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der Just. R-bücher die klassische Litteratur überhaupt und insbesondere die neu aufgefundenen Überbleibsel der vorjustinianischen Jurisprudenz heranzog. Vorläufer der neueren Richtung sind Andreas Alciatus in Italien, † 1550, und Ulrich Zasius in Deutschland (Stadtschreiber und Professor in Freiburg), geb. 1461 † 1535.

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II. Ihre vollendete Ausbildung erhielt die neue Methode durch die Französische Schule, in welcher die romanistische Jurisprudenz ihren Höhepunkt erreicht und welche eine zweite Epoche der Geschichte des Röm. R. in der Neuzeit begründet. Die beiden Koryphäen dieser Schule sind: 1) Jacobus Cujacius (Cujas), geb. 1522 † 1590 als Prof. zu Bourges, der größte Ereget der R-quellen welche er fast in allen Stücken und Stellen gründlich interpretirt hat und bahnbrechend für die kritische und historische Behandlung des Röm. R. Seine Hauptwerke sind: Observationes et emendationes in 28 Büchern, ferner Kommentare zu den Digestenfragmenten des Africanus, Papinianus, Paulus. Ausgaben der Opera omnia, Paris. 1658. X vol. Neap. 1722 u. 1757. XI vol. Venet. 1758. XI vol. fol. 2) Hugo Donellus (Doneau), geb. 1527, Prof. zu Bourges, Heidelberg, Leyden, Altdorf, † 1591, vielfach wissenschaftlicher Gegner des Vorigen, Schöpfer der R-systematik_durch seine Commentarii iuris civilis, aber auch in der Eregese sehr hervor ragend. Opera omnia, Flor. 1762. XII vol. fol. Ferner sind hervorzuheben: 3) Franc. Duarenus, geb. 1509 † 1559, Lehrer des letteren. 4) Franc. Hotomanus (Hotman), geb. 1524 † 1590 zu Basel, gelehrter, philologisch und antiquarisch gebildeter Jurist. 5) Barn. Brissonius, geb. 1531 † 1591, hervorragender Lerikograph und R-historiker, mehr antiquarischer Richtung. 6) Jac. Gothofredus (Godefroy), geb. 1587 1652, R-historiker von staunenswerter Gelehrsamkeit, obwohl mehr Philolog und Antiquar, als Jurist. (Vgl. § 7. I. § 9. IV. A. b.)

III. Die Methode der Franz. Schule trieb im 17. u. 18. Jahrh. in den Niederlanden eine Nachtblüte. Die sog. Holländische Schule der eleganten Jurisprudenz" pflegte mit Vorliebe die philologische und antiquarische Seite der R-wissenschaft und zeichnete sich aus durch sorgfältige Verwertung der klassischen Literatur für die Kritik und Eregese der R-quellen und für die Geschichte des Röm. R., wobei sie sich allerdings mitunter in Mikrologie verirrt. Die Häupter dieser Schule, welche ebenso durch Scharfsinn, wie durch umfassende, auf die Quellen verwandte Gelehrsamkeit hervorragen, sind: 1) Gerhard Noodt, geb. 16471725 als Prof. in Leyden, ausgezeichnet durch gedrängte Kürze der Darstellung. (Sog. „holländischer Cujacius".) 2) Ant. Schulting, geb. 1659 † 1734. (Vgl. § 8. V. D.) 3) Cornel. v. Bynkershoek, geb. 1673 1743 als Präs. d. Großen Rates, auf den verschiedensten R-gebieten ein vorzüglicher Forscher.

IV. Als namhafte Vertreter der neuen wissenschaftlichen Richtung sind noch hervorzuheben: a. In Italien: Ant. Faber, geb. 1557

1624 als Senatspräs. und Gouverneur von Savoyen, ein hochbegabter und gelehrter, aber das Röm. R. mit allzugroßer, fast sprüchwörtlich gewordener, Kühnheit behandelnder Jurist. b. Jn Spanien: die durch Gründlichkeit ihrer Forschungen und vielseitige -häufig zur Schau getragene - humanistische Bildung ausgezeich neten R-lehrer an der Universität zu Salamanca: Ramos del Manzano, geb. 1605 1683, Suarez de Mendoza 1681, Fernandez de Retes, geb. 1620 1678. c. In Deutschland: Hub. Giphanius (Giffen), geb. 1534 † 1609, persönlicher Gegner des Donellus in Altdorf, unter den Deutschen Juristen der bedeutendste Vertreter der neueren Schule, vorzüglich in der Eregese. (Sog. ,,deutscher Cujacius".) Aus dem 18. Jahrh.: Joh. Gottl. Heineccius, geb. 1681 +1741, ein gründlich gelehrter Kenner des Röm. wie des Deutschen R., von umfassender allgemeiner Bildung, welcher sich um die Geschichte des Röm. R. verdient gemacht hat.

