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nes Vorzugsrechtes seine Bezahlung aus dem Objecte verlangen kann. Dieser Fall sezt ohnehin solche Verhältnisse, beziehungsweise einen solchen Betrag des Executionsobjects, worüber sich der Prioritätsstreit entspinnt, voraus, daß die appellatische wie die appellantische Forderung damit vollständig befriedigt werden kann; und wenn es nun richtig wäre, daß aus einem solchen Grunde der Appellant kein rechtliches Interesse habe, eine Abänderung des angefochtenen Erkenntniss ses zu verlangen; dann müßte derselbe Grund auch dafür entscheiden, daß weder der Appellat noch der Appellant den unterstellten Prioritätsstreit hätte beginnen dürfen; es müßte also consequent behauptet werden, daß es bei solcher Unterstellung gar zu keinem Prioritätsstreite und Entscheidung des Vorzugs kommen sollte.

2) Bezüglich der Appellationen im Arrestprozesse, kann an diesem Orte stets nur der Fall in Betracht kommen, in welchem der Gegenstand des Arrestes nicht eine Person, sondern eine Forderung oder ein sonstiges Vermögensstück ist. Denn daß es bei Appellationen gegen verfügten Personalarrest nicht auf eine Appellationssumme von Seiten des Impetraten als Appellanten ankommen darf, ist von Pfeiffer wiederholt1) selbst bemerkt worden. Was nun aber den Realarrest anbetrifft, so ist dabei nicht zu übersehen, daß jeder Arrest ein Anfang einer Erecution vor der Executionsinstanz ist, eine provisorische Maßregel, wodurch die Möglichkeit der Execution einer demnächst rechtskräftig zuerkannten Schuld sicher gestellt werden soll. Darum muß es in allen Fällen genügen, daß nur die angebliche Forderung selbst die Appellationssumme erreiche, denn der Arrestgegenstand steht mit dem Erkenntnisse über die Hauptsache niemals in einem Zusammenhange,,,und kommt nur als Mittel der Vollstreckung desselben in Betracht, dessen Unzulänglichkeit zu diesem Zwecke aber an der Entscheidung in

2) Pfeiffer a. a. D. S. 241. 348. 368.

der Hauptsache nichts ändert, und deren rechtliche Wirksamkeit in Beziehung auf andere Vollstreckungsmittel zu beschränken nicht geeignet ist," wie Pfeiffer S. 350. sehr genau das Verhältniß bezeichnet, womit aber die frühere Aeußerung desselben Gelehrten S. 349. nicht übereinstimmt, wornach alsdann, wenn durch das angefochtene Erkenntniß sowohl über die Forderung selbst, als auch unmittelbar über den Arrest entschieden wird, die Appellationssumme sowohl in Beziehung auf das Arrestobject, als in Beziehung auf die Forderung selbst, jedes für sich allein betrachtet, als nothwendig vorhanden gefordert wird. Denn daß in dem unterstellten Falle das Arrestobject den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ausmacht, entscheidet nichts, weil dieses bei Erkenntnissen in Arrestsachen ja immer der Fall so gewiß ist, als es Erkenntnisse in Arrestsachen find, und dabei aus dem von Pfeiffer S. 350. angegebenen, und so eben mitgetheilten, Grunde auf den Betrag des Arrestobjects nicht ankommen darf. Dagegen ist nicht blos ein dritter Inhaber, sondern der angebliche Schuldner selbst, wenn der eine oder andere als Appellant wegen einer mit Arrest belegten Sache auftritt, befugt nachzuweisen, daß sein Interesse am Arrestobjecte den Betrag der Forderung des Impetranten übersteigt, und die Appellationssumme erreicht, wenn die Forderung des Impetranten auch geringer als die Appellationssumme sich darstellt; denn der von Pfeiffer für das Gegentheil angeführte Grund, nemlich:,,daß ein Vermögensnachtheil, welcher durch Bezahlung eines die Appellationssumme nicht erreichenden Geldbetrages abgewendet werden könne, nicht über diesen Betrag anzuschlagen sey; drückt ein Princip aus, das an sich nicht zu bestreiten ist, aber in der davon gemachten Anwendung zu weit führt; denn es handelt sich, bei der Frage nach dem Vorhandenseyn der Appellationssumme nicht darum, mit welchem Opfer man etwa einen drohenden Schaden abwehren kann, sondern in welchem Betrage eine Entscheidung beschwerend ist; und wenn der Rich

