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termissa hastarum solemnitate possessiones tuas ex officio distractas 3") suggeris: et quod pretii vilitate, ob exiguum debitum, gratiosam emtionem 40) in fraudem tuam, inutilitatemque rationum mearum, adversarium commentum 4) fuisse dicis. Quapropter illicita ista redargue tam intemnitati fisci consulturus, quam tuae securitati operam laturus.

L. 16. Cod. de rescind. vend. Si quos debito. rum mole depressos necessitas publicae rationis adstringat proprias distrahere facultates: rei qualitas et redituum quantitas aestimetur 42), nec sub nomine subhastationis publicae locus fraudibus relinquatur, ut, possessionibus viliore pretio distractis, plus exactor 43) ex gratia, quam debitor ex pretio

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39) Denn ohne Subhastation fonnte wegen fiskalischer Schulden nicht zum Verkauf geschritten werden. Gesezt aber auch, es wäre eine Subhastation geschehen, so blieb noch im. mer der andere Grund übrig, dieselbe anzufechten, nämlich der, Betrug des Gegners. S. Westphal vom Kauf §. 20. 40) Gratiosa emtio ist ein Kauf, wobey es nach Gunst gieng. 41) Comminisci heißt hier soviel als durch Lift zu Stande bringen. 42) Wenn die Güter derjenigen, die den öffentlichen Caffen schul. dig waren, zur Befriedigung des Fiskus veräußert werden follten, so mußte vor der Subhastation ein Anschlag derselben gemacht werden, damit sie in einem proportionirten Werthe dem Meiftbietenden zugeschlagen werden konnten, und hierdurch aller Betrug auf Seiten derer, welche dergleichen fiskalische Veräußerungen zu besorgen hatten, verhütet würde. S. Westphal a. a. D. §. 19.

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43) Exactores wurden diefenigen genennt, welche die fiskalischen Forderungen beytrieben, wenn ihnen die Namen der Schuldner

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lebhaften Sache, gültig, weil hier die Sache cum sua causa auf den Verkäufer übergehe. Allein daß hier der Unterschied, ob die Rescission des Contracts aus freyer Entschließung des Käufers, oder wider desselben Willen geschehe, auf die Fortdauer oder Erlöschung der Hypothek gar keinen entscheidenden Einfluß habe, ist schon von Vinnius 98) und vorzüglich von Faber 99) so einleuchtend erwiesen worden, daß diese Meinung gar keiner weitern Widerlegung bedarf. Ich gehe also zu dem Fall über, wenn der Gegenstand der Verleßung bey dem Käufer nicht mehr vorhanden ist. Es lassen sich hier wieder zwey Fälle gedenken.

1) Der Käufer hat die Sache an einen Dritten ver åuffert. Daß hier dennoch der verlehte Verkäufer von dem Käufer noch immer Entschädigung fordern könne, wenn die Veräusserung argliftig, um den Ansprüchen des Verkäufers auszuweichen, und diese dadurch zu vernichten, geschahe, leidet feinen Zweifel. Denn die Regel dolus pro possessione est 0°), findet auch bey persönlichen Klagen Statt. Aber streitiger ist es, ob die Entschädi gungs. Forderung des Verkäufers auch in dem Falle be gründet sen, wenn die Veräusserung in gutem Glauben geschahe? Peter von Toullieu 2) läugnet dieß schlechter.

98) Select. iur. Quaest. Lib. II. cap. 5.

99) De errrorib. Pragmaticor. Decad. XXIII. Err. 2.

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100) L. 131. D. de div. reg. iur. S. den 6. Th. dieses Commentars und dessen 1. Abth. §. 474. S. 62.

1) Diss. de usu remedii L. 2. Cod. de resc. vend. re alienata vel extincta; in EIUS Collectan, iur. civ. Diss. XII. 10. pag. 338. $99.

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dings, weil der Käufer nun die Sache nicht mehr restio tuiren könne, zu deren Veräußerung er als Eigenthümer berechtiget war. Die Behauptung des Gegentheils würde auch für die Sicherheit des Handels und Gewißheit des Eigenthums nachtheilige Folgen haben. Dahingegen ber haupten andere 2), der Verkäufer könne wenigstens immer noch auf Ergänzung des wahren Werths klagen. Denn der Käufer, auch abgesehen davon, daß er durch sein eiger nes Factum das Vermögen zur Restitution der Sache verlohren habe, fey alternativ zur Ergänzung des wahren. Werths, oder zur Restitution der Sache verbunden. Eg trete also hier die Regel ein, die bey alternativen Verbind lichkeiten gilt, daß wenn auch dem Schuldner das Eine zu leisten unmöglich geworden, er dennoch zur Leistung des Andern verbunden bleibe. Heinrich von Cocceji 3) ver, wirft zwar diesen Grund mit Recht, welchen auch Toullien) sehr ausführlich widerlegt hat, stimmt aber doch jener Meinung aus dem Grunde bey, ne suo facto, etsi alia nulla eius culpa sit, alii noceat, welches die Ge, seße") nicht erlaubten. Ja er geht noch weiter. Er glaubt ohne Bedenken behaupten zu können, daß der Rich. ter, durch die Aufhebung des Contracts, auch die Ver.

