. Th. 22. Not. 5. Eben diefer Meigung sind auch LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 29. Ant. SCHULTING Thes. controvers. Dec. LXIX. Th 8. und EMMINGHAUS ad Coccejum h. t. Qu. 9. not. r. 45) Lu 7. D. La 6. Cod. No ten

[ocr errors]

46) Quaestio juris controv An sublocari possint operae? Lipsiae 1774 Man sehe auch. WILDYOGEL Diss. de eo * quod iustum est circa sublocationem. §. 13. und de cocCEJI iur. civ. controv. h. t. Qu. 9.

[ocr errors]

dagegen, erinnert hat. Weftphal47) glaubt zwar, die Analogie trete ein, sofern nicht des Dienenden Umstände badurch erschwert werden, und also dieser mit Recht sich der Verschlimmerung entgegenseßen kann. Allein wie sehr diese Meinung der Analogie entgegen streite, lehrt der be fannte Saß des Röm. Rechts, daß Niemand aus den Verträgen eines Dritten vollkommen berechtiget, und eb eben so wenig vollkommen daraus verpflichtet werden könne, der nicht darein gewilliget hat 48). Daß die Dienste eines ge mietheten Sklaven fublocirt werden konnten, will ich gern zugeben. Allein wie läßt sich davon auf die Dienste eines freyen Menschen schließen, da die Sklaven bey den Nômern als Sachen behandelt wurden? Soviel ist indessen gewiß, daß bey der Locatio et conductio operis dem conductor oder redemtor die Sublocation frepstehe, sofern nicht ein anderes verabredet worden ist 49). Dies lehrt uns Marcellus L. 48. pr. D. h. t. wo er fagt: Si cui locaverim faciendum, quod ego conduxeram, constabit, habere me ex locato, actionem. Das Nämliche fagt auch Ulpian L. 38. §. 21. D. de

Verbor. Obligat. Es trift
Es tritt hier ein ganz anderes
Rechtsverhältniß ein. Denn habe ich die Verfertigung

[ocr errors]

matu mut my sid mG

47) Vom Kauf, Mieth und Pachtcontract. §. 909.

eines

48) S. den 4. Th. dieses Commentars §. 304, S. 206. und

[merged small][merged small][ocr errors][merged small]
[ocr errors]

in Operib, iurid, T. II. pag. 525. U. WILLENBERG Exerc. de opere conducto. §. 2. in Select. iurisprud. civ. P. II. pag 657.

eines ganzen Werks, gedungen, so ist mir auch daran gelegen, daß es ausgeführt werde, well ich sonst ex locato auf das Interesse belangt werden könnte. Es muß mir also auch um so mehr erlaubt seyn, die Errichs tung desselben einem Andern sublociren zu können, da es dem Locator genügt, wenn er das Werk, so wie es be dungen worden ist, erhält. Potius enim opus ipsum, quam artificem, spectamus. Zwar sagt Ulpian: constat, habere eum utilem ex locato actionem. Allein das Wort utilis wird hier nicht zum Unterschied von der actio directa gebraucht, sondern heißt, wie Anton Faber F°) es erklärt, so viel als efficax, efficax, b. i. eine Klage, die durch keine Einrede unwirksam gemacht! werden kann; wenn man nicht etwa die Leseart für seh lerhaft halten, und mit Hugo Donellus) statt utilis lieber Wegen der Locatio conductio operis, von welcher ich schon oben (S. 267. f.) den Begriff gegeben habe, ist hier nur noch die Bemerkung hinzuzufügen, daß die zur Verfertigung des Werks er. forderliche Materie, oder, wie fich Pomponius L. 20. D. de contrah. emt. ausdrückt, das Corpus, entweder ganz F oder wenigstens zum Theil, von dem Besteller desselben, dem Conductor operis müsse geliefert wors den seyn 52). Denn die von dem leßtern zu leistende Ar.

tique lefen will.

50) Rational. in Pand. ad L. 48. pr. D. hat.

t

1

beit

51) Commentar. in Tit. Dig. de Verb. obligat. ad L. 38. §. 21. h. t. nr. 2.

52) Ein merkwürdiges Beyspiel eines solchen Accords hat CATO de re rustica. Cap. 14. In Scriptor. rei rust. Vol. I. edit. bipontin. pag. 20. sq.