§ 15. D. Die Deutschen Praktiker.

I. Von dem Aufschwunge der R-wissenschaft und der Vertiefung des R-studiums durch die Franz. Schule und deren Nachfolger blieb Deutschland so gut wie unberührt. Die neue Methode vermochte nicht zur Geltung zu gelangen, vielmehr ließ man sich bei der Behandlung des R. nach wie vor von dem Ansehen der Kommentatoren (§ 12. III.) beherrschen. Der überlieferte R-stoff wurde lediglich für die unmittelbare praktische Anwendung in Kompendien, Kommentaren, Kontroversensammlungen u. dgl. zu einem usus modernus Pandectarum (iurisprudentia forensis) verarbeitet, in welchem Röm. und Germanische R-institute, ältere und moderne R-ideen unkritisch zu= sammengeworfen waren. Gleichzeitig mit dieser geistlosen praktischen Jurisprudenz herrschte ein rationalistisches Natur-R. (§ 2. II.), welches mit seinen willkürlichen R-konstruktionen eine richtige Auffassung des positiven R. und eine lebendige Anschauung der R= verhältnisse verhinderte. Wenngleich die herrschende Jurisprudenz einen wissenschaftlichen Charakter nicht hatte, so läßt sich trozdem dieser praktischen Richtung das Verdienst nicht absprechen, daß sie 1) als Gegengewicht der von der Franz. und Holl. Schule befolgten Methode, der Gefahr einer Verirrung der R-wissenschaft in bloße unpraktische philologische, antiquarische und rechtshistorische Gelehrsamkeit vorbeugte, und daß sie 2) das Röm. R. trok vieler Jrrtümer und Mißverständnisse zu einem für die Gegenwart praktisch brauchbaren gemeinen R. zu gestalten sich erfolgreich bestrebte.

II. Als die bedeutendsten unter diesen Praktikern sind hervorzuheben: Brunnemann (1608–72), Bened. Carpzow (1595— 1666), als Civilist und Kriminalist von einem beispiellosen Ansehen und Einflusse auf die Praxis, Lauterbach (1618-78), Schilter

Salkowski, Institutionen. 4. Aufl.

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(1632-1705), Struve (1619—92), Stryk (1640—1710), Wernher (1675-1742), Leyser (1683-1752), Hommel (1722-1781.)

§ 16. E. Die historische Rechtsschule.

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I. Der seit dem Ende des 18. Jahrh. eintretende Aufschwung der philologischen und historischen Studien übte auch einen belebenden Einfluß auf die R-wissenschaft. Nachdem schon Hugo (1764— 1844) der geistlosen praktischen Richtung nachdrücklichst seine historisch-systematische Methode entgegengestellt und die wissenschaftliche Bearbeitung des Röm. R. um seiner selbst willen gefordert hatte, wurde der Bann der handwerksmäßigen und mechanischen, die Jurisprudenz einer völligen Stagnation entgegenführenden Behandlung des R. gebrochen durch das epochemachende Werk von Friedr. Karl v. Savigny, - geb. 1779, bis 1842 Prof. in Berlin, gest. 1861 als Staatsminister a. D., der größte Jurist der Neuzeit und während langer Zeit als die erste Autorität in der R-wissenschaft allgemein anerkannt über das R. des Besizes" (1803) und die von ihm (1814) gegründete historische R-schule, welche das Röm. R. in seiner Reinheit und seinem eigenen Geiste zu erfassen suchte. Die Bestrebungen der historischen Schule waren - entsprechend ihrem Prinzip, daß das R. jedes Volkes aus seiner Nationalität geflossen und geschichtlich geworden sei - darauf gerichtet, das Röm. R. auf dem Wege der historischen Forschung zu ergründen, sowie ferner das positive R. als einen aus den Lebensverhältnissen erwachsenen und ihnen adäquaten Drganismus zu begreifen. Diese noch gegenwärtig Herrschende Methode der historischen Schule, deren Gründung als die 3. Epoche des Röm. R. in der Neuzeit zu bezeichnen ist, hat nicht allein die Kritik und Eregese der R-quellen und die R-geschichte, sondern vor allem auch die Systematik des Röm. R. auf eine früher unerreichte Höhe erhoben.

