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Giphan 2) diese Meinung mit Recht. Es hatte jedoch schon der Kaiser Alexander die Constitution des Kaisers Marcus auch auf geschenkte Sclaven ausgedehnt. L. 1. Cod. Si mancip. ita fuerit alienat, etc.

War dem Verkauf einer Sclavin der Vertrag ange. hångt worden, ne prostituatur, und sie wurde dennoch Dem Vertrage zuwider zur Hureren Preis gegeben, fo kam es darauf an, ob auf diesen Fall die Freywerdung der Sclavin, oder die eigenmächtige Zurücknahme derselben (manus iniectio, seu abducendi potestas) war aus gemacht worden 93). Hatte sich der Käufer beym ander. weiten Verkaufe der Sclavin dieselbe Bedingung ausges macht so gieng im Falle der Contravention der erste Ver. käufer (qui auctor fuit legis) bem zweyten vor 94). Es Fonnte überdem auch eine Conventionalstrafe Statt fin Den 95).

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Zu den Verträgen, die dem verkauften Sclaven zur Strafe dienen sollten, gehörte z. B. der, daß der Sclave nicht manumittirt werden, oder daß derselbe erportirt wer den sollte. Das pactum, ne servus manumittèretur, ließ jedoch keine Conventionalstrafe auf den Contraventions. fall zu, sondern die demselben zuwider unternommene Manus mission war ungültig 6). Denn da die Freylassung ohne Effect

92) Lecturae Altorphin. in Tit. 1. Libri XLV. Dig. de Verb. obligat, ad L. 122. §. 2. D. h. t. pag. 966.

93) L. 1. et 2. Cod. Si mancipium ita venierit, ne prosti= tuatur. S. Westphal vom Kauf §. 753. u. §. 756.

94) L. 9. D. de Servis exportand. S. Westphal §. 651. 95) L. 6. pr. D. h. t. Westphal §. 656,

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Effect war, so konnte der Fall der vorbehaltenen Strafe gar nicht eintreten. Daher sagt Papinian L. 6. pr. D. h. t. Sed ratio faciet, ut iure non teneat stipulatio, si, ne manumitteretur, exceptum est. Nam incredibile est, de actu manumittentis, ac non potius de effectu beneficii (i. e. manumissionis) cogitatum. In Absicht auf das andere pactum, ut servus exportetur, konnte ausgemacht werden, daß sich der Sclave nicht in der Stadt aufhalten dürfe, wo sein Herr wohnte. Diefe Ausschließung begriff denn auch die Entfernung desselben aus Rom in sich, nam Roma communis omnium in orbe Rom. viventium patria censebatur, War im Vertrag, ausgemacht worden, daß sich der Sclave nicht in einer bestimmten Provinz aufhalten sollte, so war auch die Ausschließung aus Italien mit darunter begriffen 27). Wurde nun in dem einen oder andern Falle der Bedingung entgegen gehandelt, so konnte sich der Verkäufer ent▸ weder des Sclaven wieder bemächtigen, oder auf eine Geldstrafe klagen, je nachdem entweder das eine oder das andere auf den Contraventionsfall ausdrücklich war sti pulire worden. Jedoch fiel in dem leßtern Falle der Scla ve dem Fiskus anheim 28). War keine Geldstrafe stipu. lirt, sondern blos durch ein pactum adjectum verspro.

