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bestehen, es sey Wein, oder Del, oder Getraide u. dergl. auch sogar Heerden Vieh; ob das Ganze, es sey der ganze Vorrath des Verkäufers, oder nur ein bestimmtes Ganzes, z. B. ein Faß Wein, für einen Preis ohne Rücksicht auf Zahl und Maas; oder ob nach Zahl, Maas und Gewicht entweder das Ganze, oder einzelne Quantis tåten desselben gekauft worden sind 16). In dem ersten Falle ist der Kauf gleich perfect, sobald die Contrahenten über den Preis einig sind, denn die Waare ist hier ganz bestimmt. Die Gefahr geht also hier noch vor der Ueber. gabe auf den Käufer über, und zwar ohne Unterschied, sowohl das periculum interitus als periculum deteriorationis. In dem lehtern Falle aber ist der Kauf bis zur erfolgten ungehinderten Zumessung, Zuzählung, oder Zuwågung noch imperfect. Die Gefeße erwähnen hier zwey Fälle. Erstens wenn von einem gewissen Gan. zen nur einzelne Quantitäten gekauft worden sind, die durch Zumessen, Zuzählen oder Zuwågen von dem Gan zen erst abgesondert werden müssen. 3. B. es kauft Je mand aus einem Weinkeller (doliario) hundert Eymer Wein. Hier bleibt alle Gefahr so lange dem Verkäufer zur Last, bis die Zumessung erfolgt ist. Es muß ihm nur der Käufer daran nicht hinderlich gewesen seyn. Denn vor der Zumessung ist es noch ungewiß, welchen Theil des Weins der Käufer von dem Ganzen erhalten wird. Es kommt übrigens nicht darauf an, ob die 100 Eymer zusammen (in semel) für einen Preis erhandelt worden sind, oder der Preis Eymerweise bestimmt worden ist. Es ist auch gleichviel, ob das Ganze durch Zufall

16) S. den 16. Th. dieses Commentars §. 981.

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Necessario sciendum est, quando perfecta sit emtio: tunc enim sciemus, cuius periculum sit. Nam perfecta emtione periculum ad emtorem respiciet. Et, si id, quod venierit, appareat, quid, quale, quantum sit, sit et pretium, et pure venit, perfecta est emtio.

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Nach dieser Stelle ist also eine blos verbindliche Ein. willigung, welche den einseitigen Rücktritt von dem Con tract hindert, noch nicht hinreichend, wenn die Gefahr auf den Käufer übergehen soll, sondern der Kauf muß soweit zur Perfection gediehen seyn, daß der Verkäufer als ein debitor speciei zu betrachten ist. Dazu wird nun aber nach der Lehre unsers Paulus dreyerlen erfor, dert. 1) Der Gegenstand muß völlig, und also nicht blos der Gattung nach, sondern individuell nach Quali tåt und Quantitåt bestimmt; 2) der Preis gewiß, und 3) der Kauf unbedingt seyn. Es wird sich dieses in der Folge durch Verbindung mit andern Ges sehen näher aufklären. Hier bemerke ich nur noch, daß bey Subhastationen der Kauf erst durch den Zuschlag feine Perfection erhält. Erst von dieser Zeit an geht das

her die Gefahr auf den Käufer über 84).

§. 1035.

Unvollkommenheit des Kaufs in Ansehung der Einwilligung.

Solang der Kauf noch nicht zur Perfection gediehen ist, trågt also der Verkäufer die Gefahr. Der Kauf kann aber noch unvollkommen seyn I) in Ansehung der Einwilligung. Dahin gehört 1) wenn die Con

84). VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 7.

tra,

trahenten verabredet haben, daß sie den Kauf schriftlich schließen wollen, und der schriftliche Auffah noch nicht ausgefertiget und unterschrieben ist 85). 2) Wenn der Kauf unter einer suspensiven Bedingung geschlossen wor den, und diese noch pendent ist 86). Es ist jedoch ein Unterschied zu machen, ob die Sache ganz zu Grunde geht, oder nur durch Zufall beschädiget wird. Im ersten Fall geht die Sache dem Verkäufer, jedoch nicht als solchem, sondern als Eigenthümer, zu Grunde. Denn sollte auch die Bedingung nachher existiren, so kann doch der Kauf nun wegen Mangels der Sache nicht mehr zur Perfection gelangen, sondern er ist und bleibe ungültig 87). Ganz anders verhält es sich in dem lehtern Falle. Denn hier ist die Sache, wenn die Bedingung eristirt, noch da, sen sie auch immerhin durch Zufall verschlechtert wor deni. Es fehlt also nicht an einer Materie des Kaufs. Denn über eine solche Sache konnte gleich anfangs ein Kauf unbedingt geschlossen werden. Sie konnte daher auch auf des Käufers Gefahr schlechter werden. Billig trågt also hier der Käufer den Schaden, weil die Bedingung, wenn sie zur Wirklichkeit kommt, retrotrahirt wird, als ob der Contract gleich anfangs unbedingt ge schlos

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85) §. 3. I. de contrah. emt. L. 4. Cod. de peric. et comm. rei vend.

