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antiquitatis disciplinam accommodata. Turici 1828, 2 vol., denen Prof. Henzen einen dritten Band 1856 hinzufügte. Großen geschichtlichen Werth haben auch die Formelsammlungen. Vgl. Barn. Brissonii, De formulis et solemnibus populi Romani verbis, libri VIII. Paris 1583. Diese Winke über die Quellen der römischen Geschichte sollen hier nicht vollständig aufgezäht sein.

Vor der Darstellung der römischen Rechtsquellen mag hier Einiges über die hauptsächlichsten neueren Werke über römische Rechtsgeschichte gesagt werden. Die philologische Schule der Renaissance behandelte in zahlreichen Schriften viele Fragen der römischen Geschichte. Was Italien anbelangt, so verdienen die Arbeiten von Carlus Sigonius hohes Lob (vollständige Ausgabe: Mailand 1736). Jene Schule unternahm jedoch niemals eine kritische Durchforschung der gesammten römischen Geschichte. Vielfache Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit der alten Neberlieferung wurden von den Gelehrten geäußert. Perizonius (Animadversiones historicae. Amstel. 1685) und Louis Beaufort (sur l'incertitude des cinq premiers siècles de l'histoire Romaine. Utrecht 1738. Paris 1866) behandelten jene Zweifel in gelehrter Weise, theils sie bestätigend, theils sie vermehrend. Die negative Seite genügte jedoch nicht. Es war nothwendig, daß der Zerstörung eine geistvolle Reconstruction der altrömischen Urgeschichte nachfolgte. Von Italienern versuchte eine solche: G. B. Vico, (vergl. über diesen hervorragenden Denker die Schriften von G. Ferrari, La mente di G. B. Vico im I. Bande seiner zu Mailand 1837 erschienenen Schriften, ferner C. Cantoni, G. B. Vico, Studii critici e comparativi, Torino 1867; endlich Scritti inediti von G. B. Vico, herausgegeben von Del Giudice in Neapel 1862). In seinen verschiedenen Werken, vorzugsweise aber in seiner Scienza nuova versucht Vico viele Probleme der römischen Urgeschichte zu ergründen, z. B. die Beziehungen der Patrizier und Plebejer, die gentes, die Clientel u. s. w. Zweifellos haben einige feiner Aufstellungen das Ansehen von Prophezeiungen angesichts der Resultate unseres Jahrhunderts. Sicher ist, daß Alles, sogar seine Irrthümer einen mächtigen, von gründlichen Forschungen genährten Geist enthüllen. Aber man muß sich vor Uebertreibungen hüten, worin aus mißverstandenem Patriotismus viele Italiener verfallen find. Cantoni (s. S. 183 ff.) giebt von allen mir bekannten italienischen Schriftstellern das gerechteste Urtheil unparteiisch ab. Er vergleichet die Ideen des Vico mit denen von Niebuhr, Schwegler und Mommsen und findet, daß viele Gedanken des zuleßt genannten Schriftstellers mit denjenigen des neapolitanischen Philosophen übereinstimmen. Ob gerade diese Uebereinstimmung ein Beweis für die Richtigkeit ist, darf bezweifelt werden. Obwohl Cantoni etwas übertreibt, indem er Vico mehr zuschreibt, als bet ihm zu finden ist, erkennt er doch auf jedem Fall schwere Irrthümer und Ver. wirrungen bei ihm an und gelangt zu dem Schluffe: „Seine Geschichtsdarstellung ist noch sehr unvollkommen und gegenwärtig zurückstehend hinter dem, was die Deutschen uns geboten haben, wenn nicht hinsichtlich der Weise und Ursprüng. lichkeit der Gedanken (?), so doch hinsichtlich der größeren Genauigkeit und Treue" (Op. cit. pag. 215). Jeder unparteiische Denker wird dieses Urtheil unterschreiben können. Uebrigens blieb Vico's Versuch unbekannt und in der wissenschaffentlichen Welt einflußlos. Eine neue Epoche im Studium der römischen Rechtsgeschichte eröffnete in Wirklichkeit erst B. G. Niebuhr, (f. darüber Vannucci, Storia dell' Italia antica 3. ediz. I, 660; Florentiner Antologia vol. 38, besonders aber De Ruggero Studi sul diritto pubblico romano da Niebuhr a

