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der

Pandekten.

Von

Dr. Karl Adolph von Vangerow,

Großherzoglich Badischem Geheimenrath und ordentlichem Professor des Rechts
zu Heidelberg, Kommandeur erster Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen,
Ritter des Kaiserlich Russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit Stern.

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Vorrede zur ersten Auflage.

Indem ich hiermit dem juristischen Publikum den zweiten Band, welcher ausschließlich der Darstellung des Erbrechts gewidmet ist, übergebe, muß ich wegen des verzögerten Erscheinens desselben um Nachsicht bitten. Nicht ohne störenden Einfluß waren mannichfache äußere Umstände, wie namentlich die Veränderung meines Wohnsizes und insbesondre langwierige und schwere Krankheiten der nächsten Angehörigen, welche mir lange Zeit hindurch jene Unbefangenheit und Heiterkeit raubten, die für Förderung wissenschaftlicher Arbeiten so ersprieslich ist. Der Hauptgrund aber und die wesentlichste Rechtfertigung jener Verzögerung muß in den vielfachen Schwierigkeiten gesucht werden, welche die hier gewählte Methode der Bearbeitung, wenn sie mit Ernst und Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden soll, unabweislich mit sich führt; und ich darf mir das Zeugniß geben, daß ich keiner Schwierigkeit absichtlich aus dem Wege gegangen bin. Der Vollendung des dritten und lezten Bandes, welcher die Darstellung des Obligationen-Nechts enthalten wird, werde ich meine ungetheilte Zeit und Kraft zuwenden, und da auch die äußeren Hemmnisse jezt größten Theils beseitigt sind, so darf ich hoffen und versprechen, daß dieser dritte Band dem zweiten ungleich schneller folgen wird, als dieser dem ersten gefolgt ist.

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Heidelberg im Juni 1842.

Der Verfasser.

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