Dr. J. T. B. von Liude, Großherzogl. Hess. Geheimen Staatsrathe im Ministerium des Innern und Dr. Th. G. 2. Marezoll, Dr. A. W. von Schröter, Inhalt. I. Von der prozessualischen Natur der Compensation. Vom Herrn Regierungs- und Consistorialrath Dr. Sintenis III. Zur Controverse über die Priorität der Pfandrechte an Sachen, die zur Zeit der Bestellung dem Vermögen des Schuldners nicht angehört haben. Von Herrn C. H. C. Trotsche, Großherzoglich Meklenburg - Schwerin- IV. Bemerkungen zu dem Aufsaße Bd. 16. Heft 1. Nr. IV. über den Beweis bei Klagen auf Alimentation. Von Herrn J. Scholz dem Dritten, Oberappellations- und Landesgerichtsprokurator zu Wolfenbüttel V. Von der Beweislast bei der Negatorienklage, wenn der Beklagte sich in dem Quasi-Besige der Dienstbarkeit durch richterliches Urtheil geschüßt befindet. Von dem Seite. VI. Bemerkungen über die Appellationssumme. Von v. Linde. 141-210 VII. Zu der Lehre von dem Fruchterwerbe des bonae fidei VIII. Ueber die Ableistung des Schiedeseides bei Corporationen. Von dem Herrn Advokaten Huß zu Ahrensburg in X. In wie weit ist der vom Vater zum Erben eingefeßte Pupillarsubstitut berechtigt, die eine der Erbschaften, zu welcher er berufen ist, anzunehmen, und die andere aus- zuschlagen? Vom Herrn Geheimen Hofrath und Pro- fessor Dr. Warnkönig zu Freiburg I. Von der prozessualischen Natur der Compensation. Vom Herrn Regierungs- und Consistorialrath Dr. Sintenis zu Dessau, vormals ordentlichem Professor der Rechte zu Gießen. Die Fragen, auf deren Beantwortung es hier ankommt, find in der neueren Zeit sowohl in einzelnen Abhandlungen, und zwar gerade von ausgezeichneten Civilisten, als in den Monographien über die Compensation wiederholt beleuchtet worden. Ueber die practischen Resultate ist auch jezt kein Zweifel mehr, darüber hat die Praxis schon längst den rechten Weg gefunden, und würde ihn auch wohl dann gefunden haben, wenn sie nicht von der Doctrin darin unterstügt worden wäre. Dagegen steht es um die historische und eregetische Grundlage desto mißlicher, und es ist nicht zu viel gesagt, daß von dieser Seite kein einziger Sag so sicher begründet ist, daß er nicht bezweifelt werden könnte, und schon bezweifelt worden wäre. Daher darf die Untersuchung jeder Zeit wieder aufgenommen werden, ohne daß der, wer sich dazu entschließt, Besorgniß vor der Vermuthung zu hegen nöthig hätte, daß neunmal Gesagtes nun zum zehntenmal wiederholt werden würde. Worin Alle übereinstimmen, das Bekenntniß lege aber auch ich, und zwar gleich von Anfang herein ab, - Gewißheit, Zerstreiung aller Zweifel ift Zeitschrift für Eivilrecht u. Prozeß. XVIII. 1. 1 |