Mommsen. Firenze 1875 pag. 57). Seine „Römische Geschichte“ (1. Ausg. in 2 Bänden, Berlin 1811-12, lezte Ausg. Berl. 1873; Franzöfifche Uebersetzung von Golberg, Paris 1830-40; eine italienische, mangelhafte Uebersehung erschien in Pavia 1833). Er versuchte in erfolgreicher Weise die Kenntniß des römischen Alterthums auf neuen Grundlagen aufzubauen. Obgleich viele seiner Gedanken aufgegeben und als irrig erkannt worden sind, nahm doch jede neue Nachforschung ihren Ausgang von der durch Niebuhr eröffneten Bahn. Unmöglich wäre es, hier auch nur einen Ueberblick über die zahlreichen werthvollen Arbeiten zu geben, welche die historische Schule in Deutschland nach Niebuhr hervorgebracht hat. Es genüge, daß ich die beiden Hauptwerke dieser Schule anführe: Schwegler's Römische Geschichte (Tübingen 1853–1858, 3 Bde.), die wegen des frühzeitigen Todes ihres Verfassers unvollendet blieb, und Mommsen's Römische Geschichte (Berl. 1874 6. Ausg.; ital. Uebersetzung von G. Sandrini in 3 Bdn., Mailand 1857 bis 1865). Der auch nach Italien gedrungene Ruhm dieses Werkes ist ein verdienter, sowohl wegen der beinahe stets strengen und genauen Methode der Untersuchung, als auch wegen der glänzenden Darstellung. Einige zu gewagte Urtheile dieses Geschichtswerkes sind bereits widerlegt (Vgl. Vannucci a. a. D. I, 680; Capri im Archivio Storico italiano 1857, Bd. IV, S. 128 ff.). Neben der Röm. Geschichte Mommsen's find dessen übrige wissenschaftliche Arbeiten wohl zu beachten, besonders seine Römischen Forschungen (Berlin 1864) und sein Röm. Staatsrecht (1. Aufl. Leipzig 1871 ff.). Italien besizt bis jezt keine Geschichte Roms, die mit jenem Werke gleichen Schritt halten könnte. Eine gewissenhafte und trefflich geschriebene, aber nicht immer kitische und oft rhetorisch gehaltene Arbeit ist die Storia dell' Italia antica von Otto Vannucci (lezte Ausg. Mailand 1873 in der tipografia editrice Lombarda). Bezüglich der geschichtlichen Darstellung und anderweitigen Werke, insbesondere der Kaisergeschichte vgl. unter Kap. XXIX.

Auch die Arbeiten über römische Alterthümer dienen zur Vervollständigung des Studiums der römischen Geschichte. Unter den älteren kann man noch heute mit Nußen zu Rathe ziehen: Graevius, thesaurus antiquitatum Romanarum; 12 Bände Fol. Traj. ad Rhen. 1694-1699, Venet. 1732. Das beste neuere Handbuch ist dasjenige von Becker und Marquardt, Handb. der Röm. Alterthümer, Leipzig 1843-1867. Späterhin wurde daffelbe von Marquardt und Mommsen umgearbeitet. Letterer übernahm die Bearbeitung des Staatsrechts, während Marquardt sich die Staatsverwaltung vorbehielt. Der Titel lautet nunmehr: Handbuch der Röm. Alterthümer von J. Marquardt und Th. Mommsen (Leipzig 1871 ff.). Bis jezt sind davon 5 Bände erschienen. Sehr werthvoll sind auch immer noch die Röm. Alterthümer von Lange, Berlin 1863, 2. Ausg. Eine recht gute Zusammenfassung liefert Willems, Le droit public Romain. 3. edit. Louvain

1874.

