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bene Ehefrau des Beklagten diesen in dem fraglichen Testamente zum Universalerben eingesezt habe, und der hieraus gezogenen Folgerung,,,daß Kläger erst das Testament aus dem Wege räumen müsse“, ausdrücklich die Bemerkung hinzugefügt,,,es solle dahin gestellt bleiben, ob Kläger jener testamentarischen Bestimmung ungeachtet auf einen Theil des Nachlasses Anspruch machen könne“; für den Fall, daß er dieß durch Darlegung einer Nichtigkeit des Testaments thun wollte, mußten dem Beklagten seine Zuständigkeiten in salvo bleiben.

Die dem Testamente hinzugefügte Kodizillarklausel würde aber bewirken, daß der Kläger nur auf den Pflichttheil und die quarta Trebellianica, mithin auf 12 seines Intestaterbtheils Anspruch machen kann 1), denn wenn gleich durch das Uebergehen eines Notherben nach der Nov. 115. die Nichtigkeit des Testaments „quantum ad heredum institutiones“ herbeigeführt und die testamentarische Erbfolge clidirt wird, mithin nunmehr Intestaterbfolge eintreten muß, so können dennoch daneben die dem Beklagten in dem Testamente seiner Ehefrau zugewandten Vortheile, insoweit sie nicht einerseits ihm schon als Intestaterben zufallen und anderer Seits Pflichttheilsrechte des Klägers nicht verlegen, - als Universalfideikommiß sehr wohl bestehen. In Folge der von der Testatrix hinzugefügten Kodizillarklausel muß man die eventuelle Umwandlung der Erbeneinsehung in ein Universalfideikommiß als von ihr beab

1) Die Frage: ob die Ascendenten außer der falzidischen oder trebellianischen Quart ebenso wie die Descendenten den Pflichttheil vorweg abziehen dürfen, verneint unter Andern VOET. Comm. in Pand. Lib. V. tit. 2. §. 16. aus dem Grunde, weil das kanonische Recht nur,,intuitu descendentium" in dieser Beziehung das Römische Recht ergänzt habe. Mit Grund wird aber, wie hier, die gleiche Befugniß den Ascendenten als Notherben zugesprochen, weil, wie klar aus c. 16. 18. X. de test. (3. 26.) hervorgeht, das kanonische Recht ganz allgemein den Notherben gegen den Extraneus bevorzugen will.

sichtigt annehmen, und es tritt daher dasselbe Verhältniß ein als wenn durch die in Intestatkodizillen angeordneten Vermächtnisse der Nachlaß erschöpft ist. In diesem Falle wird der Intestaterbe als solcher zwar Anspruch auf die quarta Trebellianica und als Pflichttheilsberechtigter nach dem kanonischen Rechte außerdem auch auf den Pflichttheil haben; weiter kann er aber die legtwilligen Dispositionen nicht anfechten, und wenn gleich nach dem Inoffiziositätsssysteme die Sache sich anders verhalten würde, weil ein homo quasi non sanae mentis zu jeder Willensbestimmung unfähig ist, also auch die Kodizillarklausel seinem Testamente nicht wirksam hinzufügen kann, so fällt doch mit der Annahme des Nullitätssystemes auch dieser Grund hinweg." - - Franke Notherben - R. §. 33. u. s. w.

Dieses Erkenntniß, auf dessen gründliche Konsequenz kaum hingedeutet zu werden braucht, wurde im Wege der Appellation von dem Kläger angefochten und das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Wolfenbüttel hob auch demgemäß durch eine Sentenz vom 15ten Oktober 1841 die angeführte Entscheidung zweiter Instanz schlechthin wieder auf. Die Entscheidungsgründe in extenso lauten folgendermaßen:

Der Kläger war als Notherbe nach der Nov. 115. cap. 3—5. von der Erblasserin, seiner kinderlos verstorbenen Tochter, in ihrem Testamente förmlich und direkt in seiner Person einzusehen oder auszuschließen. Ist nun dieses nach des Beklagten Eingeständniß nicht geschehen, so vermag die angebliche Kodizillarklausel, wenn gleich sie sonst wohl ein Testament als Kodizill aufrecht erhält, doch hier nicht dem Mangel der Erbeinsehung abzuhelfen, indem sie dem Notherben bloß als Fideikommissar gestattet, bei Restitution des ihm gebührenden Theils der Erbschaft an den eingesezten Erben seinen Pflichttheil abzuziehen, insonderheit weil nach der Nov. cit. c. 3. pr. verbunden mit cap. 4. pr. der Notherbe nie im Testamente übergangen werden darf, wenn auch auf sonstige Weise und namentlich per fideicommissum ihm sein Pflichttheil zugewandt

wird. Kann demnach die Kodizillarklausel das Testament, worin der Kläger übergangen ist, gegen ihn auch nicht als fideikommissarische Verfügung aufrecht erhalten, obschon ihm hierdurch sein Pflichttheil und noch die trebellianische Quart zugewandt werden würde, so war auch nicht der Beweis des Testaments mit solcher Klausel dem Beklagten nachzulassen 2c. 2c.“

Druckfehler.

Bd. 18. Heft 2. S. 285. in der Anmerkung Zeile 2 lies Lips. 1838

statt 1738.

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Actio ad exhibendum 234.

