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tat 99) Andere 10°) wollen zwar das vermeintliche Pris vilegium auf eine Observanz gründen, allein auch diese läßt sich nicht als allgemein erweisen. Sey indessen hierů. ber auch weder ein Gesek noch eine allgemeine Observanz vorhanden, so sollte doch jede Obrigkeit, unter deren Schuß die öffentlichen academischen Lehrer das ihnen vom Staa. te anvertraute Amt ungestört müssen ausüben dürfen, von selbst dafür sorgen, daß kein Handwerker von lårmender Profession neben dem Hörsaal eines Professors seine Werkstatt, anlege, und ihu dadurch in seinem Vortrage Stöhre '):

II. Die Einwilligung muß frey seyn. Betrug, Furcht und Gewalt, auch Irrthum machen daher den Mieth- und Pachtcontract eben so, wie den Kaufcontract," ungültig *).

III. Niemand kann zum Miethen und Vermiethen in der Regel gezwungen werden, wo nicht Gründe des offents

99) S. Webers syst. Entwickelung der Lehre von der natürli chen Verbindlichkeit §. 63. Not. 9. Höpfners Commentar a. a. D. von Quistorp rechtliche Bemerkungen 2. Th. Nr. XV. Thibaut System des Pand. R. 2. B. §. 861. 100) Thomasius Rechtshändel 3. Th. Nr. 17.

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LYNCKER

Diss. de iure litteratorum vicinos expellendi strepiferos.

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`1) S. Christ. Henr. BREUNING Qu. iur. controv. de spurio eruditorum privilegio expellendi operarios cum strepitu laborantes. Lipsiae 1771, Besonders Hymm's Hey. träge zu der jurist. Litteratur in den Preußischen Staaten. 7. Samml. Nr. VIII. S. 56.

2) S. den 16. Th. dieses Commentars §. 973.

öffentlichen Wohls solches erheifchen 3). So kann z. B. Jemand fein Haus, was er nicht nothwendig braucht, zur interimistischen Anlegung eines Lazareths, oder Hospi. tals, zu vermiethen genöthiget werden. Desgleichen

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Pferde, so weit man ihrer zum Behuf der Posten, oder anderer zu dringenden Staatszwecken dienender Fuhren bedarf). In manchen Universitäts. Städten, z. B. in Tübingen, sind auch die Bürger verbunden, die Woh. nungen, die fie selbst nicht brauchen, an Studenten zu vermiethen "). Eine Ausnahme, in Ansehung der Dienst. miethe macht insonderheit der an mehreren Orten, Deutschlandes, aus der ehemaligen Leibeigenschaft selbst beyfrey gewordenen dienstpflichtigen Bauern sich erhaltene, Dienst zwang, welcher darin besteht, daß die Kinder, der Leib. eigenen und Gerichtsunterthanen, wenn sie sich als Gefinde vermiethen wollen, ihre Dienste der Leib. oder Guts herrschaft vor allen Undern anbieten, und derselben, wenn fie es begehrt, auf die in solchem Falle gewöhnlichy be stimmte Zeit um ein gebührliches Lohn dienen müssen ). So ist dieser Dienstzwang in Ober. Sachsen, der Lausiß, Pom.

3) L. 11. L. 22. C. h. t. L. 11. §. ult. D. de publican. et vectigal. . LAUTERBACH Colleg. theor. pr. Pand. h, t. §. 12.

4) BRUNNEMANN Comm. ad L. un. Cod. de cursu publ.

nr. 16.

5) S. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pandect. h. t. §. 14. 6) loach. POTGIESSER Commentarior. iuris Germ. de statu servorum. Lib. II. Cap. 6. §. 28. Car. Frid. HOMMEL Rhapsod. quaestion. in foro quotidie obvenient, Vol. II. Obs. 356. Runde Grundf, des allgem, deutschen Privat. rechts §. 548.

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Pommern, Preußen, Baiern, und mehreren andern Orten noch jest üblich 7).

§. 1047.

11. Gegenstände des Mieth, und Pacht, Contracts.
A) Sachen.

Der Gegenstand des Pacht oder Mieth - Contracts, das zweyte wesentliche Erforderniß desselben, können Sa chen und Dienste seyn. Die Sachen dürfen aber nicht solche seyn, die durch den Gebrauch verzehrt werden. 8). Denn die locatio rerum hat nur die Ueberlassung der Eache zum Gebrauch oder Benußung, nicht aber Ueber. tragung des Eigenthums zum Zweck), wenn auch der -Contract auf_noch so lange Zeit wäre eingegangen wor den). Sie hat aber doch immer die Sache selbst zum

7) S. pottgiesser a. a. D. Lib. V. cap. 2. § 42 Kreitt. mayr's Anmerkungen über den Cod. Max Bavar. civ. IV. Th. 6 Kap. §. 2. Nr. 2. S. 341. Allgem. Landrecht für die Preußischen Staaten 2. Th. 7. Tit. 4. Abschn. §. 185. ff.

