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Ueber

das Recht des nexum

und

das alte Römische Schuldrecht.

Eine rechtshistorische Untersuchung

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(Georg) Philipp Edword

Ph. E. Husch ke.

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Leipzig, 1846.

Gebauer'sche Buchhandlung.

(E. Schimmel.)

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Vorwort.

Dem

em Titel und Inhalt der Schrift, welche`ich ́ ́hier-
mit dem Publicum übergebe, scheint mit Recht der Vor-
wurf der Unbestimmtheit und willkührlichen Abgränzung
gemacht werden zu können. Warum überschrieb sie sich
nicht blos über das Recht des nexum"? Und wenn
auch auf einige dem durch dieses Wort bezeichneten Ge-
biet benachbarte Materien eingegangen werden sollte, wa
rum ist dafür der Ausdruck Schuldrecht gewählt worden,
der im wissenschaftlichen Sinne genommen, nur das ganze
Obligationenrecht bezeichnen zu können scheint?

Diese Vorwürfe würden begründet seyn, wenn auf die Jugendzeit des Römischen Rechtslebens, der das nexum angehört, die erst der ausgebildeten Rechtswissenschaft und noch mehr unserer oft nur äußerlich systematisierenden Auffassung derselben eignenden Rechtsbegriffe und Bezeichnungen anwendbar wären. Für jene Jugendzeit aber kommt es darauf an, die Bedeutung des darzustellenden Instituts in seinem Zusammenhange mit dem ganzen Staats- und Rechtslebens aufzuzeigen, und nach diesem Zwecke konnte das nexum nicht anders zur Klarheit ge= bracht werden, als indem einerseits die ganze Art des Verkehrs, welche durch das Geld begründet wird, so weit fie eine juristische Seite hat, mit in die Untersuchung gezogen und die Stelle, welche das nexum unter diesen Geschäften einnimmt, nachgewiesen, andererseits aber auch die diesen Geschäften eigenthümliche Schuldstrenge in ihren Gründen entwickelt und in ihren Wirkungen dargestellt wurde. Die auf Geld gehenden und insbesondere durch eigentliche Geldgeschäfte begründeten Verpflich tungen nennt nun aber das Volk, von dessen Rechtsbewußtseyn wir hier auszugehen haben, aes alienum oder Schulden im eigentlichen Sinn nach einer ähnlichen

wohlbegründeten Anschauung, nach welcher auch die Sprache der ausgebildeten Römischen Jurisprudenz das Wort obligatio im eigentlichen Sinne auf civile Obligationen

beschränkte

ganze mit dem

und in diesem Sinne durften auch wir das

nexum in Verbindung stehende Gebiet von Rechtssäßen das alte Römische Schuldrecht

nennen.

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Aber auch nur soweit dieses Schuldrecht mit dem nexum in Verbindung steht, sollte es in den Kreis der Untersuchung aufgenommen werden was mit einem schleppenden Titel besonders auszudrücken bei der Voranstellung des nexum wohl unnöthig war. Aus diesem Grunde ist ein Contract, der übrigens allein, außer nexum und iudicatum, ausschließlich auf certa pecunia geht, ausgeschloffen geblieben, die transcriptio. Obgleich schon zu derselben Zeit in Gebrauch, wo das nexum blühte, wie der Ausdruck expensilatio zeigt, beruht, sie doch auf einem ganz andern Fundament und trägt auch nicht ein mal mittelbar dazu bei, die Natur des nexum aufzuhellen. Sie ist nehmlich überhaupt keine originåre Obligationsform, wie stipulatio, mutuum, nexum, sondern sest immer schon eine anderweitig begründete Geldforde

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