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größerer Institutionenwerke, denen ich selbst großen Dank schuldig zu sein gern bekenne, besonders aufmerksam machen zu müssen. Es sind dies die jedes in seiner Art - klassischen Werke von Puchta und Böcking, bei welchen nur das Eine lebhaft bedauert werden muß, daß das erstere unvollendet geblieben ist, und daß bei dem letteren die Sehnsucht nach der weiteren Fortseßung, welche das kleinere Institutionenlehrbuch desselben Verfassers stets aufs neue in uns anregt, leider unerfüllt zu bleiben scheint. (Eine Befürchtung, die sich inzwischen verwirklicht hat. Zusah zur 2. Auflage.) In gleicher Weise habe ich das treffliche, durch Gediegenheit des Inhaltes, wie durch klare und geschmackvolle Darstellung gleich ausgezeichnete Lehrbuch von Müller besonders hervorheben zu müssen geglaubt.

Königsberg i. Pr. im Oktober 1868.

Der Verfasser.

Vorwort

zur zweiten Auflage.

Diese fast wider mein Erwarten nötig gewordene neue Auflage glaube ich, als eine wesentlich verbesserte bezeichnen zu dürfen; wenigstens bin ich mir bewußt, daß ich es an strenger Selbstkritik und sorgfältiger, wenn auch nicht überall sichtbar hervortretender, Arbeit nicht habe fehlen lassen. Die mir aufgestoßenen Irrtümer sind nach bestem Wissen und Können berichtigt, die Lücken ergänzt, die Mängel verbessert worden. Namentlich habe ich mein Augenmerk auf eine noch präzisere Formulirung der Rechtsbegriffe und Rechtsfäße gerichtet; denn bei einem zumal für Anfänger bestimmten Lehrbuche, dessen Säße häufig fest eingeprägt zu werden pflegen, und bei so knapper Darstellung kann man in dem Streben nach Korrektheit des Ausdruckes nicht strenge, ja pedantisch genug sein, will man den Lernenden vor Unklarheit und unrichtigen Auffassungen bewahren.

Daß in der vorliegenden Ausgabe das Buch um einige Bogen stärker geworden ist, darin teilt es das leidige Schicksal fast aller Lehrbücher. Diese „Vermehrung“ mag aber damit entschuldigt

werden, daß sie einerseits behufs Beseitigung erheblicher Lücken unumgänglich war, und andererseits sich auf das notwendigste beschränkt: wie ich denn sonst bereitwilligst zugebe, daß der Wert und die praktische Brauchbarkeit eines Lehrbuches sich nicht bloß danach bemessen, was es giebt, sondern auch danach, was es übergeht. Übrigens hat die Darstellung im Texte selbst verhältnismäßig nur wenige Zusäße erfahren, welche wesentlich etwas rechtshistorisches Material beibringen. Allerdings wäre es nun ein leichtes gewesen, den Text selbst erheblich zu vermehren, und ihm überhaupt eine etwas breitere Ausführung zu geben was offenbar eine viel dankbarere Aufgabe gewesen sein würde —, wenn ich wohlmeinenden Ratschlägen Folge geleistet und die Chrestomathie von Quellenstellen beschnitten oder gar ganz fortgelassen hätte: wodurch natürlich der Charakter des Buches völlig geändert wäre. Dazu habe ich mich aber so wenig entschließen können, daß ich vielmehr gerade durch eine Vermehrung der Quellenercerpte das Buch zu vervollständigen und seine Brauchbarkeit zu erhöhen glaubte.

