Page images
PDF
EPUB

§ 1.

Einleitung.

Erstes Kapitel. Die Grundlagen.

I. Aufgabe der Institutionen vorlesung.

B. J. § 4. 5. 6. 9. P. § 34. 35. Schi. I. § 19-22. Ku. I.

§ 27—29. 34—37. II. 19. . 25. .]

I. Die Vorlesung über Institutionen hat die Aufgabe, eine

übersichtliche und dem Standpunkte des Anfängers angemessene,

historisch-dogmatische Darstellung des reinen Römischen Privatrechtes,

als Grundlage des Studiums der R-wissenschaft überhaupt, und ins

besondere des Röm. R., zu geben. Darin liegt: a. Den Gegenstand

der Inst. bildet das reine, d. h. mit der Gesezgebung des Kaisers

Justinian abschließende, insbesondere das klassische Röm. Privat-R.

b. Das System des Röm. R. ist nur in seinen Grundzügen zu

entwickeln, während die Ausführung im einzelnen der Vorlesung über

Pandekten anheimfällt. c. Die einzelnen Lehren des Röm. R. find

zugleich in ihrer historischen Entwickelung darzustellen (innere

- äußere R-geschichte), wobei auch die in späterer Zeit verschwun-

denen R-einrichtungen und R-säße (antiquitates iuris) mit in den Kreis

der Erörterung fallen. (Grund des Namens Institutionen s. § 10. I. C.)

II. Das Studium des Röm. R. überhaupt findet seine Begrün-

dung: a. in dem Umstande, daß das Röm. R. in Folge der Rezeption
noch heute theils formell, theils materiell, d. h. als Grundlage
und wesentlicher Inhalt der Partikulargesezbücher (Preußen, Dester-
reich, Sachsen) geltendes gemeines deutsches Civilrecht ist;
b. in seiner hohen Vollendung, welche es namentlich durch die
Pflege der sog. klassischen Röm. Juristen erhalten hat, deren
Schriften (§ 8. V. § 10. I. B.), sowohl was die wissenschaftliche
Durchdringung des gesamten R-stoffes, als die lebendige Anschauung
der R-verhältnisse und die Sicherheit in der Anwendung der
R-bestimmungen auf den gegebenen Fall anbetrifft, unvergleichlich
hervorragen und so dem Röm. R. den Wert eines bisher unüber-
troffenen juristischen Bildungsmittels verleihen.

[ocr errors]
[ocr errors]

-

und deren äußere Handlungen in einem Gemeinwesen: während die in der Religion wurzelnde Moral das Gesamtverhalten des Menschen in seinem Thun, wie Sinnen und Denken (Entscheidung für das Gute oder Böse) in der Weise normirt, daß die Befolgung ihrer Gebote einzig der individuellen Freiheit und dem inneren Bewußtsein (Gewissen) des Einzelnen überlassen bleibt; a) vgl. § 19. I. -Die Basis des R. ist der menschliche Wille und seine Freiheit (Persönlichkeit). R. im objektiven Sinne (R-ordnung, R-vorschrift, Gesez) ist der auf die Anerkennung der Person und ihres vernünftigen Willens gerichtete Wille der Gesamtheit, der Inbegriff der R-normen; — R. i. subj. S. (Befugnis, Berechtigung, Gerechtsame) ist der durch den allgemeinen Willen anerkannte, weil ihm entsprechende, Wille des Einzelnen, d. h. das rechtliche Vermögen zu einer bestimmten Willensbethätigung, die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Jeder R-befugnis steht als notwendiges Korrelat eine R-pflicht (-verbindlichkeit) gegenüber. Das den Vorschriften des R. entsprechende Verhalten des Einzelnen ist die iustitia, deren Gegensatz iniuria) vgl. § 133. I. b. 4. § 134. I. a. 1.) heißt. b) a. Non omne quod licet honestum est. Paulus 1. 144 pr. D. de R. J. 50, 17.

b. 1. Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi. Iuris praecepta sunt haec: honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere. Ulpian. 1. 10 pr. § 1. D. de J. et J. 1, 1. (= pr. § 3. I. eod. 1, 1.) 2. Iniuria ex eo dicta est, quod non iure fiat; omne enim quod non iure fit, iniuria dicitur. Ulpian 1. 1 pr. D. de iniur. 47, 10.

II. Wirkliches R. ist nur das positive, d. i. das R. eines bestimmten Staates (einer organisch gegliederten Volksgemeinschaft), welchem die Staatsgewalt äußere Autorität verleiht. Es giebt kein für alle Völker gleiches R. (§ 3. I. § 4. III.) Das sog. Natur-R., wenn man darunter ein vollständiges, bloß aus Vernunftsprinzipien durch abstraktes Nachdenken abgeleitetes, mit individueller Willkür a priori fonstruirtes „absolutes“ — R. versteht, hat keine Realität, sondern existirt einzig in der subjektiven Vorstellung seines Urhebers, durch dessen individuelle Entwickelung es bedingt ist (vgl. § 15. I.). Richtig aufgefaßt, hat das Natur-R. (R-philosophie) die Aufgabe, einerseits den lezten Grund, d. h. die aus der Natur des Menschen, als eines zur Freiheit bestimmten Wesens, sich ergebenden ethischen Prinzipien des R. (vgl. § 3. I. b. 2.) überhaupt zu entwickeln und an ihnen die Bestimmungen des positiven R. auf ihre Sittlichkeit und Vernunftgemäßheit zu prüfen: andererseits auf dem Standpunkte historischer Betrachtung den inneren Zusammenhang_des positiven R. mit der gesamten sittlichen, intellektuellen und sozialen Entwickelung des Volkes aufzudecken. Gegenstand der R-wissenschaft ist das positive R. in seinem organischen Zusammenhange; sie hat aus den einzelnen R-bestimmungen die R-begriffe zu ent