8) Es ist hierin zwischen Mieth- und Leih / Contract kein Unterschieb. L. 3. §. ult. D. Commodati. . LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 19.

9) L. 39. D. h. t. L. 9. D. de Rei vindic. LAUTERBACH c. 1. §. 17.

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10) L. 10. Cod. h. t. L. 2. C. de praescr. 30. vel 40. annor. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 1. BRUMMER Exerc. de Locat. et Conduct. Cap. II. §. 10. und Abrah KAESTNER Disput. de erronea doctorum opinione, per locationem ad longum tempus factam utile transferri domi ium. Lipsiae 1747.

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Gegenstande. Denn ein Vertrag, welcher blos über die an der Sache eristirende Frucht errichtet wird, würde mehr ein Kauf der leßtern, als ein Pacht seyn **). Uebris gens können alle im Commerz befindliche Sachen vermie. thet und verpachtet werden, auch sogar untörperliche

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Sachen. 3. B. die Jagd, Braugeregret, Caftroirth schaft, Branntweinbrenneren, fogar die Patrimontaige. richtsbarkeit, bey deren Verpachtung denn auch nicht nur alle Vortheile, welche dem Gerichtsherrn bey der Ausübung derselben zustehen, so weit sie nicht ausdrücklich ausgenom. men find, sondern auch alle damit verbundene Lasten auf den Pächter übergehen). Ist das Gut, worauf fubjectiv haftet, ohne Erwähnung derselben, mit allen Zubehörungen verpachtet worden, so ist sie stillschweigend für mitverpachtet zu halten, sofern sich der Verpachter solche nicht ausdrücklich vorbehalten hat, wie schon an einem andern Orte (Th. 3. §. 192. Mot. 61.) bemerkt worden ist. Das Römische Recht gedenkt noch insonderheit der Verpachtung des Nießbrauchs ), und der Habita. tion *4). Auch selbst die Servitus usus ist nicht ganz

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ausge

11) S. Höpfners Commentar über die Inftit. §. 883. Not. 1. und Weber zu Höpfner. S. 937. auch Schweppe Rim. Privatrecht. 2. B. §. 416. Furon mod 12) S. STRYK Cautel, Contractuum Sect. II, Cap. IX. § 12. de COCCEJI iur. civ. controv. h. t, Qu. 5. und lac. Aug. FRANCKENSTEIN Diss. de locatione iurisdictionis. Lipsiae

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13) §. 1. I. de usu et habitat. L. 12. §. for I. 38. D. de Usufr.

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14) §. 5. 1. de usu et habitat. L. 13. Cod. de Usufr. - `Glücks Erläut. d. Pand. 17. IH.

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ausgeschlossen. Derjenige, dem der usus aedium zufslecht, arf mur nicht das ganze Haus vermiethen, ohne selbst die Wohnung in dem Hause zu behalten *5). Nur dann, wenn der usus sich einzig auf die Bedürfnisse oder den eigenen Gebrauch des Berechtigten beschränkt, fällt die Verpachtung weg). Dingliche Servituten können hin. gegen ohne das Grundstück, worauf sie activ haften, nicht verpachtet werden. So ist der Ausspruch Ulpians zu verstehen, wenn er L. 44. D. h. t. fagt: Locare servitutem nemo potest 7). Ob die Sachen dem Locator eigenthümlich zugehören, oder fremde Sachen sind, ist gleichviel 8). Man kann daher nicht nur seinen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache sowohl dem Miteigen. thumer selbst, als einem Fremden verpachten*"); sondern man fann fogar eine Sache, ein antichres woran man nur

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tisches

15) L. 2. §. 1. in fin. L. 8. pr. D. de usu et habitat. VOLT Comm. h. t. §. 4.

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16) §. 1. 1. eodem. L. 11. D. eodem. L. 12. §. ult. D. eod. L. 10. §. 1. D. Communi divid, de coCCEJI iur. civ. controv. h. t. Qu. 6.

17) Denn Realservituten sind zum Besten des berechtigten Stundstücks, dem sie zustehen, bestellt, und blos auf dessen Bedürfnisse beschränkt. S. Ant. FABER Rational."în Pändeet. h. t. ad h. L. Ger. NOODT Comm. ad Dig. h. t. §. Reliquum est. Oper. Tom. II. pag. 423. und rOTHIER Fand. lustin, h. t. Nr. III. not. c. Man vergleiche auch den 9. Th. diefes Coms mentars §. 621. S. 16.

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19) L. 35. §. 1. D. h. t. S. Weftphal vom Kauf. Mieth. und Pachtcontract. §. 918.

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