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fochten werden könne, wenn es eidlich bekräftiget worden, ift streitiger. Nach der gemeinen Meinung wird diese Frage verneinet, weil nach der Vorschrift des Canonischen Rechts jeder Eid gehalten werden müsse, der nicht zum Nachtheil der Seeligkeit gereicht ""). Jedoch wollen einige den Fall ausnehmen, wenn die Verletzung eine laesio enormissima ist 58). Undere 59) hingegen sind der beja. henden Meinung, weil der Eid auf einem Irrthume beruhe, wenigstens ein solcher bey einer erweislichen enormen Ver. legung zu vermuthen sey, und der Eid eine Ungerechtigkeit mit sich führen würde, wenn er gehalten werden müßte. Der Schwörende könne also um Relaxation des Eides bit. ten, und dann auf Rescission des Geschäfts klagen. Noch andere 60) halten nicht einmal eine Absolution für nöthig. Endlich wollen einige *) dem Eide die Wirkung beylegen,

daß

57) PINELUS Comm. ad L. 2. Cod. h. t. Part. III. Cap. 1. WERNHER Select. Observat. for. Tom. I. Part. IV. Obs. 151. nr. 201. sqq. MÜLLER ad Struvii Synt. iur. civ.. Exerc. XXIII. Th 88. not. y. BERGER Oecon. iuris. Lib. II. Tit IV. Th, 48. not. 9 Sam. de coccEJI iur. civ. controv. h. t. Qu. 5. et Q. 32. Mich. God. wErnher Diss. de laesione enormi. §. 47. u. a. m.

58) FRANTZKIUS Resolut, iur. civ. Lib. I. Resol. IV. nr. 25. et 31. LAUTERBACH Colleg. th pract, Pand. h. t. §. 58. 59) Ant. MERENDA Controv. iur. Lib. I. cap. 40. Andr. FACHINAEUS Controv. iur. Lib. II. cap. 17. Henr. cocCEJI Diss. de remedio L. 2. C. de resc. vend. Th. 10. 60) Aud, GAILL Practicar, Observat. Lib. II. Obs. 147. nr. 10. Thibaut System des Pand. R. 1. Tb. §. 200. 61) Dieß ist die Meinung des Baldus, Felinus, Albert. cus, Catelianus Corta, Socinus und mehrerer ål.

terer

wird es in der L. 15. Cod. de resc, vend. dem Verkäufer zur last gelegt, daß er sich nicht vorher erkundiget hat. Allein dieser Vorwurf trift den Verleßten nur dann, wenn er, wie das Gefeß fagt, paulo vilioris pretii nomine den Kauf anfechten wollte. Anders ist es bey einer Ver. legung über die Hälfte. Hier wird dem Verlegten seine Unwissenheit zu gute gehalten 7). Viele 18) halten jedoch. dafür, daß wenn das Geschäft aus Noth geschlossen ward, es gar nicht darauf ankomme, ob der Verlegte den Werch der Sache gekannt habe, oder nicht. Hier könne bey einer erweislichen Verlegung über die Hälfte ohne Unterschied auf Rescißion des Handels geklagt werden. Denn das Gefeß, welches immer einen solchen Fall voraussehe, mache keinen Unterschied, fondern wolle blos die übermäßige und unbillige Ungleichheit berücksichtiget wissen. In einem folchen Nothfall lasse sich auch von Seiten des Gedrängten nicht füglich eine Schenkung annehmen *9). Allein daß

den

17) Leges enim erranti, ac de damno evitando certanti magis, quam lucrum enorme captanti favent. Arg, L. 6. §. 11. D. Quae in fraud. creditor. L. 41. §. 1. L. 206. D. de div. reg. iur.

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18) FACHINAEUs Controv. iuris Lib. II. cap. 20. Controv V. Ant. FABER de Errorib. Pragmaticor. Dec. VIII. Err. 7. MÜLLER ad Struvium Ex. XXIII. Th. 88. not. a. LAU TERBACH Colleg. th. pr. Pand. h. t. §. 19. Ant. MERENDA Controv. iuris Lib. I. Cap. 34. §. 9. PINELUS cit. Comm. ad L. 2. Part. J. Cap. 1. nr. 10, HOMMEL Rhapfod. Quaestion, in foro quot. obvenient. Vol. I. Obs. 5. und Tob. Nic. WIBEL Diss. de laesione enormi in negot, mercator. S. 9.

19) L. 18. D. de adim. vel transf. legat. L. 10. Cod. de

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jekt, selbst in den Protestantischen Gerichten, gilt, wird' also auch wohl die erste Meinung den Vorzug behaupten 6), obwohl nach theoretischen Gründen die dritte Meinung für die richtigere zu halten ist,

Eben so sehr wird darüber gestritten, ob der Verkauf einer Erbschaft wegen einer enormen Verlegung angefoch ten werden könne? Ist die Erbschaft, als eine solche, das heißt, als eine universitas iuris, verkauft worden, so läßt sich eine Verlegung über die Hälfte nicht denken 67). Denn diese kann nur bey Sachen Statt finden, welche einen bestimmten Werth haben. Diesen haben nun zwar einzelne zur Erbschaft gehörige Sachen, aber auf diese kommt es nicht an. Daher steht auch der Verkäufer einer Erbschaft nicht für die Entwährung einzelner Sachen 68). Allein die Erbschaft, als ein ideales Ganzes, hat keinen bestimmten Werth. Hereditas enim juris nomen est, quod et accessionem et decessionem in se recipit. Hereditatis adpellatio itaque sine dubio continet etiam damnosam hereditatem 69). Der Verkäufer braucht also hier keine bestimmte Quantität zu gewähren.