Ich komme nunmehr zu den Quellen der römischen Rechtsgeschichte und ihrer Literatur. Die eigentlichen Rechtsdenkmäler finden sich gegenwärtig gesammelt in der trefflichen Arbeit von C. G. Bruns, Fontes juris Romani antiqui, ed. tertia Tubing. 1876. Sie zerfällt in drei Abtheilungen. In der ersten sind enthalten Leges, S. C., Edicta mag. und Constit. principum wie sie in den Inschriften und bei den Schriftstellern vorliegen; in der zweiten Ab

theilung instrumenta und negotia, soweit sie im Originaltert auf uns gelangt find (bezügl. dieser Abtheilung vgl. die Sammlung von Spangenberg Juris Romani tabulae negotiorum solemnium etc. Lips. 1822); die dritte Abtheilung giebt eine Auswahl von Stellen aus den Schriften der Grammatiker, Commentatoren und Agrimensoren. Diese mit großer Sorgfalt nach den besten Terten zusammengestellte und mit kurzen, aber inhaltreichen Anmerkungen ausgestattete Sammlung ist für das Studium des älteren römischen Rechts unentbehrlich. Was die juristischen Schriftsteller anbelangt, so sind einige Bruchstücke aus ihren Schriften in den Werken anderer Autoren erhalten, andere dagegen gelangten im Originale zu uns, wie beispielsweise die Institutionen des Gajus und die Fragmente Ulpian's. Die beste und vollständigste Sammlung dieser kostbaren Ueberbleibsel der altrömischen Jurisprudenz verdanken wir Huschke (Jurisprudentiae antejustinianae quae supersunt, 3. ed., Lipsia, Teubner 1874.) Ebendaselbst find in gelehrten Einleitungen die kritischen Ausgaben eines jeden Bruchstückes aufgeführt und beurtheilt. Die umfassendsten Sammlungen der römischen Rechtsliteratur bleiben jedoch immer Justinian's Digesta oder Pandectae (f. darüber unter Kap. LVI). Den juristischen Schriften find hinzuzufügen die kaiserlichen leges, insbesondere die kaiserl. rescripta und constitutiones, erhalten in Corp. Gregoriani, Corp. Hermogen., im Cod. Theodosianus und Codex Justinian. (Wegen der Ausgaben s. unten Kap. LVI). Schließlich bleibt noch Einiges über die reiche Literatur der römischen Rechtsgeschichte aus neuerer Zeit zu sagen.

Ein noch heute werthvolles Handbuch ist dasjenige des Italieners Gian Vincenzo Gravina, Originum juris civilis libri tres, Lipsiae 1708; Neapol. 1722. Gleichzeitig kann noch zu Rathe gezogen werden: Heineccius, Historia juris civilis Romani ac germanici, Halle 1733, und Antiquitatum Romanarum jurisprudentiam illustrantium syntagma, ed. Haubold 1822. Bach, Historia jurisprudentiae Romanae, Lipsia 1754. 5. ed. 1796. Terrasson, Histoire de la jurisprudence Romaine, Paris 1750. Alle diese Werke find jedoch zum größern Theil veraltet in Folge der großartigen Fortschritte, die in unserem Jahrhundert von der Geschichtswissenschaft, Philologie und Jurisprudenz gemacht worden find, nicht minder wegen der Auffindung neuer Quellen, namentlich der Institutionen des Gajus, wodurch neues Licht über das älteste Recht, besonders das Prozeßrecht, bei den Römern verbreitet wurde. Die besten Arbeiten über Rechtsgeschichte lieferte die deutsche Schule. Indem wir uns damit begnügen, die hauptsächlichsten Werke anzuführen, nennen wir zuerst Zimmern, Geschichte des Röm. Privatrechts bis auf Justinian, Heidelberg 1826, 1829 (nur der 1. und 3. Bd. erschienen). Sehr werthvoll in der Geschichte der Quellen und der Juristen sodann Puchta, Cursus der Institutionen (1. Ausg. 1841, 8. 1875) worin die geschichtliche Darstellung mit großer Gelehrsamkeit meisterhaft durchgeführt, gegenwärtig aber bereits im Veralten ist (ital. Uebers. von C. Poli, Milano 1857), Walter, Geschichte des Röm. Rechts bis auf Justinian, 1. Ausg. Bonn 1834, zuletzt 1860 (ital. Uebers. von E. Bollati, Torino 1851), ein wegen seiner geschickten Art der Compilation weit verbreitetes Buch, jedoch nicht gerade tief und ungeeignet den Studenten eine genaue Vorstellung von dem Zusammenhang in der Entwicklung des römischen Rechts zu geben; Jhering, Geist des Röm. Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwickelung, 2. Ausg. 1866 (ital. Uebersetzung von Bd. 1 durch Bellavite, Milano 1855); ein Meister