Dies führt mich nochmals auf die Tendenz des vorliegenden Buches, welche ich, obwohl sie m. E. schon im Vorwort zur ersten Ausgabe hinreichend bezeichnet wurde, dennoch - ungern freilich - etwas breiter auseinander seßen muß, wobei ich zugleich mit meinem wohlwollenden Rezensenten im Litterarischen Centralblatt Jahrgang 1869, Nr. 6 (dem ich übrigens für seine anerkennende Beurteilung dankbar bin) mich zu verständigen hoffe. Letterer erklärt sich gegen das Abdrucken von Stellen des Corpus iuris, weil der Institutionist, welcher nur das unumgänglich notwendige Wissen sich aneignen wolle, dieselben überschlagen werde, der Lernbegierige aber vom Aufschlagen und Lesen des Corpus iuris dadurch abgehalten würde. (?) Verhielte es sich in der That so, dann würde es mir allerdings zweifelhaft erscheinen, ob dies Lehrbuch des Druckes überhaupt wert sei; aber daß jenes Räsonnement begründet sei, will mir eben nicht einleuchten. Freilich bestände die Chrestomathie, wie die mancher Lehrbücher, nur aus solchen Belegstellen namentlich der Institutionen Justinians, welche das im Terte weitläufig Erörterte noch einmal in kürzerer, häufig auch besserer, Form lateinisch wiederholen — gleichsam um für den Leser offiziell zu attestiren, daß der Verfasser im Terte nicht geflunkert habe, dann hätte mein Rezensent mit seiner Auffassung unfrag

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lich Recht, und ich würde gut gethan haben, alle Quellenbelege zu streichen. Indessen die von mir versuchte Zusammenstellung von Quellenstellen hat einen ganz anderen Sinn und Zweck, den ich nicht besser bezeichnen zu können glaube, als mit der möglicherweise befremdlich klingenden Zumutung, lettere, wenigstens in der Mehrzahl der Paragraphen, gerade als Hauptsache, den Tert nur so zu sagen als Verbindungsglied zu nehmen. Mit einem Worte: nicht um ein Lese- oder Handbuch war es mir zu thun, welches den Stoff in einer gewissen Breite und Anschaulichkeit und in faßlichster Form dem Leser fir und fertig zur bequemen Rezeption überliefert, sondern um ein Lehrbuch, mit dessen Hülfe man lernen soll, und welches eben deshalb von dem Grundsaße ausgehend, daß man nur das Selbsterworbene wahrhaft sein eigen nennen könne auch an das Nachdenken und die geistige Energie des Schülers einige Ansprüche zu stellen genötigt ist. Schon der Anfänger soll auf die Quellen gewiesen und angeregt sein, aus den abgedruckten Stellen sich selbst zu unterrichten. Eine weitere Erörterung im Terte erschien daher zunächst ganz überflüssig, wo die Quellen selbst deutlich genug sprechen. (Vgl. z. B. § 37. II. C. § 39. II. c. § 45. II. § 83. I. §84. I. A. § 112. II. B. § 118. III.) Ferner sollte die Chrestomathie die weitere Ausführung des Tertes geben, die Kasuistik enthalten, während der Text nur das dogmatische Resultat liefert; Beispiele zur Illustration der Säße des Tertes bieten; hie und da auch auf den Gang der Rechtsentwickelung aufmerksam machen, wobei freilich die Zeitfolge der Juristen, von welchen die betreffenden Stellen herrühren, beachtet werden muß. (Vgl. z. B. § 36. I. § 37. II. B. § 38. I. § 66. § 70. II. § 80. III. §83. III. § 88. II. § 103. § 117. I. § 120. I. § 122. III. B. b. § 126. § 129. § 131. § 133. § 148. I. u. w.) Kurz der Lernende soll in die Lage gesezt sein, das, worauf es ankommt, selbst zn finden, wobei ich die Gefahr, daß er auf Abwege gerate, nicht zu hoch veranschlage, da das nötige Korrektiv in den Vorlesungen geboten wird, welche Irrtümer und schiefe Vorstellungen leicht berichtigen werden. Und gerade bei einem für den Rechtsunterricht bestimmten Lehrbuche scheint dies vor allem not zu thun. Denn, so hoch man auch das rein gelehrte Element in der Jurisprudenz stellen mag, schließlich kommt es doch beim Juristen ich scheue mich nicht, diesen manchem gewiß kezerischen Gedanken auszusprechen mehr noch auf das Können.

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als auf das Wissen an; und wenn es die Aufgabe des Rechtslehrers überhaupt ist, Juristen (und ich möchte, wenn ich nicht Mißverständnisse fürchtete, noch hinzuseßen, für die Praris befähigte Juristen) auszubilden, d. h. den Rechtsschüler zum juristischen Denken anzuleiten und sein juristisches Urteil zu erwecken, so sehe ich hiezu in erster Reihe den Romanisten berufen, welcher auch schon in den Anfangsvorlesungen über Institutionen und Rechtsgeschichte das Römische Recht nicht etwa bloß als Teil der Altertumskunde für Philologen und Historiker, sondern vor allem als juristisches Bildungsmittel für angehende Juristen behandeln foll. So viel zur Kennzeichnung des Standpunktes, welchen dies Lehrbuch einnimmt.

