Page images
PDF
EPUB

der Verordnung des Kaisers Hadrian, welche Justinian §. 39. I. de rer. divis. bestätiget hat, gehöre aber der Schaß dem Finder, der ihm auf seinem Eigenthume ge funden hat. Man glaubt ferner, auch die L. 67. D. de rei vindicat. beweise sehr deutlich, daß der auf dem verkauften Grundstück gefundene Echaß dem Käufer nach Grundsäßen der Accession nur dann zugehöre, wenn zur Zeit der geschehenen Invention das Eigenthum durch die erfolgte Uebergabe auf den Käufer bereits übertragen war. Ueberdem sey der Schah als ein donum fortunae anzusehen, und stehe daher mit dem verkauften Grund. stück in keiner Verbindung, sondern mache eine res pror'sus separata aus **). Undere *) hingegen sprechen den vor der Uebergabe auf dem verkauften Grundstück gefun

denen

61) L. 63. §. 1. D. de acquir. rer. dom. L. 3. §. 3. D. de acquir. vel. amitt. possess.

FERANDUS

62) Andr. ALCIATUS Parergor. Lib. VII. cap. 1. ADDUENSIS Explication. Lib. II. cap. 28. (in Ev. OTTONIs Thes. iur. Rom. Tom. II. pag. 529) Henr. NEBELKRAE Lib. I. Decis. 9. Gottl. Ger. TITIUS Observation. ad Lauterbachium. Obs. 575. Iac. Frid. LUDOVICI Doctr. Pandect. h. t. §. 2. Ioach. SCHOEPFFER Synops. iur. Rom. Tit. de act. E. et V. nr. 14. Ge. BEYER Delineat. iur. civ. sec. Pandect. Lib. XIX. Tit. 1. Posit. 44. Io. Gottfr. SCHAUMBURG Compend. iuris Dig. h. t. §. 1. MARTINI Diss, an thesaurus in fundo emto viginti annorum excusa inventus ad venditorem potius, quam emtorem pertineat? Erfordiae 1709. LINCKE Diss. de emtore ante traditionem rei venditae thesaurum vel eius partem acquirente. Argentor. 1724. Iust. Henn. BOEHMER Introd. in ius. Dig. h. t. §. 11. und Lud. God. MADIHN Princip. iur. Rom. P. II. §. 175. in fin.

[ocr errors]

cum moneta

denen Schaß, und zwar, wie ich glaube, mit Recht, dem Käufer zu, so weit er wenigstens iure accessionis er. worben wird. Denn ist gleich der Verkäufer bis zur Ue bergabe noch Eigenthümer der Sache, so ist er es doch' nur in Rücksicht eines jeden Dritten. Daher kann nur er, nicht aber ohne Cession der Käufer, die Reivindica. tion, die condictio furtiva, die actio Legis Aquiliae, die actio furti, die actio aquae pluviae arcendae, das interdictum quod vi aut clam, wegen der an der Sa che gewagten Unternehmungen, oder Beschädigungen Anderer, anstellen 63). Im Verhältniß zum Käufer aber ist der Verkäufer als ein debitor speciei anzusehen, der sich in Rücksicht der verkauften Sache durchaus keine Vortheile mehr zueignen kann, sie haben Namen, wie sie wollen, vielmehr in dieser Hinsicht die verkaufte, wenn gleich noch nicht übergebene Sache, als eine ihm nicht mehr gehörige, anzusehen hat. Es kann daher dem Verkäufer die Ver ordnung des Krs. Hadrian nur in sofern zu statten kommen, daß ihm die Hälfte des Schages als Finder gebührt, dahingegen er die andere Hälfte eben so, wie je de andere accessio, dem Käufer um so mehr herausge, ben muß, als demselben nach der Verordnung des Kais fers Alexander L. 1. Cod. h. t. von Zeit des abgeschlos fenen Kaufs an, OMNE COMMODUM, ohne irgend eine Ausnahme zu machen, und also in eben dem Umfange gehören foll, wie ihn das incommodum trift, quod rei venditae contingit. Die L. 67. D. de rei vind. entscheidet hierüber gar nichts. Scavola sagt: A tu

tore

63) §. 3. I. de emt, et vend. L. 13. §. 12. D. de act. emti

et vend.

