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teneri te actione ex, conducto, ut mihi frui liceat, quamvis per te non stet, quominus id praestes: Quemadmodum, inquid, si insulam aedificandam locasses, et solum corruisset, nihilominus teneberis. Nam et si vendideris mihi fundum, etc. Similiter igitur et circa conductionem servandam puto, ut mercedem, quam praestiterim, restituas, eius scilicet temporis, quo fruitus non fuerim: nec ultra actione ex conducto praestare cogeris. Aus diesem Zusammenhange ergibt sich, daß Afrikan den Saß hier ausführen will, wenn der Pächter an dem Genuß der ihm verpachteten Sache verhindert wird, z. B. durch Publication des Grundstücks; so könne zwar derselbe, wenn auch der Verpåchter daben auffer Schuld sey, (quamvis per te non stet, quo minus id praestes) doch gegen diefen mit der actio conducti flagen, aber nur auf die Zurückgabe des bereits bezahlten Pachtgeldes, nåmlich von der Zeit an, da der Pächter. keinen Gebrauch mehr von der Sache machen konnte, hingegen ein weiteres Interesse könne von demselben nicht gefordert werden. Den Beweis führt Afrikan auf eine doppelte Art. Erstens wenn Jemand ein Haus zu bauen verdungen hat, fo haftet er dem Werkmeister wegen der bereits gethanen Arbeit dennoch, wenn auch durch einen Erdstoß das ganze Gebäude wieder eingefallen wäre. Diesen Zufall trägt der Eigenthümer. Einen andern Beweis nimmt er vom Kaufcontract her. Wenn nämlich Jemand ein Grundstück verkauft, und dieses, ehe es noch dem Käufer war übergeben worden, publicirt wird, so hafter er actione emti, nämlich in sofern, daß er dem Käufer das Kaufgeld wieder zurückgeben muß; zu einem weitern Erfaß ist er

ihm nicht verbunden.

Es erhellet daraus unverkennbar, daß Afrikan vorausseßt, die Confiskation des Grunds stücks, welches verpachtet worden, sen ohne Verschulden des Verpachters aus einer Ursache geschehen, welche der Verpachter vor der Abschließung des Contracts weder gewußt hat, noch hat wissen können. Denn sie wird einem bloßen Unglücksfalle, nämlich dem Einsturz eines Gebȧu. des durch eine Erderschütterung, gleichgefeßt. Was nun im Fall des Pachtcontracts anzunehmen ist, muß auch`in dem zum Beweise gebrauchten Falle eines Kaufcontracts vorausgesetzt werden. Man sieht es aber noch deutlicher aus den folgenden Worten: Nam etsi colonus tuus fundo frui a te, aut ab eo prohibetur, quem tü prohibere, ne id facias possis: tantum ei praestabis, quanti eius interfuerit, frui. Hier kommt Afrikan erst auf den Fall, wenn der Pächter durch den Verpåchter oder dessen Schuld an dem Gebrauch der Sache verhindert worden ist. Hier, sagt er mit Recht, müsse der Verpächter dem Pächter auch das Interesse vergüten. Andere 53) sagen dagegen, es sey ein Unterschied zwischen der Publication eines Grundstücks, und dem Untergange der Sache. Denn in dem ersten Falle bleibe doch noch immer die Möglichkeit übrig, die Sache tradiren zu können, weil hier die Sache nicht aufhöre zu eristiren. Der Verkäufer könne also die confiscirte Sache wieder auslösen; wolle er dieses nicht, so müsse er wenigstens dem Käufer das

schon 53) Guil. BARCLAIUS Comm. ad Tit. Dig. de reb. credit. ad L. 5. (in Thes. iur. Rom. Otton. Tom. III. pag. 839.) und Henr. a SUERIN Repetit. Lection. iuris civ. libr. cap. 23. (in Thes. eodem. T. IV. pag. 52.)

