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Dr. J. T. B. von Liude,

Großherzogl. Hess. Geheimen Staatsrathe im Ministerium des Innern und
der Justiz, Canzler der Universität zu Gießen, und Director des
Oberstudienraths zu Darmstadt.

Dr. Th. G. 2. Marezoll,
Königl. Sächsischem Hofrathe und ordentl. öffentl. Professor des Rechts
zu Leipzig.

Dr. A. W. von Schröter,
Großherzogl. Mecklenburgischem Ober- Appellations - Gerichts- Rathe
zu Rostock.

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I.

Von der prozessualischen Natur der Compensation.

Vom

Herrn Regierungs- und Consistorialrath Dr. Sintenis zu Dessau, vormals ordentlichem Professor der Rechte zu Gießen.

Die Fragen, auf deren Beantwortung es hier ankommt, find

in der neueren Zeit sowohl in einzelnen Abhandlungen, und zwar gerade von ausgezeichneten Civilisten, als in den Monographien über die Compensation wiederholt beleuchtet worden. Ueber die practischen Resultate ist auch jezt kein Zweifel mehr, darüber hat die Praxis schon längst den rechten Weg gefunden, und würde ihn auch wohl dann gefunden haben, wenn sie nicht von der Doctrin darin unterstügt worden wäre. Dagegen steht es um die historische und eregetische Grundlage desto mißlicher, und es ist nicht zu viel gesagt, daß von dieser Seite kein einziger Sag so sicher begründet ist, daß er nicht bezweifelt werden könnte, und schon bezweifelt worden wäre. Daher darf die Untersuchung jeder Zeit wieder aufgenommen werden, ohne daß der, wer sich dazu entschließt, Besorgniß vor der Vermuthung zu hegen nöthig hätte, daß neunmal Gesagtes nun zum zehntenmal wiederholt werden würde. Worin Alle übereinstimmen, das Bekenntniß lege aber auch ich, und zwar gleich von Anfang herein ab, - Gewißheit, Zerstreiung aller Zweifel ift Zeitschrift für Eivilrecht u. Prozeß. XVIII. 1.

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