werk, kostbar für Jeden, der die römische Rechtsgeschichte bereits kennt, als Lehrbuch für Studenten jedoch nicht zu benüßen. Das Gleiche gilt von Rudorff, Röm. Rechtsgeschichte, Leipzig 1857; ein gelehrtes Repertorium für die Quellen und das Prozeßverfahren; und auch von Kunze, Institutionen und Geschichte des Röm. Rechts, Leipzig 1869; eine sehr gelehrte Arbeit, aber voll von Paradoren und in einem Barockstil geschrieben. Von anderen deutschen Arbeiten, die in's Italienische überseßt wurden, seien erwähnt: Hugo, Geschichte des Röm. Rechts (erste ital. Uebers. von C. Arlia, Neapel 1857); Burchardi, Geschichte des Römischen Staats und Rechts und System und innere Geschichte des Röm. Privatrechts (Neapel 1857).

Von den franzöfifchen Werken über römische Rechtsgeschichte entspricht Ch. Girard, Histoire du droit Romain etc., Paris 1841 nicht mehr dem hohen Stande der heutigen Wissenschaft. Von den übrigen ist nur empfehlenswerth die historische Einleitung von Maynz zu seinem Cours de droit Romain, 3. ed. Bruxelles 1870. 3u beachten ist auch A. Rivier, Introduction historique au droit Romain, Bruxelles 1872, reich an ausführlichen und zuverlässigen Nachweisungen.

Abgesehen von der kurzen Darstellung in den Institutionen Forti's hat Italien nichts aufzuweisen, obgleich die Schriften von Doveri, Barinetti, Capuano in mancher Hinsicht nicht ganz ohne Werth find.

Auch die der Rechtsgeschichte besonders gewidmeten Zeitschriften, welche zum Fortschreiten der Wissenschaft viel beigetragen haben und noch beitragen, darf der Studirende nicht unbeachtet laffen: Die Zeitschrift für geschicht. liche Rechtswissenschaft von Savigny, Eichhorn u. A. (Berl. 1815 bis 1850); das Rheinische Museum für Jurisprudenz (Bonn 1827 bis 1829, Göttingen 1833-1835); die Zeitschrift für Rechtsgeschichte von Rudorff, Bruns u. A., Weimar seit 1861. Französische Zeitschriften: Revue historique de droit français et étranger von Laboulaye, de Rozière u. A (Paris 1855-1869) und die Revue de législation von denselben Herausgebern (Paris 1870-1876), die Nouvelle Revue historique du droit français et étranger (Paris 1877). In Italien: Archivio giuridico, Bologna seit 1867.

2) Außerordentlich wichtig für die Rechtsgeschichte eines Volkes ist die tiefere und genauere Erforschung der wirthschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände. Mehr geahnt, als durchgeführt wurde dies von dem gröBesten Theil der Rechtshistoriker. Einige allgemein gehaltene Redewendungen, die das Rechtsleben mit den anderweitigen Offenbarungen des nationalen Gesammtlebens verknüpfen sollen, führen zu keinem positiven Schlußergebniß. Auch die neuere historische Schule hat sich nicht bis zu diesen wichtigen Untersuchungen durchgearbeitet. Betrachtet man das berühmte Programm dieser Schule in Savigny's Schrift über den Beruf unserer Zeit zur Geseßgebung und Rechtswissenschaft" (2. Ausg. Heidelberg 1828), so findet man darin wohl die unvergängliche Grundwahrheit dieser Schule, wonach das Recht nichts Zufälliges oder Willkürliches ist, sondern das natürliche Product des Rechtsbewußtseins der Völker; über diese Aufstellung geht Savigny jedoch nicht hinaus. Soviel ich weiß, haben auch die späteren, dieser Schule angehörigen Juristen das Bedürfniß noch nicht empfunden, weiter vorzuschreiten. Denkt man jedoch reiflicher nach, so erscheinen die Bezeichnungen,,Rechtsbewußtsein" und „richterliches Standesbewußtsein“ als zu unbestimmte Begriffe. Wodurch wird denn das Volksrechtsbewußtsein bestimmt, das dem öffentlichen