"

[ocr errors]
[ocr errors]

beit betrifft nur eigentlich die Form und Ausführung des Werks. Hat daher der Besteller zur Verfertigung. des Werks gar nichts geliefert, sondern giebt blos das, Dafür bebungene Geld, so ist kein Verdingungsvertrag, sondern ein Kaufcontract geschloffen 53 Ein Unders wäre, wenn der Grunde oder die Substanz, mit welcher, Das neue Werk, als eine Acceffion, verbunden werden; foll, dem Besteller des Werks gehört. Dann magcauche der conductor das ganze Werk auf seine Kostensaufes führen; der Vertrag bleibt dennoch eine wahre Location. Dieß ist der Fall, wenn ich mit einem Bau oder Zim mermeister (ergolabus) 54) accordire, daß er mir für eine bestimmte Geldsumme auf meinen Grund und Boden, ein Gebäude aufführen, jedoch die Materialien selbst, und auf seine Kosten, dazuthun solle. Das Geschäft ist hier fein Kaufcontract, wenn gleich der Arbeiter das Eigenthum der Materialien auf mich überträgt. Denn da der › Grund mein Eigenthum ist, so wird auch nach der Regel, superficies solo cedit, das Gebäude sofort mein Eis genthum 55). Das Geschäft ist also als ein bloßer Ver. dingunge.

[ocr errors]
[ocr errors]

53) S. Car, Aug. HAASE De opere locato et conducto Romanorum Commentat. I. P. I. Cap. I. §. 3. et 4. 54) L, un. Cod. de Monopoliis. (IV. 59) Das Wort Ergolabus tommt ber von spyolaße, i. e. rem perficiendam suscipere, ut inde lucrum quis faciat. ADDUENSIS Explication. Lib. II. cap. 9. (in Ev. OTTONIS Thes. iur. Rom. Tom. II. p. 573. und Guil, FORNERIUS Selection. Lib. III. cap. 3. (Ibidem pag. 85. sq.)

4

FERANDUS

55) L. 39. pr. D. de Rei vindicat. Redemtores, qui suis caementis aedificant, statim caementa faciunt eorum, •\ quorum solo aedificant,'

in

[ocr errors]

dingungsvertrag” zu betrachten, denn der Baumeister has hier blos feine Arbeit verdungen. Folgende Gefeßstellen bestärken das Gesagte. i

[ocr errors]

POMPONIUS L. 20. D. de contrah, emt. SABINUS respondit, si quam rem nobis fieri velimus, veluti statuam, vel vas aliquod, seu vestem, ut nihih aliud, quam pecuniam daremus, emtionem videri: nec posse ullam locationem esse, ubi corpus ipsum non detur ab eo, cui id fieret aliter, atque si aream darem, ubi insulam acdificares, quoniam tunc, a me substantia proficiscitur,...

Convenit mihi,

JAVOLENUS L 65 D. eodem. tecum ut certum numerum tegularum mihi dares, certo, pretio: quod ut faceres, utrum emtio sit, at locatio? Respondit: Si ex meo fundo tegulas tibi factas utsidarem, a convenit: emtionem puto esse, non conductionem. Totiens enim conductio alicuius rei est, quotiens materia in qua aliquid praestatur, in eodem statu eiusdem manet 56).

"Quo58) Westphal vom Kauf ic §. 7. a. E. will diesen Grund ganz verwerfen. Allein schon Corn. van BYNKERSHOEK Observation. iuris Rom. Lib. Vill. cap. 4. §. lurisprudentiam hat bemerkt, daß man ihn blos in Beziehung auf den Fall, den bier Javolen rorträgt, erklären müffe. Benn ichề also eine gewisse Zahl Dachziegel bey dem Verfertiger derfelben bestellt habe, und zwar so, daß derselbe die Materie dazu aus meinem Grundstück nehmen foll, fo bleibt natürlich die Mäterie mein, und ich bezahle dem Arbeiter blos für seine Arbeit. Die Sorte in eodem statu eius manet, wollen, in Verbindung mit den nachfolgenden, blos soviel fagen, es gehe hier keine Berdusserung vor, wie in dem Fall, wenn der Arbeiter die

Mate.

« PreviousContinue »