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que habitaverit, von der Zeit, da die erste Vermiethung gedauert hat. Prout quisque antea habitaverit. War also die Wohnung auf ein viertel, oder halbes Jahr oder auf ein Jahr gemiethet, so sen auch die stillschweigende Relocation auf so lange Zeit anzunehmen. Eine willkührliche Auffündigung des Contracts, sagen diese, könne darum nicht gestattet werden, weil dieses gegen die bona fides streite, welche Festhaltung eines geschlossenen Contracts gebiete; überdem ohne Bestimmung einer gewissen Miethzeit auch kein bestimmtes Miethgeld denkbar sey. Man glaubt auch noch einen Grund für diese Meinung in der L. 14. D. h. t. zu finden, wo derselbe Ulpian sagt:

Qui ad certum tempus conducit, finito quoque tempore colonus est: intelligitur enim dominus, cum patitur colonum in fundo esse, ex integro locare.

Diefe Worte will man so verstehen, daß die stillschwei gende Wiedervermiethung auf so lange Zeit anzunehmen sey, als die erste Vermiethung gedauert hat. Allein diese Stelle gehört offenbar nicht hierher. Die hier gebrauchten Ausdrücke colonus, in fundo esse, beweisen vielmehr, daß von einem verpachteten Landgute die Rede sey. Nun will ja Ulpian nicht, daß bey der stillschweigenden Relocation der Landgüter auf die Zeit der ersten Verpach.. tung gesehen werden föll, warum also bey den Häusern, bey denen doch der Grund, warum bey jenen wenigstens ein Jahr zum Relocationstermin bestimmt werden mußte, wegfällt? Sollte hier die Relocation auf so lange ange. nommen werden, als die erste Vermiethung verabredet worten, so würde ja hier das Stillschweigen oft auf wei

tere

tere Zeit ausgedehnt, als selbst bey den verpachteten Land, gütern, und dennoch scheint dem Ulpian, wie Herr Prof. Schrader 57) sehr richtig bemerkt, der allgemeine Gedanke vorgeschwebt zu haben, daß die stillschweigende Relocation die möglichst kürzeste Zeit hindurch daure, binnen welcher man nach der Natur der locirten Sache den Hauptnußen davon ziehen könne. Die Worte der L. 14. ex integro locare dominus intelligitur, stehen auch gar nicht ent gegen. Denn sie gehen nicht auf die Zeit der Relocation, sondern auf die stillschweigende Erneuerung des Contracts überhaupt, wie auch die Basiliken 58) beståtigen, wo bie Borte ex integro burd ὡς ἀπὸ νέας συναινέσεως, b. i quasi ex novo consensu, überseht werden. Miethgeld läßt sich auch sehr wohl für die Zeit bestimmen, da der Miethsmann nach Endigung der erstern Miethe das Haus bewohnt hat. Denn daß bey der ersten Vermiethung das Miethgeld bestimmt gewesen seyn müsse, versteht sich ja von selbst. Andere 59), deren Meinung auch die heutigen Rechtsgelehrten 6°) fast durchgehends annehmen, er

Das

flåren

57) In den angef. Abhandlungen aus dem Civilrecht. 1. Band. Nr. 2. §. 2. S. 26.

58) Tom. II. pag. 420.

59) VOET Comment. ad Pand. h. t. §. 10. Ulr. HUBER EUnom. Rom. ad L. 13. §. ult. D. h. t. §. I. p. 704. FRANTZ KIUS Comm. ad Pand. h. t. nr. 17. STRYK Us. mod. Pand. h. t. § 68. LAUTERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 9. PUFENDORF Observat. iur. univ. Tom. I. Obs. 135. LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. III. Specim. CCIV, medic. 5. Sam. de coCCEJI iur. civ. controv. h. t. Qu. 3.

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60) Westphal §. 905. Weber zu Höpfners Commentar über die Heinecc. Inftitutionen. §. 891. Not. 3. S.948. MAL

BLANC

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klären daher die Worte: prout quisque habitaverit, rich. tiger von der Zeit, da der Mierhsmann, finita prima locatione, in der Wohnung geblieben ist. Nach dieser Erklärung ist also der Einn der angeführten Worte der, daß bey vermietheten Häusern und Wohnungen die stillschwei. gende Relocation nur so lange dauere, als kein Theil dem andern auftündiget. Der Miethsmann bezahle dann den Miethzinß blos für die Zeit, da er über den ersten Cons tract in der Wohnung blieb. Nun giebt es noch Rechtsgelehrten *), welche die gedachten Worte sowohl auf die Location als Relocation beziehen. Sie sagen, bey Woh nungen sey nicht so, wie bey Landgütern, schon durch die Natur der Sache selbst, für die Dauer des Contractsver hältnisses, eine gewisse Zeit bestimmt, sondern der Miethsmann fey nur immer für die Zeit verpflichtet, die er wirk ich gewohnt hat, wofern nicht ausdrücklich eine Dauer ́des Contracts verabredet ist. Natürlich müsse also eben dieses auch bey der stillschweigenden Relocation gelten.

