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fügung des Sklaven, der desselben Willens als Freigelassener stirbt. 8. Verpflichtungen aus der Sklavenzeit (in personam servilem nulla obligatio). c. Stellung Dritter. 2. Stellung nach der Freilassung. a. Stellung des Herrn zu Dritten. a. Aus Handlungen des Dritten (non extinguitur manumissione semel nata actio; nec enim dissimilis est morti manumissio, quod ad subtrahendum domino servum). ß. Aus den eigenen Rechtsacten des Herrn. y. Aus den Rechtsacten des Sklaven. 96) b. Stellung des Herrn zum Freigelassea. Aus contractlichen Verhältnissen mit dem Sklaven. Naturalobligation. aa. Forderungen des Sklaven. bb. Schulden des Sklaven. Zusammenfassende Stipulation. ß. Aus delictlichem Handeln. aa. Des Sklaven (ex delicto in servitute facto domino adversus eum post libertatem actio non competit; Rescript des Sever). bb. Des Herrn. c. Stellung Dritter. a. Zum Herrn. aa. Der Sklavenact mit dem Dritten verbindet im Allgemeinen den Herrn auch nach Freilassung nicht (act. adiect. qual. — Zahlungsempfang seitens des Freigelassenen). bb. Eigener zugleich darin liegender Verbindlichmachungsact des Herrn. 97) 8. Stellung zum Freigelassenen. aa. Aus contractlichen Verhältnissen. aa. Allgemeiner Sat: ex ceteris causis in manumissum actio non datur. (Besonderheit: Aus der Sklavenzeit sich factisch fortziehende Realverhältnisse und Geschäftsführungsverhältnisse). ßß. servi ex contractibus civiliter non obligantur, sed naturaliter et obligantur et obligant. bb. Aus delictlichem Handeln des Sklaven: noxa caput sequitur. 98) Dogmatische Zusammenfassung des Vorstehenden: die beiden rationes iuris und das Aequitätsband der Naturalobligation. Die Auffassung Savignys. — 99) III. Persönliche Beziehungen zwischen Patron und Freigelassenem. A. Pactiones wegen der Freiheit. 1. Die placiti fides zwischen Herrn und Sklaven; das consistere cum domino zum Schuß derselben. 2. Die pactiones pro libertate. a. Der vom Sklaven gestellte reus. b. Stipulation des Freigewordenen; in factum actio. c. Inhalt der pactio pro libertate. 100) B. Gemeinsames Leben. Der Rechtssaß, daß den Freigelassenen aus den Geschäften des Patrons keine Verpflichtung trifft,

und daß er nicht verpflichtet ist beim Patron zu wohnen. 1. Die Sitte des Zusammenwohnens. 101) 2. Freigelassene als Geschäftsführer. a. Ihre rechtliche Stellung. b. Einzelne Beispiele von Geschäftsführungen. c. Der Geschäftsführer in einem Senatorenhause. — 102) C. Liberalitäten. 1. Des Patrons gegen den Freigelassenen. a. Schenkungen. a. peculium vindicta manumisso vel inter amicos, si non adimatur, donari videtur. ß. Benigne Interpretation der Schenkungen. 103) b. Alimenta und cibaria data. a. libertis dari volo, quae vivus praestabam". 8. Limitirtes Verweilen als Bedingung der Unterhaltszusicherung. — 104) y. Verweisung der Prästation auf ein Grundstück. d. Die berechtigten Subjecte. e. Die Verpflichteten. L. Das zu prästirende Object. n. Bedeutung des Vorstehenden für unser heutiges Alimentenvermächtniß. Heutige Bedeutung des Bestimmungsrechtes über das morari eines Anderen. - 105) c. Letzt= willige Dispositionen. a. Servus liber et heres esse iussus. aa. Rechtliche Bedeutung solcher Frei- und Erben-Erklärung. bb. Freierklärung bei suspecter Erbschaft; lex Aelia Sentia. -106) 8. Servo manumisso peculium legatum. —107) y. Be sondere Arten der Legirung. aa. Rücksichtlich des honorirten Freigelassenen. Begünstigende Behandlung der Vermächtnisse an Freigelassene. aa. Einzelne Fälle. ßß. Ausschließung unwürdiger Freigelassener. Weitergabe des Hinterlassenen. 77. Schuß der Freigelassenen gegen die Velleitäten der Patronserben. Legat: uni ex libertis, oder: quibus voles, øder: his quos dignos putaveris. 108) Heutige Bedeutung der Vermächtnisse an die aus einem Collectivbegriff vom Erben Auszuwählenden. 109) bb. Rücksichtlich des dem Freigelassenen vermachten Objectes. aa. Versorgung des Freigelassenen durch Ankauf einer Militia, Tribus, Decuria. ßß. Versorgung durch Hinterlassung von Grundstücken. fundus instructus. 110) Vermächtniß von Grundstücken mit der Bestimmung, daß sie de nomine familiae non exirent. 111) Bedeutung des leztwilligen Veräußerungsverbotes. 112) 2. Liberalitäten des Freigelassenen gegen den Patron.113) (3weiter Unterabschnitt. Assignation des Freigelassenen) [Tit. Dig. de adsignandis libertis. 38. 4.]. I. Jn