Was die Anordnung des Stoffes anbetrifft, so ist sie auch in der gegenwärtigen Auflage (mit einziger Ausnahme der Lehre von den Innominatkontrakten, welche jezt passender die lezte Stelle unter den civilen Kontrakten einnehmen) unverändert beibehalten, da ich mich troß mancher dagegen erhobener Ausstellungen nicht zu überzeugen vermochte, daß ein anderes System vorzuziehen wäre. Wenn Bedenken gegen die Zusammenstellung von Eigentum und Besiz geltend gemacht worden sind, so möchte ich dagegen betonen, daß gerade durch die Gegenüberstellung beider in möglichst großer Nähe eine scharfe Unterscheidung beider für den Anfänger am ehesten gefördert wird. Ferner die Darstellung der Familiengewaltverhältnisse (potestas, manus, mancipium) im Personenrecht, und zwar im Titel von der Rechtsfähigkeit, scheint mir auch jezt noch durchaus geboten. Es ist nicht allein unrömisch, sondern überhaupt auch ebenso unsystematisch wie unzweckmäßig, wenn man bei einer Darstellung des klassischen Römischen Rechtes zunächst in einem „allgemeinen Teil" unter den „Einteilungen der Personen als Rechtssubjekte" auch die in personae sui und alieni iuris bespricht, von der familia und der capitis diminutio handelt, und dann die Darstellung der Familiengewaltverhältnisse sich für einen besonderen Teil (das sog. Familienrecht) verspart, wodurch man da ja das Verständnis des Sachen- und Obligationenrechtes in so vielen Einzelnheiten die Bekanntschaft mit dem ius quod ad personas pertinet notwendig vorausseßt zu unleidlichen Wiederholungen und Vorgreifungen genötigt wird, wie das eine oder andere Lehrbuch hinreichend bezeugen dürfte.

Und so schließe ich denn mit dem Wunsche, daß dieses anspruchslose Buch auch in seiner neuen Gestalt seine bisherigen Freunde sich erhalten, neue erwerben und der cupida legum iuventus Nußen bringen möge.

Königsberg i. Pr. im September 1875.

Der Verfasser.

Vorwort

zur dritten Auflage.

Die neue Auflage, welche durch die günstige Aufnahme dieses Lehrbuches notwendig gemacht worden ist, hat dem Verfasser zugleich neue Verpflichtungen auferlegt, damit dasselbe sich der Gunst auch ferner würdig erweise. So ist denn zunächst jeder Paragraph desselben aufs neue durchgearbeitet und, wo erforderlich, ergänzt und verbessert worden. Gerade aber das Bestreben, an dieses Buch nach allen Seiten hin die bessernde Hand zu legen, und der Wunsch, seine Brauchbarkeit zu erhöhen und zu verallgemeinern, hat ihm zum Teil eine andere Gestalt und einen etwas geänderten Namen gegeben. Ob der neu zugegebene Titel auch wirklich, wenn auch nur nach konventionellem Sprachgebrauche, berechtigt sei, darüber läßt sich freilich streiten, — und ich selbst hätte die größten Bedenken dagegen, wenn mir nur überhaupt eine kompendiarische Darstellung der „Geschichte des Römischen Privatrechtes" bekannt wäre, welche allen Ernstes diesen Namen verdiente, und wenn eine solche für unsere 'Iustiniani novi' nur angänglich wäre. Und so mag er hingehen.

Die vielleicht leider! schon äußerlich sichtbare Erweiterung dieser neuen Ausgabe besteht zunächst darin, daß aus § 6-9 der 2. Auflage ein ganzes Kapitel geworden ist. Mich bestimmte zu dieser Veränderung vornehmlich die Wahrnehmung, daß diese Paragraphen in ihrer bisherigen Gestalt für den Studirenden nur in geringem Maße brauchbar waren. Sodann empfand ich mehrfach das Bedürfnis einer gedrängten Übersicht des Römischen Civilprozesses und zwar aus guten Gründen mit Beschränkung auf die klassische Zeit, welche ich jezt als

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