Eine Ausnahme wird zwar allerdings Statt finden, wenn gleich Anfangs bey der ersten Vermiethung eine ge wisse Zeit ausdrücklich ist festgescht worden, wie lange die Vermiethung, nach Ablauf der ersten Miethzeit, still. schweigend für erneuert angenommen werden solle, wenn

fein

BLANC Princip. iur. Rom. §. 557. Thibaut System des Pand. Rechts 2. B. §. 860. Hufeland Lehrbuch des Civilrechts 1. B. §. 506. Schrader a. a. D. Schweppe Rom. Privatrecht 2. B. §. 421. u. a..

61) EMMINGHAUS ad Cocceji ius civ. eontrov. h. t. Qu. 3. Not. I. pag. 458. Weber zu Höpfners Commentar a. d. D. S. 949.

fein Theil dem andern aufgefündiget hätte. Auch Ulpian hat selbst seiner gegebenen Regel eine Ausnahme beyges fügt, welche so lautet:

nisi in scriptis certum tempus conductionis_comprehensum est.

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Die Bafiliken haben diese Worte so überfeßt: és μὴ δῆλος χρόνος ἐγγράφως ωρισθῇ τὴ μισθώσει 1.0 i.ze, nisi in scriptis certum tempus conductioni· praestitutum sit. Es fragt sich nur, was Ulpian darunter ver standen, und ob er etwa jene Ausnahme gemeint habe? Dies ist ebenfalls sehr streitig. Viele 2) behaupten das Lehtere. Aber auch eben so viele erklären die angeführten Worte von der Zeit der ersten Vermiethung, stimmen jes doch unter sich wieder über den Sinn der Worte in scriptis nicht überein. Nach einigen ) follen fie so viel heißen, wenn der erste Contract schriftlich errichtet, und darin die Miethzeit bestimmt worden, so daurer die still schweigende Relocation eben so lange, als die erste Mieth. jeit. Der schriftliche Auffah müsse also nicht blos zum Bemeis, fondern zur Substanziirung des Contracts hin, zugekommen seyn, wenn die stillschweigende Erneuerung der Miethe fich auf die erste Miethzeit erstrecken soll. Ane

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62) VOET Comm. ad Pand. h. t.

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dere

10. STRYK US. mod. Pand. Hut. §. 71. LEYSER Specim. CCXIV. med. 5. BOEHMBR Introd. in ius Dig. h. t. §. 5. MALBLANC Princip. iur. Rom. P. II. Sect. II. §. 557. Westphal vom Kauf. Pacht und Mieth Contract. §. 905.

63) Io. Henr, de BERGER Oeconom. iuris Lib. II. Tit. 5. * Th. 201 Not. 1. und Frid. BRUMMER Ex. de locat. et conduct. Cap. III. §. 4. in fin.

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dere 64) halten es hingegen schon für hinreichend, wenn die erste Miethzeit schriftlich verabredet worden, der Con tract möge schriftlich errichtet, oder nur schriftlich), ver. faßt seyn. Ja manche "") erfordern nicht einmal einen schriftlichen Contract, sondern halten überhaupt eine auss drücklich geschehene Verabredung der ersten Miethzeit schon für hinreichend, sie fey schriftlich oder mündlich geschehen. Die schriftliche sey nur darum erwähnt, weil diese bey den mehresten Contracten, welche von Dauer seyn sollen, ge. wöhnlich, und auch besser zu erweisen sey. Eine eigene Meinung hat Fried. Esaias von Pufendorf). Er behauptet, wenn in dem schriftlichen Contract eine Mieth. zeit bestimmt sey, so daure die stillschweigende Relocation bey den praediis urbanis, wie bey den rusticis, noch ein Jahr. Allein dieser Einn liegt in den Worten ges wiß eben so wenig, als wenn andere 67) dieselben so ver.

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64) STRUV Synt. iur. civ. Exerc. XXIV. Th. 7. LAUTERBACH Colleg. th pr. Pand h. t. §. 10. WERNHER Observat. for. T. I. P. I. Obs. 16. KUNTZ Diss de relocat, tacita §. 15. MÜLLER Observat. pract. ad Leyserum T. II. Obs. 438. u. Thibaut Syst. des P., R. 2. B. §. 860. in fin. 65) Struben rechtliche Bedenken 1. Th. Bed. 34. Schmidt hinterlassene Abhandlungen verschied. pract. Rechtsmaterien. 2. Th. Nr. XCV. §. 7.

66) Observat. iuris univ. Tom. I. Obs. 135.ne")

67) Ant. FABER Rational, in Pand ad L. 113. §. ult. D. hit. et in Cod. Definition. for, Lib. IV. Tit. 42..Def. 48. Ant. SCHULTING Thes. controvers. Dec. LXIX. Th. 6. 19. SCHILTER Prax. iur. Rom. Ex. XXXI§ 11. HOFACKER Princip. iur. civ. Rom Germ. Tom. II, 1978. › Just Claproth Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger

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