wickeln und unter steter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse — zu einem einheitlichen Ganzen (System) zu verbinden. a. Iurisprudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia. Ulpian. 1. 10 § 2. D. de J. et J. (§ 1. I. eod. 1, 1.)

b. 1. Regula est, quae rem quae est breviter enarrat; non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est, regula fiat. Paul. 1. 1 D. de R, J. 50, 17.

2. Omnis definitio in iure civili periculosa est; parum est enim, ut non subverti posset. Iav. 1. 202. eod.

[ocr errors]

III. R-verhältnisse sind die vom R. normirten konkreten Beziehungen der Menschen als Willenssubjekte (Personen) zu einander. R-institut nennt man den einheitlichen Inbegriff der für die Gesamtheit der einzelnen R-verhältnisse gleicher Art bestehenden, auf das Gemeinsame derselben bezüglichen R-säge.

§ 3. III. Entstehung und Veränderung des positiven Rechtes. Rechtsquellen.

(Müll. § 4. 6. 8. B. J. § 7. 10-12. 95. P. § 10-20. Schi. I. § 6. 7. II. § 12. 16. 17. Ku. I. § 15. II. 15.]

I. Das positive R., als eine Seite der gesamten Kultur des Volkes, entwickelt sich in und mit diesem gemäß den geistigen und fittlichen Anlagen, unter Mitwirkung der besonderen äußeren Verhältnisse desselben und bedingt durch die Natur geographische Lage und Beschaffenheit - des von ihm bewohnten Landes. Die Quelle, aus welcher das R. entspringt, ist die geistige Individualität des Volkes (Volksgeist, Volksbewußtsein): daher sein nationales Gepräge.

In frühester Zeit ist alles R. ius non scriptum, d. h. die im Volke lebende R-überzeugung giebt sich unmittelbar in der R-übung (R-geschäfte, R-sprüche) zu erkennen: Gewohnheits-R. (mos, mores, consuetudo). Erst später wird das R. formulirt und aufgezeichnet (ius scriptum), und neben die unmittelbare R-überzeugung und R-produktion tritt, diese naturgemäß in immer engere — lokale, Standes und Berufs- Kreise verdrängend und auf ein immer kleineres R-gebiet beschränkend, das durch das verfassungsmäßige Organ des Staates ausgesprochene und kundgemachte R., die Gesezgebung, als zweite R-quelle (d. i. Begründungs- und Erscheinungsform des R.) hinzu, — indem zugleich mit der fortschreitenden Entwickelung die Kenntnis und Fortbildung des sich mannigfaltiger gestaltenden R. immer mehr dem besonderen Stande der R-kundigen (Juristen) anheimfällt. a) — Im Wesen des positiven R. ist zugleich seine stetige Veränderung und Fortentwickelung begründet. b)

a.

1. Constat ius nostrrm aut ex scripto aut ex non scripto. Ex non scripto ius venit, quod usus comprobavit: nam diuturni mores consensu utentium comprobati legem imitantur. § 3. 9. I. de iure nat. 1, 2.

und deren äußere Handlungen in einem Gemeinwesen: während die in der Religion wurzelnde - Moral das Gesamtverhalten des Menschen in seinem Thun, wie Sinnen und Denken (Entscheidung für das Gute oder Böse) in der Weise normirt, daß die Befolgung ihrer Gebote einzig der individuellen Freiheit und dem inneren Bewußtsein (Gewissen) des Einzelnen überlassen bleibt; a) vgl. § 19. I.

-

Die Basis des R. ist der menschliche Wille und seine Freiheit (Persönlichkeit). R. im objektiven Sinne (R-ordnung, R-vorschrift, Gesez) ist der auf die Anerkennung der Person und ihres vernünftigen Willens gerichtete Wille der Gesamtheit, der Inbegriff der R-normen; - R. i. subj. S. (Befugnis, Berechtigung, Gerechtsame) ist der durch den allgemeinen Willen anerkannte, weil ihm entsprechende, Wille des Einzelnen, d. h. das rechtliche Vermögen zu einer bestimmten Willensbethätigung, die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Jeder R-befugnis steht als notwendiges Korrelat eine R-pflicht (verbindlichkeit) gegenüber. Das den Vorschriften des R. entsprechende Verhalten des Einzelnen ist die iustitia, deren Gegensatz iniuria) vgl. § 133. L. b. 4. § 134. I. a. 1.) heißt. b) a. Non omne quod licet honestum est. Paulus 1. 144 pr. D. de R. J. 50, 17.