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halt des Senatusconsults. II. Weitere Interpretation. 1. Auf der activen Seite. 2. Auf der libertischen Seite. 114) III. Stellung des Assignatars zu den übrigen Familiengliedern. 1. In der Richtung zu einem anderen Patron. 2. In der Richtung zu der Familie des Assignirenden. a. Exheredation des Assignatars. b. Verzicht oder Repudiation. c. Omittiren der c. t. b. p. Erklärung des fr. 3. §. 9. de bon. libert. 115) IV. Form der Assignation und ihres Widerrufs.

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Lib. XXXVII. Tit. IX.

De ventre in possessionem mittendo et curatore eius.

S. 1617.

Besigeinweisung der Schwangeren.

1. In den beiden Titeln 9. und 10. des 37. Buchs enthalten die Digesten zwei Lehren, die diese ihre Stellung dem Umstande verdanken, daß sie ebenso wie der Stoff der vorhergehenden Titel wesentlich als Nebenlehren der c. t. b. p. erscheinen. Sie sind aber nicht streng innerhalb der Vorausseßungen der c. t. gehalten worden.

Unter sich haben beide Lehren, sowohl in ihren dog= matischen Erfordernissen wie in ihrer geschichtlichen Entwicklung, mancherlei Gemeinsames. Ich spreche zunächst von der missio ventris nomine 1).

1) Bachofen Pfandrecht I. (1847.) S. 328–334; Meine Bon. Poss. II. (1848.) 1. S. 91-98; 2. S. 341, 342; Sintenis Civilrecht III. (2. Aufl. 1861.) S. 576. 577; Dernburg Pfandrecht I. (1860.) S. 405. 406; Windscheid P. III. (4. Aufl. 1878.) S. 618. Insbesondere über die postumi und die constitutio de incertis personis: Glück Mühlenbruch Comm. XXXIX. (1837.) S. 362 ff.; Heumann in der Zeitschr. f. Eiv. u. Pr. XIX. (1844.)

I. Voraussetzungen. Wenn beim Tode des Erblaffers eine Frau mit einem Kinde schwanger geht, welches vorausseßlich demnächst als geborenes erbberechtigt sein wird, so kann möglicherweise zum Schuße des Ungeborenen die Frau in den Erbschaftsbesig eingewiesen werden 2).

A. Die Schwangere. 1) Die Frau muß wirklich schwanger sein; fr. 1. §. 1. h. t.: praegnatem esse mulierem oportet omnimodo nec dicere se praegnatem sufficit. Ist sie zur Todeszeit des Erblassers und zur Zeit des Nachsuchens der Immission nicht schwanger, so gilt die dennoch vielleicht ergangene

S. 289-354; Heimbach Zeitschr. f. Civ. u. Pr.
N. F. V. (1848.) S. 1—103 [Heimbach hat die (gute)
Heumann'sche Abhandlung ganz unberücksichtigt ge=
Lassen].

2) Fr. 1 pr. h. t. (Ulp.): Sicut liberorum eorum, qui iam in rebus humanis sunt, curam praetor habuit, ita etiam eos, qui nondum nati sint, propter spem nascendi non neglexit. nam [Mommsen fügt ein: et alias eorum curam egit] et hac parte edicti eos tuitus est, dum ventrem mittit in possessionem vice contra tabulas bonorum possessionis. Also die Immission des Venter ist ein Schußmittel zu Gunsten der Ungeborenen (eos tuitus est), oder wie Bachofen ganz passend sagt (S. 282), der Prätor ertheilt sie dem zukünftigen noch ungeborenen Erben in der Person der schwangeren Mutter." Mit Unrecht hat ihm dies Dernburg S. 405 fg. ausgelegt, als „erhalte [nach Bachofens Ansicht] der zukünftige noch ungeborene Erbe durch unsere Mission. vorläufigen Erbschaftsbesiß;“ ,,doch wie soll der Embryo bereits factischen Besiß ausüben!" Vgl. auch fr. 2 §. 11 ad SC. Tertull. 38. 17: si quis ex liberis, dum est in utero, in pos

sessione missus sit.

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