66) BOEHMERI ius. Eccles, Protestant. Lib. II. Tit. 24. §. 29. 67) VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 15. VINNIUS Select. iuris Quaest. Lib. I. Cap. 57. Verb. Atque hanc eandem ob causam. Besonders Melch, Gottl. BESEKE de aliena. tione hereditatis. (Halae 1774. 8. ) Cap. X. §. 135.

1

68) L. 2. pr. D. de heredit. vel act. vend. L. 1. Cod. de eviction. Ger. NOODT Commentar. ad Dig. Lib. XVIII. Tít. 4. §. Vult igitur. Oper. T. II. p. 401, BESEKE Çİt lib. § 134, und Westphal vom Kauf §. 874

69) L. 119. L. 178. §. 1. D. de Verbor, Significat,

Er liefert die Erbschaft dem Käufer aus, wie sie ist, sie fey beträchtlich oder unbeträchtlich. Paulus giebt dieses deutlich zu erkennen, wenn er L. 14. §. 1. D. de hered. vel act. vend. fagt: Si hereditas venierit, venditor res hereditarias tradere debet. Quanta autem hereditas est, nihil interest. Ein Underes wäre, wenn die Erbschaft nach einem Inventarium verkauft worden, wo, Durch der Käufer bestimmt wurde, mehr dafür zu geben, als er sonst gegeben haben würde. Hier muß der Verkäu. fer gewähren, was er versprochen hat, weil sonst der Käu fer betrogen wäre. Diese Ausnahme enthält L. 15. D. eodem, wo Cajus fagt: Nisi de substantia eius af firmaverit, das heißt, wie es Anton Faber 7°) erklärt, nisi dixerit venditor nominatim hereditatem in his et in illis corporibus aut iuribus consistere. Quo casu id ipsum, quod promisit, praestare debet: ne alio. quin decipiatur emtor, qui ex comparatione rerum

venditore affirmatarum pretium hereditati consti tuit, longe minori pretio emturus, si venditor nihil de substantia hereditatis affirmasset 7*). Demohnge achtet sind mehrere Rechtsgelehrten 72) anderer Meinung. Sie glauben, daraus, daß der Verkäufer die Erbschaft nur so prástiren dürfe, wie sie ist, folge nicht, daß sich

der

70) Rational. in Pand, ad L. 15. D. de heredit. vel act, vendita.

71) L. 9. pr. et §. 1. D. de dolo malo. L. 39. D. de act. emti et vend.

72) LAUTERBACH Colleg, th. pr. Pand, h. t. §. 38. LEYSER Meditat. ad Pand. Vol. III. Spec. CCV. med. 4. Sam, de cocceji jur, civ, controv. h. t. Qu. 12,

Allein diese Gründe

der Dolus in der Sache liege 27). verlieren ihr Gewicht, wenn man erwägt, daß selbst die Unkunde des wahren Werths der Sache die Absicht zu schenken nicht schlechterdings ausschließt, und daher die Gültigkeit eines solchen Verzichts nicht hindert, der nichts anders, als die Verabredung enthält, daß es bey dem bedungenen Preise schlechterdings bleiben solle, wenn sich's auch ergeben würde, daß eine übermäßige Ungleichheit vor. handen wäre. Warum sollte ein solcher Vertrag unter Personen, welche die freye Disposition über ihr Vermögen haben, nicht verbindlich seyn, sofern demjenigen, zu dessen Vortheil die Begebung geschehen ist, kein Betrug dabey zur Last fällt? Ein solcher Dolus aber ist, wie uns die Kaiser Diocletian und Maximian, als die besten Aus, leger, ihrer Verordnungen, in der L. 10. Cod. h. t. lehren, nicht nach der quantitate pretii, sondern nach der qualitate facti zu beurtheilen. Und hiermit stimmt auch Papinian überein, wenn er L. 79. D. de div. reg. iur. fagt: Fraudis interpretatio semper in iure civili, non ex eventu duntaxat, sed ex consilio quoque desideratur.

7) Wenn der Verlegte ein gewagtes Geschäft auf Gewinn und Verlust schloß. Denn die L. 2. Cod. h. t. seht den Verkauf einer solchen Sache voraus, deren Werth, schon zur Zeit des Contracts eine gewisse Bestimmung hat. Dieß fällt aber bey einer emtio spei weg, deren Gegens stand von einer Casual Bedingung abhängt 28). Man

27) L. 36. D. de Verb. obligat.

wen.

28) L. 8. §. 1. D. de contrah, emt. L. 11. §. ult. L. 12. -D, de act. E, et V. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 15.

Gebr.

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