-

b. 1. Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi. Iuris praecepta sunt haec: honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere. Ulpian. 1. 10 pr. § 1. D. de J. et J. 1, 1. (= pr. § 3. I. eod. 1, 1.) 2. Iniuria ex eo dicta est, quod non iure fiat; omne enim quod non iure fit, iniuria dicitur. Ulpian 1. 1 pr. D. de iniur. 47, 10.

II. Wirkliches R. ist nur das positive, d. i. das R. eines bestimmten Staates (einer organisch gegliederten Volksgemeinschaft), welchem die Staatsgewalt äußere Autorität verleiht. Es giebt kein für alle Völker gleiches R. (§ 3. I. § 4. III.) Das sog. Natur-R., wenn man darunter ein vollständiges, bloß aus Vernunftsprinzipien durch abstraktes Nachdenken abgeleitetes, mit individueller Willkür a priori konstruirtes,absolutes" — R. versteht, hat keine Realität, sondern eristirt einzig in der subjektiven Vorstellung seines Urhebers, durch dessen individuelle Entwickelung es bedingt ist (vgl. § 15. I.). Richtig aufgefaßt, hat das Natur-N. (R-philosophie) die Aufgabe, einerseits den legten Grund, d. h. die aus der Natur des Menschen, als eines zur Freiheit bestimmten Wesens, sich ergebenden ethischen Prinzipien des R. (vgl. § 3. I. b. 2.) überhaupt zu entwickeln und an ihnen die Bestimmungen des positiven R. auf ihre Sittlichkeit und Vernunftgemäßheit zu prüfen: andererseits auf dem Standpunkte historischer Betrachtung den inneren Zusammenhang des positiven R. mit der gesamten sittlichen, intellektuellen und sozialen Entwickelung des Volkes aufzudecken. Gegenstand der R-wissenschaft ist das positive R. in seinem organischen Zusammenhange; sie hat aus den einzelnen R-bestimmungen die R-begriffe zu ent

wickeln und - unter steter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse zu einem einheitlichen Ganzen (System) zu verbinden. a. Iurisprudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia. Ulpian. 1. 10 § 2. D. de J. et J. (§ 1. I. eod. 1, 1.)

b. 1. Regula est, quae rem quae est breviter enarrat; non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est, regula fiat. Paul. 1. 1 D. de R, J. 50, 17.

2. Omnis definitio in iure civili periculosa est; parum est enim, ut non subverti posset. Iav. 1. 202. eod.

III. R-verhältnisse sind die vom R. normirten konkreten Beziehungen der Menschen als Willenssubjekte (Personen) — zu einander. R-institut nennt man den einheitlichen Inbegriff der für die Gesamtheit der einzelnen R-verhältnisse gleicher Art bestehenden, auf das Gemeinsame derselben bezüglichen R-säße.

§ 3. III. Entstehung und Veränderung des positiven Rechtes. Rechtsquellen.

[Müll. § 4. 6. 8. B. J. § 7. 10—12.95. P. § 10-20. Schi. I. § 6. 7. II. § 12. 16. 17. Ku. I. § 15. II. 15.]

I. Das positive R., als eine Seite der gesamten Kultur des Volkes, entwickelt sich in und mit diesem gemäß den geistigen und fittlichen Anlagen, unter Mitwirkung der besonderen äußeren Verhältnisse desselben und bedingt durch die Natur - geographische Lage und Beschaffenheit des von ihm bewohnten Landes. Die Quelle, aus welcher das R. entspringt, ist die geistige Individualität des Volkes (Volksgeist, Volksbewußtsein): daher sein nationales Gepräge. In frühester Zeit ist alles R. ius non scriptum, d. h. die im Volke lebende R-überzeugung giebt sich unmittelbar in der R-übung (R-geschäfte, R-sprüche) zu erkennen: - Gewohnheits- R. (mos, mores, consuetudo). Erst später wird das R. formulirt_und`aufgezeichnet (ius scriptum), und neben die unmittelbare R-überzeugung und R-produktion tritt, diese naturgemäß in immer engere lokale, Standes- und Berufs-Kreise verdrängend und auf ein immer kleineres R-gebiet beschränkend, das durch das verfassungsmäßige Organ des Staates ausgesprochene und kundgemachte R., die Gesezgebung, als zweite R-quelle (d. i. Begründungs- und Erscheinungsform des R.) hinzu, indem zugleich mit der fortschreitenden Entwickelung die Kenntnis und Fortbildung des sich mannigfaltiger gestaltenden R. immer mehr dem besonderen Stande der R-kundigen (Juristen) anheimfällt. a) — Jm Wesen des positiven R. ist zugleich seine stetige Veränderung und Fortentwickelung begründet. b)

[ocr errors]

a. 1. Constat ius nostrrm aut ex scripto aut ex non scripto. Ex non scripto ius venit, quod usus comprobavit: nam diuturni mores consensu utentium comprobati legem imitantur. § 3. 9. I. de iure nat. 1, 2.

« PreviousContinue »