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nifesti iuris est, eum, cui priori traditum est, in de tinendo dominio esse potiorem. Si igitur antecedente tempore te possessionem emisse 13), ac pretium. exsolvisse, apud praesidem provinciae probaveris:

ob.

le, da mehreren die nämliche Cache, und zwar ohne Theilung, in einem Contract und zu gleicher Zeit verkauft wors den ist. Von einem solchen Falle redet auch L. 2. Cod. Pro Socio. Nun hat zwar lo. Iac. WISSENBACH in Commentar. in Cod. ad L. 15. C. de rei vind. den Faber widerlegt. Für die Erklärung des Cujas streitet auch die L. 4. Cod. Gregoriani de rei vindicat. (Lib. III. Tit. 3.) wo unsere L 15. auf folgende Art epitomirt ist: Quoties eadem res a domino diversis temporibus pluribus venundatur, eum potiorem esse, cui possessio primum data est. (S. Ant. SCHULTING Iurisprud. Autejust. pag. 693. et not. 6.) Allein man mag immerhin das Gefeß auch von mehreren correis emendi verstehen, das Resultat, daß die Uebergabe ein vorzügliches res Recht giebt, bleibt immer das nämliche.

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12) Auch bey den Worten iure distrahitur hat man Anstoß ge funden. Faber kann sie mit seiner Erklärung wohl vereini gen. Allein wie Cujaz? Sollte ihm nicht Paulus L. 21. D. de Lege Cornelia de falsis entgegenstehen? Cujaz will zwar das iure für sine dolo malo erflären, allein Fa. ber beweißt ihm, daß Beydes nicht gleichviel sey. Wie könn te man auch den Verkäufer vom Dolus freysprechen, der die nämliche Sache Zweyen in solidum zu verschiedenen Zeiten verkauft hat? Deswegen steht aber doch die Lex Cornelia der Rechtsbeständigkeit des Kaufs nicht entgegen, und hindert die Uebertragung des Eigenthums nicht, sondern bestraft nur den Betrug des Verkäufers. S. WISSENBACH C. 1. ad L. 15. Cod. de rei vind.

13) Ant. FABER cit. loc. de Errorib. Pragmaticor. Dec. LXXXVI. Err. 4. will hier lesen: Si igitur antecedente tem

pore

obtentu non datorum instrumentorum 14). expelli te a possessione non patietur. Erit sane in arbitrio tuo, pretium, quod dedisti, cum usuris recipere

pore te possessionem tenuisse, fiatt emisse. Denn barauf, daß auch der Kauf müsse früher geschlossen seyn, um vor dem andern Käufer den Vorzug zu behaupten, fomme es nicht an, wenn nur die Sache dem einen von beyden zuerst übergeben worden sey. Allein eine Emendation scheint mir deswegen doch nicht nöthig zu seyn. Denn was berechtiget uns, die angeführten Worte gerabe von einer früheren Schließung des Kaufs zu verstehen? Wissenbach a. a. D. sagt, die Worte antecedente tempore feyen so zu erklären, antequam ipsi, sc. consultrici, controversia moveretur. Allein richtiger scheint mir die Interpretation des Accursius zu feyir, welcher sie so versteht: Si igitur antecedente tempore te rem emtam per traditionem accepisse etc. Denn das Wort possessio foll hier wohl auf die llebergabe hindeuten. Andere glauben, man müsse hier den Fall annehmen, wovon L. 9. §. 4. D. de public. in rem act. rede. S. bie Götting. Ausgabe das Corp. iuris civ. ad h. L. not. 75. T. II. pag. 192.

14) Daß der Käufer auch den Kaufbrief in Händen habe, ist zur Gültigkeit seines Rechts nicht erforderlich. Der Besitz desselben giebt aber auch dem Käufer kein Vorrecht vor dem zweyten, dem die Sache tradirt worden ist, wenn auch dem ersten Kåu. fer der Raufbrief noch vor der Uebergabe der Sache an den zweyten Käufer wäre eingehändiget worden. Anderer Meis nung ist zwar FABER de Errorib. Pragmaticor. Dec. LXXXVI. Err. 3. Allein die L. 1. Cod. de donation. entscheidet hier. über nichts. Man sehe Fried. Carl von Savigny Recht des Befißes §. 27. S. 313. f. der 2. Auflage. Frid. Christ. WENCK Diss. de traditione inter possessionis et proprietatis transferendae modum fluctuante. Lipsiae 1809. Cap. III. §. 1. pag. 30. sq. und Westphal System des röm. Rechts über die Arten der Sachen 2c. §. 484

Carl

pere, ita tamen, ut perceptorum fructuum ac sumtuum ratio habeatur "): cum et si ex causa donationis utrique dominium rei vindicetis, eum, cui priori possessio soli tradita est, haberi potiorem conveniat.

L. 6. Cod. de hereditate vel act. vendita. vel act. vendita. Qui tibi hereditatem vendidit, antequam res hereditarias traderet, dominus earum perseveravit, et ideo, vendendo eas aliis, dominium transferre potuit. Sed quoniam contractus fidem fregit, ex emto actione conventus, quanti tua interest, praestare cogetur.