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chen worden, so entstand die Frage, ob nicht auch actione venditi geflagt werden könne? Papinian war an. fangs der verneinenden Meinung, weil eine, actio bonae fidei nicht auf Befriedigung einer bloßen Rache gehen dürfe. Er nahm nur den Fall aus, wenn der Verkäufer selbst auf den Fall der nicht erfolgenden Exportation eine Geldstrafe an Jemand zu bezahlen sich verbindlich gemacht håtte. Denn nun gelte es nicht mehr der Befriedigung einer bloßen Rache, sondern der Abwendung einer eigenen sonst zu befürchtenden Geldstrafe. Eben fo könne die auf den entgegengesetzten Fall, nämlich ne servus poenae causa exportaretur, bedungene Geldstrafe ohne allen Zweifel mit der actio venditi. gefordert werden. Cum beneficio adfici hominem, intersit hominis. Enimvero poe пае non irrogatae indignatio solam duritiem continet. So dachte Papinian im 10. Buche seiner Qua. ftionen, woraus bie L. 7. D. h. t. genommen ist. Er ånderte aber seine Meinung nachher wieder in der L. 6. §. 1. D. eodem. welche aus dem 27. Buche seiner Qua stionen entlehnt ist. Hier sagt er freymüthig, er sey› zwar ehemals anderer Meinung gewefen; allein nun nehme er, die Meinung des Sabinus an, welcher ihn vom Gegen theil durch den Grund überzeugt habe, daß ja der Kaus fer, welcher sich eine solche Bedingung hat gefallen lassen, deshalb auch ein geringeres Kaufgeld bezahlt habe. Verkäufer habe daher allemal ein pecuniåres Interesse, indem er für den Sclaven mehr bekommen hatte, wenn jene Bedingung nicht wäre beygefügt worden. Die auf den Contraventionsfall bedungene Strafe ergånged also gleichsam das Kaufgeld, und sen als ein Theil desselben

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anzusehen 99). Ein nachahmungswürdiges Beyspiel einer bescheidenen Retractation, welches uns hier einer der größ ten Rechtsgelehrten, die je gelebt haben, hinterlassen hat *°°). Es ist der Mühe werth, den Papinian selbst reden zu lassen. Si quid emtor, contra quam lege venditionis cautum est, feciset aut non fecisset: nobis aliquando placebat, non alias ex vendito propter poenam homini irrogatam agi posse, quam si pecuniae ratione venditoris interesset, veluti quia poenam promisisset: caeterum viro bono non convenire, credere, venditoris interesse, quod animo sae. vientis satisfactum non fuisset. Sed in contrarium me vocat SABINI sententia, qui utiliter agi ideo arbitratus est, quoniam hoc minoris homo venisse videatur. Man hat den Tribonian deshalb tadeln wols len, daß er beyde Stellen aus den Quastionen des Papinian in feine Pandecten und zwar in der sonderbaren Ordnung aufgenommen, daß er die Retractation der åltern von Papinian widerrufenen Meinung habe voraus- › gehen laffen. Everhard Orro 1) glaubt gar, es stecke ein arcanum dahinter. Quo magis enim verba L.

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ult.

99) POTHIER Pandect. Iustin. T. I. h. t. Nr. IX, not. a. pag. 515. Westphal vom Kauf. §. 652.

100) S. Em. MERILLIUS Observation. Lib. I. cap. 9. Ant. MORNACIUS Observat. ad Dig. p. 469. Ger. NOODT de pactis et transact. Cap. XI. EU. OTTO Papinianus. Cap. XV. §. 5. et 6. und lo. Sal. BRUNQUELL Prolus. de retractationibus veterum ICtor. quorum fragmenta in Dige stis supersunt. §. 7. in Opuscul. pag. 351. sq.

1) Cit. vita Papiniani Cap. XV. §. 6. init.

Glücks Erläut. d. Pand. 17. Th.

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ult. §. 3. Cod. de furtis perpendo, fagt er, eo verisimilius mihi videtur, IUSTINIANUM inconstantiae et oblivionis notam tacite impingere voluisse PAPINIANO, quod in eodem opere Quaestionum mutaverit sententiam, nec deleverit et omiserit, quod in commentariis prioribus erronee scriptum esse agnoscebat. Allein ich kann ihm hierin nicht Recht ge ben, sondern glaube vielmehr, daß Tribonian die Stel Le aus Papinians Quåstionen, welche die erstere Meinung dieses Rechtsgelehrten enthielt, zur Erläuterung der L. 6. §. 1. D. h. t. beygefügt habe, um beyde Stellen mit einander vergleichen zu können, weil aus der L. 6. nicht deutlich zu ersehen ist, von welcher Lex venditionis ei gentlich die Rede war, bey der Papinian seine Meinung geändert habe 2).

a) S. Ulr. HUBER Eunom. Rom. ad L. 6. §. 1. et L. 7. D. h. t. pag. 691. sq.

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