und Privatrecht je nach Oertlichkeit, Zeit und Nationalität eine so verschiedene Richtung giebt? Wer darauf antworten wollte, daß es die Geistesanlage oder der eigenthümliche Charakter eines jeden Volkes sei, würde in eine auffallende Tautologie verfallen. Im Gegentheil! Auch das Volksrechtsbewußtsein ist wiederum das Produkt gewisser gegebener Zustände und Thatsachen, vermöge welcher es mehr in einer bestimmten Richtung, als in einer anderen bestimmt wird. Und diese thatsächlichen Vorbedingungen sind es, die Stoff und Gegenstand des Rechtes bestimmen. Alle Rechtsbeziehungen unter den Menschen haben jedoch jedenfalls zum Ausgangspunkte die Beziehungen der Einzelnen und der Familien zu den materiellen Gütern. Um diese Güter lagert sich das ganze System der dinglichen Privatrechte und auch das Obligationenrecht, welches leßtere jedoch im Uranfange der Rechtsentwicklung untergeordnete Bedeutung hat. Auch das Erbrecht hängt davon größtentheils ab. Die wirthschaftliche Lage eines Volkes ist es also, die den größten Theil seines Privatrechts bestimmt. Aber auch das öffentliche Recht ist das mittelbare Ergebniß derselben Grundverhältnisse, weil die wirthschaftliche Ordnung der Dinge zunächst die Gesellschaftsordnungen bestimmt, auf denen die Staatsverfassung sich aufbaut. Viele geschichtliche Probleme, die wir uns gewöhnt haben beinahe ausschließlich vom staatlichen oder höchstens gesellschaftlichen Standpunkte aus zu betrachten, z. B. die Beziehungen zwischen der plebs und dem römischen Staate, die Zerseßung und der Untergang der freien Einrichtungen im VII. u. VIII. Jahrhunderte nach Erbauung der Stadt, die Anfänge des mittelalterlichen Feudalwesens, find in erster Linie wirthschaftliche Probleme. Die Schrift L'Économie politique des Romains von Dureau de la Malle, Paris 1840 giebt viele interessante Aufschlüsse, erschöpft aber keineswegs die Frage, wie weit der Einfluß der Volkswirthschaft auf die gesellschaftlichen und rechtlichen Gestaltungen des römischen Volkslebens gereicht hat. Sehr werthvoll dagegen find zwei Werke von Prof. Arnold: „Cultur- und Rechtsleben", Berlin 1865 und Cultur und Recht der Römer", Berlin 1868, doch mangelt es ihnen nicht an Unbestimmtheiten und Irrthümern. Ausgezeichnete Bemerkungen finden sich auch in den Schriften Roscher's, des Begründers der historischen Schule in der Nationalökonomie. Mehr als alle Anderen hat jedoch nach meiner Ansicht Rodbertus in seinen „Untersuchungen auf dem Gebiete der Nationalökonomie des classischen Alterthums“ und den „Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik von Hildebrand", das Problem der antiken Wissenschaftswelt ergründet. Man beachte auch den in derselben Zeitschrift enthaltenen Aufsaß von Hildebrand: „Die sociale Frage der Vertheilung des Grundbesißes im classischen Alterthum“ und Trinchera, Storia critica della economia politica. Vol. I., Napoli 1873.

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3) Die italischen Völker und Rom haben viele wirthschaftliche Daseinsbedingungen mit dem gesammten Alterthum gemein. Man muß daher vor allen Dingen die Unterschiede der Volkswirthschaft untersuchen, die zwischen antiker und moderner Welt bestehen. Dieser Unterschied ist gewaltig, und hängt zunächst von der Einrichtung der Sclaverei ab (f. darüber unten Kap. XX). Diese bewirkte, daß die Güter im ganzen Verlaufe ihres Erzeugungsprocesses niemals den Besizer wechselten, weil Sclaven nicht nur in den Arbeiten der Urproduktion des Rohstoffes, sondern auch bei der Verarbeitung, dem Transport u. f. w. verwendet wurden. Jeder Hausstand (oixos) wurde somit gleichsam

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