86) L. 7. pr. D. de contr. emt. L. 5. Cod. de peric. et comm. rei vend.

37) L. 10. §. 5. D. de iure dot.

Jac. CUJACIUS in Julio (Oper, postum. a FABROTO Ger. NOODT Commentar.

Paulo ad L. 8. pr. D. h. t. editor. T. II. pag. 542. sqq.) ad Dig. h. t. §. Satis. pag. 415. Jo. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 5.

schlossen worden wåre ""). Daher sagt Paulus L. 8. pr. D. h. t. Quod si sub conditione res venierit,

si quidem defecerit conditio, nulla est emtio: sicuti nec stipulatio. Quod si exstiterit, PROCULUS et OCTAVENUS emtoris esse periculum aiunt. Idem POMPONIUS libro IX. probat. Quod si pendente conditione res tradita sit: emtor non poterit eam usucapere pro emtore, et quod pretii solutum est, repetetur; et fructus medii temporis vendi. toris sunt; sicuti stipulationes et legata conditio. nalia peremuntur, si pendente conditione res extincta fuerit. Sane si exstet res, licet deterior effe. cta, potest dici esse damnum emtoris. So lieset die Florentinische Ausgabe der Pandecten. Die gloffirte Ausi

gabe des Perrus ab Area Baudoza Cestius hingegen, mit welcher zum Theil auch die Haloandrinische über. einstimmt, enthält nach den Worten venditoris sunt, noch Folgendes: Plane si pendente conditione res in. terierit, perimitur emtio; sicuti stipulationes u. f. w. Accursius bemerkt hier, daß diese fehlenden Worte aus andern Handschriften, um des Zusammen. hangs willen, nothwendig ergänzt werden müßten. Ju unserer Erlangischen Handschrift der Pandecten befinden sich jedoch diese Worte eben so wenig, als in der Floren. tinischen. Wird blos der Vollziehung des Contracts eine Bedingung beygefügt, z. B. der Verkäufer soll die Waare nicht eher zu übergeben schuldig seyn, als bis das Kauf

geld

88) Ant. FABER Rational. in Pand. ad L. 8. pr. D. h. t. ad verb. Sane si exstet res. und Ge. FRANTZKIUS Commentar. ad Dig. h. t. nr. 23. et 24.

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könne, wird hier nicht entscheiden 22). Wir haben also hier nicht nöthig, mit Anton Faber 23) anzunehmen, daß man bey unbeweglichen Sachen, welche ad mensu. ram verkauft worden, eine Ausnahme von der Regel, nach welcher sonst ein solcher Kauf bedingt, und vor der Admensuration noch imperfekt sey, gemacht habe. Eben so wenig bedarf es einer Emendation der Leseart, zu wel cher Peter Burgius 24) seine Zuflucht nimmt, welcher in libro septimo Digestorum Juliani sententiam Scaevola notat lesen, und diese Stelle so verstehen will, daß hier die Meinung des Julianus vom Scåvola in seinen Digesten sen verworfen worden. Denn wenn gleich niche

zu läugnen ist, daß diese Leseart wirklich in verschiedenen Ausgaben, und Handschriften der Pandecten gefunden wird 25); auch nicht bezweifelt werden kann, daß Scåvola über Julians Digesten Noten geschrieben habe, wovon die Ueberschrift der L. 54. D. de pactis nach meiner Einsicht einen überzeugenden Beweiß giebt; fo kann doch das Wort notare hier nicht für reprehendere genommen, werden, weil ja sonst Scåvola die Meinung des Julianus mit Unrecht getadelt hätte, wie auch Gerhard Foodt 26) mit Recht erinnert hat.

Wenn

22) 5. Bartholom, CHESIUS Interpretation. iuris Lib. II. Cap. 34. nr. 10. pag. 166. (Liburni 1657. f.) und Westphal vom Kauf. §. 599.

23) Rational. in Pand. ad L. 10. §. 1. D. h. t.

24) Elector. Cap. XIII. (in Thes. iur. Rom. Otton. Tom. I. pag. 333.)

25) So liefet &. B. Petrus ab Area Baudoja Cestius und unsere Erlanger Pandecten Handschrift hat: Idem libro 6. Digestorum Iuliani sententiam Scaevola notat.

26) Commentar. ad Dig. h. t. §. Similiter pag. 414.

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