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ser sehten in ihrem Rescript den Fall voraus, daß bie verkaufte Sache bey dem Käufer noch vorhanden sey. Man könne daher nicht behaupten, daß ihre Verordnung auch Statt finden müsse, wenn die Sache nicht mehr existire. Denn die Verbindlichkeit des Käufers hånge nicht von der Existenz der gekauften Sache ab, sondern sie sey in der Natur des Contracts gegründet, weil anzunehmen sen, daß sich die Contrahenten darüber stillschweigend ver einiget hårten, daß der Käufer, bey einer erweislichen enormen Verlegung des Verkäufers, zur Ergänzung des wahren Werths oder zur Restitution der Sache verbunden seyn solle. Der Verkäufer verliere also durch den Untergang der Sache die ihm gegen den Käufer zustehende Klage eben so wenig, als man behaupten könne, daß ein Schuldner, welcher alternativ entweder Dieses oder Jenes zu leisten verbunden ist, von seiner Verbindlichkeit dadurch befreyet werde, wenn eine von beyden Gegenständen zu Grunde geht. Man fügt endlich auch noch den Grund hinzu, kann der Verkäufer gegen den Käufer auf die Ber zahlung des Kaufgeldes klagen, wenn gleich die Sache noch vor der Uebergabe durch Zufall zu Grunde gegangen ist, warum sollte er nicht auch noch nach der Uebergabe auf Ergänzung des wahren Werths der Sache klagen kön nen, wenn er eine enorme Verlegung erweislich erlitten hat, da es ja gleichviel sen, ob man den Werth seiner Sa che vermöge Vertrags, oder vermöge gefeßlicher Auctoris tåt fordert. Allein das ganze Raisonnement geht hier von dem falschen Grundsaß aus, daß die Verbindlichkeit des Beklagten, im Falle einer vorhandenen enormen Verle. hung des Klägers, eine alternative sey, welches aber schon an einem andern Orte 1o) widerlegt worden ist. Der Grund,

18) S. §. 1029. S. 73, f.

Grund, der Käufer müsse die Gefahr tragen, kann hier nichts entscheiden. Der Käufer war allerdings wahrer Eigenthümer der Sache, und leidet, als solcher, durch den Untergang derselben den Schaden insofern ohne Zwei fel, daß er von Niemanden deshalb Erfaß fordern kann. Aαein eine andere Frage ist, ob der Verkäufer gegen ihn auf die Ergänzung des Werths klagen könne? und dieß ist schlechterdings zu verneinen. Denn wird der Käufer nach der Regel: res perit ei, cui debetur, durch den Untergang der Sache von seiner Verbindlichkeit frey, die. selbe dem Verkäufer zu restituiren, so kann ein weiterer Anspruch an den Käufer darum nicht mehr Statt finden, weil die Ergänzung des wahren Werths dem Käufer blos dažu vom Geseß nachgelassen ist, um die Rescission des Contracts dadurch abzuwenden,

b) Wenn hingegen der Käufer der verlegte Theil ist, so kann derselbe zwar auch eigentlich nicht auf Rescis sion des Contracts klagen, weil er die Sache nicht mehr herausgeben kann, wenn sie bey ihm zu Gruude gegangen ist. Allein da doch der Verkäufer das ungerechte Kauf geld noch besißt, und daher mit dem Schaden des Kau fers, bereichert ist 19) so kann er immer noch Schadenser. sak fordern. Denn insofern der Käufer aus Unwissenheit mehr, als den doppelten Werth, für die Sache bezahlt hat, ist eine wahre Solutio indebiti vorhanden, er kann daher wenigstens darauf klagen, daß ihm der Verkäufer zurückgebe, was dieser über den wahren Werth erhalten

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19) Pretium enim, quod semel in corpus patrimonii venditoris abiit, quantitas est, quae non perire censetur. L. u. Cod. Si cert, petat.

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ftehen. L. 33. D. de evict. Dieser Meinung isì auch Wilhelm Prousteau 56) beygetreten. Allein eine Evi ction, welche nicht auf dem rechtlichen Wege, sondern durch eine öffentliche Gewalt geschicht, der man feinen Widerstand leisten konnte, ist einem Unglücksfall gleich zu achten, für welchen der Auctor nach L. 51. pr. D. de evict. nicht hasten darf. Die L. 33. D. eodem spricht freylich von einer schon vor der Uebergabe erfolgten Evis ction, weshalb der Verkäufer dem Käufer war zur Ent. schädigung verurtheilt worden, weil er ihm die Sache nicht übergeben konnte. Allein hier war der Fall, wo Jemand die in gutem Glauben gekaufte Sache sogleich wieder an einen Andern verkaufte, und diese Sache noch vor der Uebergabe dem ersten Käufer war rechtlich ab. gestritten worden, ehe dieser noch die Sache dem zweyten Käufer übergeben hatte. Die Frage war hier nur, ob die stipulatio dupli von dem ersten Käufer gegen seinen Auctor noch geltend gemacht werden könne, welche in dem Gesch mit Recht bejahend entschieden wird 57). reicher ist die Erklärung des Johann Voer 5o). nimmt einen solchen Fall an, wo der confiscirte Fundus 'durch ein fideicommissum tacitum einer unfähigen Person war vermacht worden, von welcher ein Anderer dieses Grundstück in gutem Glauben gekauft, und dieser es wieder an einen Dritten verkauft hatte. Das Grund.

Sinn.
Et

stück

56) Recitation. ad L. 23. D. de Reg. iur. Cap. XVII. §. 16. (in Thes. Meerman. Tom. III. pag. 518.)

57) 6. Christfr. WAECHTLER Comm. ad Tit. Dig. de evict. in Opusc. pag. 66.

58) Commentar. ad Pand. h. t. §. I.

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