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2) PINELUS Comm. ad L. 2. P. II. Cap. 1. nr. 29. LAU TERBACH Colleg. th. pr. Pand. h, t. §. 26. WERNHER Select. Observat. for. Tom. I P. III. Obs. 131. nr. 5. sqq, u. a. m.

3) Diss. de electione rei conventi ex enormi laesione, Tra= jecti ad Rhen. 1689. Sect. II. §. 9.

4) Cit. Diss. §. 14. sqq. pag. 339. sqq.

5) L. 155. D. de div. reg. iur. L. à5. §. 2. in fin. D. ad SCtum Trebell.

Glücks Erläut. b. Pand. 17. Th.

Verlegung über die Hälfte ohne alle Einschränkung um. gestoßen werden könnten, wenn nur die Verlegung erwie fen werden könne, es möge ein Betrug dabey vorgegangen feyn, oder nicht. Ihre Gründe sind, 1) die angeführten Gefeße sprächen sämmtlich nur von fiskalischen Versteige rungen, welche in der römischen Fiskalverfassung ihren Grund hätten, und daher auch keine allgemeine Anwendung fånden, redeten auch von keiner Verlegung über die Hälfte. 2) Die Gefeße, welche wegen einer Verlegung über die Hälfte die Rescission des Contracts gestatten, räumten dieses Recht ganz allgemein jedem Verkäufer ein, ohne dabey auf die Urt, wie der Kauf geschlossen worden, im mindesten Rücksicht zu nehmen. So weit sich nun keine gegründete Ausnahme von dieser allgemeinen Regel bey Subhastationen nachweisen läßt, sen auch kein Grund vorhanden, bey dieser Art des Verkaufs von derselben ab. zugehen. 3) Der gefeßliche Grund der Billigkeit trete fogut bey Subhastationen, als beym Privatverkaufe ein. Es kåmen auch 4) selbst in den Gesehen mehrere Beyspiele vor, wo Subhastationen wegen einer Verlegung rescindirt worden sind. Bey Minderjährigen sen dieß ein ganz ge wöhnlicher Fall, und werde auch dafür in den Gesehen, nåmlich L. 7. §. 8. et L. 49. D. de minoribus erkiårt, aber er sen auch bey den Großjährigen nicht unerhört, wie aus L. 9. D. h. t. erhelle, worin Skåvola sagt: Fundus, qui Lucii Titii erat, ob vectigale reipublicae veniit: sed cum Lucius Titius debitor professus esset, paratum se esse, vectigal exsolvere solidum, quum

ftånde der heutigen Civilrechtsgelahrheit 1. Band 15. Betracht. Thibaut Gyft, des Pand. Rechts 1. Band §. 200.

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2) Wie wenn aber die Sache bey dem Käufer durch Zufall zu Grunde oder verloren gegangen seyn sollte? Hier laffen sich zwey Fälle gedenken. gedenken. a) Der Verkäufer ist der verleßte Theil. Dann fållt aller Anspruch weg, went die Sache ohne Arglist des Käufers verloren, oder uns tergegangen ist **). Denn der Verkäufer kann nur Auf hebung des Geschäfts verlangen. Der Käufer ist also nur zur Restitution der Sache verbunden. Von dieser Ver. bindlichkeit wird er aber durch den Untergang der Sache befreyet **). Der Verkäufer kann daher nun auch nicht einmal mehr Ergänzung des wahren Werths fordern. Denn deshalb findet keine besondere Klage Statt.

Sup

plementum enim pretii non est in actione, sed solutione, quae e lege tribuitur. tribuitur. Es gilt also hier, was Ulpian L. 6. §. 1. D. de re iudic. von einer gleich. artigen Klage fagt: At iudicium solius noxne deditionis nullum est, sed pecuniariam condemnationem sequitur, et ideo iudicati in decem agitur. His enim

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11) S. Henr. coCCEJt Diss. de electione rei conventi ex enormi laesione. Sect. II. §. 8. Pet. de ToULLIEU cit. Diss. de usu remedii L. 2. Cod. de resc. vend. re alie

nata vel extincta. S. 21- 23. in Collectan. pag. 246. sqq. Hub. GIPHANIUS Explanat. difficilior. LL. Cod. ad L. 2. b. t. verb. Ait Lex vel si emtor. elegerit. pag. 319. Hug. DONELLUS Comm. ad L. a. Cod. h. t. nr. 14. in fin. Io. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 19. STRUV Synt. iur. civ. Exerc. XXIII. Th. 90. Steph. Sigism. WLOEMEN Disp. de laesione ultra dimidium peremta re ab emtore non praestanda. Giessae 1762. GREGEL Specim. cit. de remedio L. 2. Cod. de resc. vend. Cap. IV. §. 22. Westo phal vom Kauf §. 806.

12) L. 23. L. 33. L. 37. D. de verb. obligat.

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