20. 1 schl. einer Erbsch. 308. Not. 2.
309.-322 f. 331.

ästimatoria 145 f. A. de Effusis
et Dejectis 393. A. Emti 255.
Die 2. ex Emto hat nur Der-
jenige, der bona Fide die fremde
Sache gekauft hat 255. A. ex
Locato vel Conducto 380 Not.
A. hypothecaria 85. 96. 115.
251. A. hypoth. utilis 91. 97.
2. negatoria 134 ff. A. Nego-
tiorum gestorum 249. 2. pig-
neratitia 91. A. pign. contra-
ria 84. 2. Publiciana 82 f.
233. 2. Serviana 82 f. 93.
A. Quanti minoris 363. 2.
Serviana 82 f. 93. Actiones
bonae Fidei 11. A. stricti Ju-
ris 11.
Alimentenverbindlichkeit 120 ff.
Anniculus in Bezug auf civile Zeit-
berechnung 74 ff. 341.

Annus extremus in Bezug auf Be-
rechnung der Dotalfrüchte 46 f.
A. utilis 51.

Antichrefis in Bezug auf Appel-
lationssumme 184.
Appellatio extrajudicialis 158.
Appellationssumme 141 ff.
Ausschlagung einer Erbschaft

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Wirkungen einer theilweisen Aus-

Bedingung in Bezug auf Pfand-
recht 104 ff. in Bezug auf Pu-
pillarsubstitution 302.

Beneficium abftinendi in Bezug auf
Pupillarsubstitution 288 ff. 292.
305 ff. 313 f. B. Restitutionis
373.

Beweis bei Klagen auf Alimenta-
tion 118 ff.

Beweislast bei der Negatorienklage
133 ff.

Bonae Fidei Possessor in Bezug
auf Pfandrecht 82 ff. in Bezug
auf Fruchterwerb 211 ff. Bona
Fides in Bezug auf usucapion
223.229. B. Fid. tantumdem
Possidenti prästat, quantum Ve=
ritas 243. Der b. Fid. Poff.
braucht für den Usus, den er
von der fremden Sache während
der Dauer der b. Fid. gemacht
hat, dem Eigenthümer keine Ent-
schädigung zu geben 243.

Bonorum Possessor in Bezug auf
Pupillarsubstitution 322. 362.
Bürge in Bezug auf Appellations-
summe 166.

Caution in Bezug auf Appellations-
summe 117.

Centumvirale Judicium 408.
Claufula codicillaris Wirkung in Be=
zug auf nichtige Erbeneinschung
403 ff.

Codicill 403 ff. Codicillus ab In-
testato 404. 406. C. Testemento
confirmatus 404.

Coheres substitutus in Bezug auf
Pupillarsubstitution 333.
Compensation 1 ff.

Concurs in Bez. auf Appellations-
summe 194 ff.
Concursmasse in Bez. auf Pfand-
recht 117.

Condictio er Lege 249 C. Inde-
biti ob turpem Causam, ob Cau-
sam Datorum, sine Causa 256.
C. furtiva 260.

Confusio Bonorum in Bezug auf
Pupillarsubstitution 323.

Darleiher in Bezug auf Pfandrecht

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Freiheit des E. ist um so weni-
ger allgemein gültig, als es auch
beschränktes E. giebt 137. E. in
Bez. auf Fruchterwerb 229. Ei-
genthumserwerbung des Grund-
eigenthümers an dem in sein Ge=
bäude verbauten fremden Bauma-
teriale, so lange das Gebäude
selbst steht 241 f.

Emtor in Bez. auf Pfandrecht 107.
Entschädigungsklage der Gastwirthe
gegen Reisende, welche bestellt,
daß sie cintreffen würden 402.
Erbschaft Wenn Jemand zu ver-
schiedenen, von einander ganz ge=
trennten Erbschaften gerufen ist,
(welche also nichts mit einander
gemein haben,) so kann er nach
Belieben die eine derselben an=
nehmen und die andere ausschla=

gen 291. in Bezug auf Pu-
pillarsubstitution 287 ff.

Exceptio annua 10 Not. E. Com-

pensationis 4 ff. E. Doli 7
Not. 1 ff. 94 f. E. Dominii 9
Not. 234. 262. E. Legis Cin-
ciae 9 Not. E. Rei judicatae
8 Not. E. Rei venditae et tra=
ditae 88. 95. 229. E. Senatus-
consulti Vellejani 8 Not. E. tri-
ginta Annorum 251. Exceptiones
Facti 9 Not. Einrede der Com-
petenz in Bez. auf Appellations-
summe 203.

Excusation von einer Tutel in Bez.
auf civile Berechn. der Zeit 52.
Ein Alter von 70 Jahren giebt
einen Excusationsgrund von der
Uebernahme der Lutel oder Cu-
ratel 55.
Extraneus (scil. Heres) in Bezug
auf Pupillarsubstitution 294 Not.
311 ff.

Familiae Emtor 340.
Fideicommissarerbe 404. 410 f.
Fiduciar 404. 411.

Fiscus in Bez. auf Pfandrecht 101.
114.

Formularprozeß in Bezug auf Ex-
ceptionen 11 ff.

Frau Fall in Bezug auf Unter-
brechung der Usucapion und Zeit-
berechnung dabei 64 f.

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