bene Ehefrau des Beklagten diesen in dem fraglichen Testamente zum Universalerben eingesezt habe, und der hieraus gezogenen Folgerung,,,daß Kläger erst das Testament aus dem Wege räumen müsse“, ausdrücklich die Bemerkung hinzugefügt,,,es solle dahin gestellt bleiben, ob Kläger jener testamentarischen Bestimmung ungeachtet auf einen Theil des Nachlasses Anspruch machen könne“; für den Fall, daß er dieß durch Darlegung einer Nichtigkeit des Testaments thun wollte, mußten dem Beklagten seine Zuständigkeiten in salvo bleiben. Die dem Testamente hinzugefügte Kodizillarklausel würde aber bewirken, daß der Kläger nur auf den Pflichttheil und die quarta Trebellianica, mithin auf 12 seines Intestaterbtheils Anspruch machen kann 1), denn wenn gleich durch das Uebergehen eines Notherben nach der Nov. 115. die Nichtigkeit des Testaments „quantum ad heredum institutiones“ herbeigeführt und die testamentarische Erbfolge clidirt wird, mithin nunmehr Intestaterbfolge eintreten muß, so können dennoch daneben die dem Beklagten in dem Testamente seiner Ehefrau zugewandten Vortheile, insoweit sie nicht einerseits ihm schon als Intestaterben zufallen und anderer Seits Pflichttheilsrechte des Klägers nicht verlegen, - als Universalfideikommiß sehr wohl bestehen. In Folge der von der Testatrix hinzugefügten Kodizillarklausel muß man die eventuelle Umwandlung der Erbeneinsehung in ein Universalfideikommiß als von ihr beab 1) Die Frage: ob die Ascendenten außer der falzidischen oder trebellianischen Quart ebenso wie die Descendenten den Pflichttheil vorweg abziehen dürfen, verneint unter Andern VOET. Comm. in Pand. Lib. V. tit. 2. §. 16. aus dem Grunde, weil das kanonische Recht nur,,intuitu descendentium" in dieser Beziehung das Römische Recht ergänzt habe. Mit Grund wird aber, wie hier, die gleiche Befugniß den Ascendenten als Notherben zugesprochen, weil, wie klar aus c. 16. 18. X. de test. (3. 26.) hervorgeht, das kanonische Recht ganz allgemein den Notherben gegen den Extraneus bevorzugen will. sichtigt annehmen, und es tritt daher dasselbe Verhältniß ein als wenn durch die in Intestatkodizillen angeordneten Vermächtnisse der Nachlaß erschöpft ist. In diesem Falle wird der Intestaterbe als solcher zwar Anspruch auf die quarta Trebellianica und als Pflichttheilsberechtigter nach dem kanonischen Rechte außerdem auch auf den Pflichttheil haben; weiter kann er aber die legtwilligen Dispositionen nicht anfechten, und wenn gleich nach dem Inoffiziositätsssysteme die Sache sich anders verhalten würde, weil ein homo quasi non sanae mentis zu jeder Willensbestimmung unfähig ist, also auch die Kodizillarklausel seinem Testamente nicht wirksam hinzufügen kann, so fällt doch mit der Annahme des Nullitätssystemes auch dieser Grund hinweg." - - Franke Notherben - R. §. 33. u. s. w. Dieses Erkenntniß, auf dessen gründliche Konsequenz kaum hingedeutet zu werden braucht, wurde im Wege der Appellation von dem Kläger angefochten und das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Wolfenbüttel hob auch demgemäß durch eine Sentenz vom 15ten Oktober 1841 die angeführte Entscheidung zweiter Instanz schlechthin wieder auf. Die Entscheidungsgründe in extenso lauten folgendermaßen: Der Kläger war als Notherbe nach der Nov. 115. cap. 3—5. von der Erblasserin, seiner kinderlos verstorbenen Tochter, in ihrem Testamente förmlich und direkt in seiner Person einzusehen oder auszuschließen. Ist nun dieses nach des Beklagten Eingeständniß nicht geschehen, so vermag die angebliche Kodizillarklausel, wenn gleich sie sonst wohl ein Testament als Kodizill aufrecht erhält, doch hier nicht dem Mangel der Erbeinsehung abzuhelfen, indem sie dem Notherben bloß als Fideikommissar gestattet, bei Restitution des ihm gebührenden Theils der Erbschaft an den eingesezten Erben seinen Pflichttheil abzuziehen, insonderheit weil nach der Nov. cit. c. 3. pr. verbunden mit cap. 4. pr. der Notherbe nie im Testamente übergangen werden darf, wenn auch auf sonstige Weise und namentlich per fideicommissum ihm sein Pflichttheil zugewandt wird. Kann demnach die Kodizillarklausel das Testament, worin der Kläger übergangen ist, gegen ihn auch nicht als fideikommissarische Verfügung aufrecht erhalten, obschon ihm hierdurch sein Pflichttheil und noch die trebellianische Quart zugewandt werden würde, so war auch nicht der Beweis des Testaments mit solcher Klausel dem Beklagten nachzulassen 2c. 2c.“ Druckfehler. Bd. 18. Heft 2. S. 285. in der Anmerkung Zeile 2 lies Lips. 1838 statt 1738. Actio ad exhibendum 234. 20. 1 schl. einer Erbsch. 308. Not. 2. ästimatoria 145 f. A. de Effusis Annus extremus in Bezug auf Be- Antichrefis in Bezug auf Appel- Wirkungen einer theilweisen Aus- Bedingung in Bezug auf Pfand- Beneficium abftinendi in Bezug auf Beweis bei Klagen auf Alimenta- Beweislast bei der Negatorienklage Bonae Fidei Possessor in Bezug Bonorum Possessor in Bezug auf Caution in Bezug auf Appellations- Centumvirale Judicium 408. Codicill 403 ff. Codicillus ab In- Coheres substitutus in Bezug auf Concurs in Bez. auf Appellations- Condictio er Lege 249 C. Inde- Confusio Bonorum in Bezug auf Darleiher in Bezug auf Pfandrecht Freiheit des E. ist um so weni- Emtor in Bez. auf Pfandrecht 107. gen 291. in Bezug auf Pu- Exceptio annua 10 Not. E. Com- pensationis 4 ff. E. Doli 7 Excusation von einer Tutel in Bez. Familiae Emtor 340. Fiscus in Bez. auf Pfandrecht 101. Formularprozeß in Bezug auf Ex- Frau Fall in Bezug auf Unter- |