II. Als hervorragende Vertreter dieser Schule, welche durch grundlegende Arbeiten und durch Lehre die romanistische Jurisprudenz gefördert haben, sind zu nennen: 1) Christ. Gottl. Haubold (1766-1824), dessen Wirksamkeit zum Teil noch vor die Gründung der historischen Schule fällt, zugleich Theoretiker und Praktiker, ein durch eminente Gelehrsamkeit ausgezeichneter Quellenforscher, Rhistoriker und Sammler. 2) Joh. Christ. Hasse (1779-1830). 3) G. Friedr. Puchta (1798–1846), als R-historiker, namentlich aber als Dogmatiker durch scharfe Formulirung und präzise Entwickelung der R-begriffe, sowie durch geistvolle und formvollendete Darstellung hervorragend. 4) C. F. Mühlenbruch (1785—1843). 5) H. Ed. Dirksen (1790-1868), R-historiker, Lerikograph und eigenartiger Quellenkritiker. 6) Fr. Ludw. v. Keller (1799-1860), als R-historiker vornehmlich durch seine bahnbrechende Bearbeitung des Röm. Civilprozesses bedeutend, als Dogmatiker und in der

Quelleneregese durch Scharfsinn und praktischen Blick hervorragend. 7) Fr. Ad. v. Vangerow (1808-70). 8) Ed. Böcking (1802— 70), ausgezeichnet durch umfangreiche philologische Gelehrsamkeit und sowohl als Quellenherausgeber durch kritische Sorgfalt, wie als Bearbeiter des klassischen Röm. R. durch Originalität und Tiefe der Auffassung hervorragend. 9) C. Georg v. Wächter (1797-1880), vorzugsweise R-dogmatiker einer mehr praktischen Richtung, durch die umfassende Verwertung seiner eindringenden und gründlichen Forschungen für die Gestaltung des praktischen R-lebens um die wissenschaftliche Vertiefung und den vielseitigen Ausbau des heutigen R. verdient.

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Das Römische Privatrecht.

Erster Teil.

Begründung und Ausübung der Rechte.

Erstes Kapitel. Entstehung und Endigung der Rechte.
§ 17. ($7.) I. Im allgemeinen.

[B. J. § 100. 101. P. § 198. Schi. II. § 93. 96. 97. Ku. § 445-448.]

I. Jedes R. sezt voraus ein R-subjekt, d. i. eine der rechtl. Herrschaft fähige Person, ein R-objekt, d. i. einen der rechtl. Unterwerfung fähigen Gegenstand, und eine rechtsbegründende Thatsache, d. i. einen äußeren Vorgang, durch welchen zufolge einer bestehenden R-regel das R-obj. zum R-subj. in Beziehung gebracht, der Willensherrsch. desselben unterworfen wird. Ein R. entsteht (wird einer Person erworben) mit der Unterwerfung des R-obj. unter die rechtl. Herrsch. eines R-subj., es endigt (geht der Person verloren) mit dem Eintritt einer Thatsache, welche die letztere zerstört.

Totum autem ius consistit aut in adquirendo aut in conservando aut in minuendo: aut enim hoc agitur, quemadmodum quid cuiusque fiat, aut quemadmodum quis rem vel ius suum conservet, aut quomodo alienet aut amittat. Ulpian. 1. ult. D. de legib. 1, 3.

II. Aller R-erwerb ist entweder ein ursprünglicher und unmittelbarer (originärer), d. h. das betr. R. ensteht überhaupt erst — als ein neues in der Person des Erwerbers, z. B. Eigentumserwerb durch Occupation, aber auch Ersizung; oder ein abgeleiteter (derivativer), d. h. das R. besteht bereits in der Person eines andern, von welchem es auf den Erwerber übertragen wird, z. B. Tradition. (In gleicher Weise verhält es sich bei dem Verlust eines R.) Denjenigen R-erwerb, bei welchem ein bereits bestehendes R. ohne Veränderung seines Inhaltes von der Person des bisherigen Berechtigten (auctor) unmittelbar auf ein anderes Subjekt kraft einer juristischen Beziehung zwischen beiden übergeht, welcher also selbst durch das frühere R. bedingt ist, nennt man Succession und unterscheidet, je nachdem dieselbe ein einzelnes Vermögens-R. oder die Gesamtheit der Verm.-Rechte eines andern, als Einheit, zum Gegenstande hat, Singular- und Universalsucccession. (§ 6. I. c. § 77. I.)

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