auch diese Meinung, aber doch nur unter der nåhern Be immung an, wenn der Verkäufer versichert hätte, das Ganze enthalte eine bestimmte Anzahl von Quantitåten, und der Käufer, sich auf diese Versicherung verlassend, ein dieser Quantität angemessenes Kaufgeld versprochen håtte. Hier sey der Handel gleich perfekt, und der Wille der Contrahenten gehe blos dahin, daß wenn sich beym Zumessen eine geringere Quantität findet, als angegeben worden, soviel vom Preis verhältnißmäßig abgehe, als der Abgang der Waare beträgt, der Ueberschuß aber ein Gewinn für den Käufer sey. Samuel Friedrich Willenberg 2o) hingegen meint, daß man, wenn der Vers käufer bey dem Verkauf eines gewissen Ganzen die Quan. tität angegeben habe, drey Fälle unterscheiden müsse. Die Quantität ist a nut demonstrative angegeben, z. B. ich verkaufe dir diesen Haufen Getraide, welcher ohngefähr 100 Scheffel enthält. Dieser Kauf sey für einen wahren Aversional Handel zu halten, die Gefahr gehe also gleich auf den Käufer über, denn der Preis bleibe hier der nåm. liche, es möge sich bey der Ausmessung eine größere oder geringere Quantitåt finden. b) Die Quantität des Gan. zen ist restrictive angegeben, z. B. der Verkäufer vers kauft dem Käufer einen Haufen Getraide von 100 Schief. feln. Hier komme es auf eine Vermessung an, und bis dahin habe der Verkäufer die Gefahr. Dieser müsse für den Defect stehen, aber auch der Ueberschuß gehöre ihm. c) Die Quantitat sen modificative beygefügt, z. B. ich

kaufe

20) Exercitat. de periculo rei ad quantitatem vel gustum venditae, in Eius Selectis iurisprud. civilis. P. I. Exercitat, XVII, §. 3 — 7.

kaufe dir diesen Haufen Getraide ab, er muß aber 100 Scheffel enthalten. Hier trage der Käufer die Gefahr vor der Zumessung, dafür lucrire er auch den Ueberschuß, und findet sich weniger, so könne er diesen Defect von dem Kaufgelde abrechnen. Mir scheinen aber alle diese Meis nungen mit den angeführten Geseßen nicht überein zu stim. men, welche vielmehr den Grundsak feststellen, so oft es bey einem Handel noch auf eine Zumessung, Zuzählung oder Zuwågung ankommt, um entweder die dem Käufer zu übergebenden Theile von einem gewissen Ganzen zu bes stimmen, oder um die Größe oder Quantität des gekauf ten Ganzen auszumitteln, und darnach den Preis zu bes stimmen, so ist der Kauf nicht eher perfect, als bis die Zumessung, Zuzählung oder Zuwägung erfolgt ist, wenn auch der Käufer die Waare, wie er sich vorbehalten hat, versucht, und gut befunden hatte; bis dahin trifft also der Schaden des Zufalls den Verkäufer 2). Voet be ruft sich zwar zur Begründung seiner Meinung auf die L. 10. §. 1. D. h. t. wo Ulpian sagt: In libro septimo Digestorum JULIANI SCAEVOLA notat: Fundi nomine emtor agere non potest, cum prius, quam mensura fieret, inundatione aquarum, aut chasmate, aliove quo casu pars fundi interierit. Allein es

wird hier weiter nichts gesagt, als daß der Käufer wegen des ihm verkauften Grundstücks nicht auf Entschädigung klagen könne, wenn vor der Ausmessung desselben ein Theil davon durch Ueberschwemmung oder durch einen Erdfall untergegangen ist. Ob aber der Verkäufer gegen ihn auf die Bezahlung des ganzen Kaufgeldes klagen fönne,

1) GENSLER cit. Commentat. §. 8. et not. 16.

[ocr errors]
[ocr errors]

könne, wird hier nicht entscheiden 22). Wir haben also hier nicht nöthig, mit Anton Faber 23) anzunehmen, daß man bey unbeweglichen Sachen, welche ad mensu. ram verkauft worden, eine Ausnahme von der Regel, nach welcher sonst ein solcher Kauf bedingt, und vor der Admensuration noch imperfekt sey, gemacht habe. Eben so wenig bedarf es einer Emendation der Leseart, zu wel cher Peter Burgius 24) seine Zuflucht nimmt, welcher in libro septimo Digestorum Juliani sententiam Scaevola notat lesen, und diese Stelle so verstehen will, daß hier die Meinung des Julianus vom Scåvola in seinen Digesten sey verworfen worden. Denn wenn gleich nicht zu läugnen ist, daß diese Leseart wirklich in verschiedenen Ausgaben, und Handschriften der Pandecten gefunden wird 5); auch nicht bezweifelt werden kann, daß Scås vola über Julians Digesten Noten geschrieben habe, wovon die Ueberschrift der L. 54. D. de pactis nach meiner Einsicht einen überzeugenden Beweiß giebt; so kann doch das Wort notare hier nicht für reprehendere genommen werden, weil ja sonst Scåvola die Meinung des Julianus mit Unrecht getadelt hätte, wie auch Gerhard Noode 26) mit Recht erinnert hat.

2

Wenn

22) 5. Bartholom. CHESIUS Interpretation. iuris Lib. II. Cap. 34. nr. 1o. pag. 166. (Liburni 1657. f.) und Westphal vom Kauf. §. 599.

23) Rational. in Pand. ad L. 10. §. 1. D. h. t.

24) Elector. Cap. XIII. (in Thes. iur. Rom. Otton. Tom. I. pag. 333.)

25) So liefet . B. Petrus ab Area Baudoza Ceftius und unsere Erlanger Pandecten Handschrift hat: Idem libro 6. Digestorum Iuliani sententiam Scaevola notat.

26) Commentar. ad Dig. h. t. §. Similiter pag. 414.

« PreviousContinue »