ter durch eine Arrestverfügung den Impetraten verhindert über cin Object im Werthe von vielen Tausenden frei zu verfügen, so hebt der Umstand, daß er ihm zugleich gestattet, vermittelst Zahlung oder auch nur Deposition von Hundert, jenem Arrest auszuweichen, die in der Arrestverfügung liegende Beschwerde nicht auf; und wenn Impetrat, — was ja auch eine rein thatsächliche, das Rechtsverhältniß gar nicht berührende Beziehung ist — nicht über Hundert verfügen kann oder will, so ist doch ebenfalls wieder klar, daß in der Anwendung jenes Prinzips auf seine Verhältnisse eine eben so willkührliche als harte Maßregel liegt, die weder ein Gesez noch die Natur des Verhältnisses rechtfertigt. Wäre das Princip aber anwendbar, dann ließe sich nicht einsehen, warum es gegen einen dritten Inhaber, der wegen einer mit Arrest belegten Sache als Appellant auftrete, nicht sollte zur Anwendung kommen, denn die innere Wahrheit des Princips bleibt diesem gegenüber doch wahrlich dieselbe, als dem Schuldner gegenüber. Und wenn der Unterschied zwischen jenem Dritten und dem angeblichen Schuldner darin gefunden werden soll, daß jenem Dritten die Forderung als solche gar nichts angeht, so ist darauf zu erwiedern: daß die Voraussegung, als wenn sie den angeblichen Schuldner etwas angehe, nicht rechtlich begründet ist, da im Arrestprozesse über die Schuld selbst rechtskräftig weder entschieden zu seyn braucht, noch regelmäßig entschieden ist, und eben so gut entschieden werden kann, daß den angeblichen Schuldner die Forderung nichts angehe.

Die Behauptung Pfeiffer's endlich: daß neben der Erwachsenheit des Forderungsbetrags auch die des Arrestgegenstandes dann erforderlich sey, wenn die zur Sicherung der Forderung gereichende Arrestanlegung zugleich die Wirkung, den Gerichtsstand für den Schuldner zu begründen, haben solle, scheint gleichfalls nicht bewiesen zu seyn; denn der dafür angeführte Grund:,,weil die rechtliche Wirksamkeit eines in der Hauptsache verurtheilenden Erkenntnisses des nur in Folge der Ar

restanlegung zuständigen Gerichts lediglich auf den Arrestgegenstand beschränkt sey" würde, dessen Richtigkeit an sich vorausgesezt, nur beweisen, daß durch das Arrestobject, wenn es im Werthe nicht der Forderung wenigstens gleich komme, das in der Hauptsache erkennende Gericht nicht in der Lage wäre, in der Executionsinstanz dem Gläubiger zu vollständiger Zahlung zu verhelfen. Derartige, rein zufällige Verhältnisse haben aber in keiner Weise Einfluß auf die Bestimmung der Appellationssumme oder auch nur auf Gerichtszuständigkeit an sich. 3) In Beziehung auf Pfandklagen ist schon oben das Erforderliche bemerkt (S. 10.).

(Fortsetzung folgt.)

VII.

Zu der Lehre von dem Fruchterwerbe des bonae

fidei possessor.

Von

Marezoll

S. 1.

Ueber die Art und über das Wesen desjenigen Rechtes, welches der b. f. possessor an den Früchten der fremden Sache, nach ihrer Separation, erwirbt, ist noch in den neuesten Zeiten viel gestritten worden. Eine Literärgeschichte der ganzen Controverse zu liefern, liegt außer dem Plane dieser jegigen Abhandlung. Auch ist sie bereits von Andern geliefert worden1). Eben so wenig wird eine erschöpfende Darstellung jener ganzen Lehre, mit den vielen Nebenfragen, die dabei zur Sprache kommen und mit der Hauptfrage mehr, oder weniger genau zusammenhängen, hier beabsichtigt. Denn das würde theils zu unnöthigen Wiederholungen, theils auch sonst viel weiter führen, als die Grenzen dieser Zeitschrift gestatten. Nur einzelne Puncte sollen hier hervorgehoben und einer wiederholten Prüfung unterworfen werden.

1) S. bes. BACKE dissert. bonae fidei possessor quemadmodum fructus suos faciat. Berol. 1825. praef. pag. 1

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6.

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