Man will jedoch verschiedene Ausnahmen Statt fin den lassen 6). Man rechnet dahin 1) wenn der erste Kauf mit einer solchen Person geschlossen worden ist, wel. che das Privilegium hat, daß sie das Eigenthum ohne Uebergabe erwirbt. 3. B. die Sache ist einer Kirche ver kauft worden. Allein die L. 23. §. 1. Cod. de Sacrosanct. Eccles. fagt dieses nicht 7). 2) Wenn die Sache

dem

15) Es ist also hier dem Käufer, dem die Sache übergeben war, freygestellt, ob er auf seinem Rechte bestehen, oder die gekaufte Sache zurückgeben, und das Kaufgeld mit Zinsen zurückver. langen wolle. Dann muß er sich aber doch auch die genosse.. nen Früchte anrechnen lassen; und auch die gehabten Kosten kommen in Anschlag.

16) S. BECK Diss. cit. §. 7.

17) Man f. WISSENBACH Comment. in Cod. Lib. I. Tit. 2. §. 10. Ebendeffelben Disputation. ad Instituta Disp. X. Th. 36. Hub. GYPHANIUS Explanat. difficilior. LL. Cod. ad L 20. Cod. de pactis pag. 47. Westphals Syst. des Röm. Rechts über die Arten der Sachen . §. 765. und Hufeland's Lehrbuch des Civilrechts 1. B. §. 695. Not. 3.

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dem ersten Käufer cum pacto de non alienanda re verkauft, und ihm deshalb eine Special. Hypothek bestellt worden ist. Allein dieses pactum wurde zwar den Entschädigungs. Anspruch des Käufers verstärken, aber ihm keinen Vorzug vor dem zweyten Käufer geben, dem die Sache tradirt worden ist 8). 3) Wenn der zweyte Käufer gewußt hätte, daß die Sache schon vorher einem * Andern sey verkauft worden. Allein daß der Dolus des zweyten Käufers dem ersten kein Recht gebe, die dem zwey. ten Käufer übergebene Sache selbst in Anspruch zu nehmen, hat schon Carl Ferdinand Hommel 19) ausgeführt. Ist endlich die Sache zwey verschiedenen Personen zu glei. cher Zeit verkauft worden, so haben beyde ein gleiches Recht. Man seße z. B. A. trågt dem B. auf, ihm sein Haus zu verkaufen, und bestimmt die Bedingungen des Contracts. B. findet auch wirklich einen Käufer, mit dem er den Kauf seinem Auftrage gemäß abschließt. Unterdes sen findet auch A. Gelegenheit, das Haus zu verkaufen, und, in der Meinung, B. werde dasselbe so geschwind nicht ́verkauft haben, schließt er mit diesen ebenfalls einen Hans del unter gleichen Bedingungen ab. Zufällig geschieht es, daß beyde Contracte nicht nur an einem Tage, sondern auch sogar in einer und derselben Stunde zu Stande fommen. Beyde Käufer verlangen nun das Haus. Da Mandans und Mandatarius in Rücksicht des hier ges schlossenen Handels wie eine Person anzusehen sind, so find beyde Contracte in gleichem Grade gültig, und das Recht

18) S. HERTIUS Diss. de pacto, ne dominus rem suam alie

net. §. 23.

19) Rhapsod. Quaestion. for. Vol. VI. Obs. 883.

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Recht der beyden Käufer steht hier gegen einander in eis nem so genauen Gleichgewichte, daß ohne offenbare Ver lehung keinem ein Vorzug vor dem andern zugesprochen werden kann. Es ist also der Willkühr der Käufer an heimzustellen, ob sie die Sache gemeinschaftlich in Besiß nehmen, oder durchs Loos unter sich ausmachen wollen, wer die Sache von beyden allein haben solle. Dem ver. lierenden Theile bleibt dann blos der Regreß gegen den Verkäufer wegen der Entschädigung übrig 20).

Hat sich der Verkäufer entweder mit Vorsaß oder durch eine verantwortliche Schuld ausser Stand geseht, die Sache dem Käufer zu übergeben, so kann gegen ihn mit der actio emti auf das Interesse geklagt werden **). Dieses kann zuweilen den Werth der Sache übersteigen 22). Ob deshalb das iuramentum in litem Statt finde, ist schon an einem andern Orte 23) ausgeführt worden. Säumte der Verkäufer mit der Uebergabe, so kann der Käufer auf den höchsten Werth flagen, den die Sache seic der Zeit, da sie hätte tradirt werden sollen, bis zur Zeit der Verurtheilung des Verkäufers hatte 24). Mie der actio emti kann auch auf die Aufhebung des Han

dels

20) Ein solcher Fall kommt in Hymmen's Beyträgen zur jurist. Litteratur in den preuß. Staaten 5. Samml. S. 141. ff. vor. 21) L. 11. §. 9. L. 21. §. 3. D. h. t. L. 4. Cod. eodem. L. 10. C. eod.

22) L. 1. pr. D. h. t.

23) S. den 12. Th. dieses Commentars §. 813. S. 416.

24) L. 3. §. 3. D. h. t. S. den 13. Th. dieses Commen.

tars §. 844. S. 290. ff. Man sehe auch POTHIER Pandect. Iustin. T. I. h. t. Nr. LXXXI, not, a.

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