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2) 1. [= lex] od. fr. [= fragmentum] 22 pr. § 6. D. od. ff. [= Digestorum] mandati. 17. 1. [= lib. 17. tit. 1.] 3) 1. od. c. [= constitutio] 21 pr. § 5. C. [ testamentis. 6, 23.

Codicis] de

4) Enthält der betr. Titel nur ein einziges Fragment, so tritt neben 1. [lex] od. c. [= constitutio] od. fr. [fragmentum] die Bezeichnung un. [= unica, um.], z. B. 1. un. § 2 D. de off. cons. 1, 10. l. un. § 9 C. de caduc. toll. 6, 51.

5) Ist die nächst vorangehende Stelle aus demselben Titel, so tritt bei der folgenden an die Stelle der Titelrubrik die Bezeichnung eod. [= eodem sc. titulo.], 3. B. 1. 59 D. pro socio. 17, 2, 1. 63 § 8 eod. Ist der betr. Titel bei einer Lehre vorher genannt, so werden die Stellen aus demselben mit h. t. [hoc titulo] citirt, z. B. tit. D. de furtis. 47, 2. 1. 65 h. t.

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6) Die lezte Stelle eines Titels pflegt als ult. [= ultima] od. fi. [= finalis], die vorlegte mitunter als pen. [= penultima] citirt zu werden, z. B. 1. ult. D. de iure dotium 23, 3. l. fi. C. de novationibus. 8, 42. 1. pen. § 1 D. de peculio. 15, 1.

7) Buch 30-32 der Digesten enthalten nur den einen Titel de legatis. Cit.: 1. 3 D. de legatis I. [= in primo]. 30. 1. 34. pr. D. de legatis II. 31. 1. 99 § 3 eod. III. 32.

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8) Die Bezeichnung D. sowie Buch- und Titelzahl pflegt sehr häufig fortgelassen zu werden, z. B. 1. 22 § 6 mand. [1. 22 § 6 D. mandati. 17, 1.]. Die Titelrubrik selbst wird meistens stark abgekürzt, bei manchen Titeln bis auf die Anfangsbuchstaben der Worte*).

9) Die Novellen werden nach Zahl, Kapiteln, Paragraphen citirt, 3. B. Nov. 118 praef. c. 4.

B. Andere Citirarten: § 3 I. 2, 6 od. Inst. II, 6, 3. 1. 22 § 6 D. 17, 1 od. Dig. XVII, 1, 22, 6. c. 21 § 5. C. 6, 23 od. Cod. VI, 23, 21, 5. (vgl. A. 1—3).

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*) Die gebräuchlichsten Abkürzungen bei Citaten aus den Digesten sind folgende: de A. E. V. actionibus empti venditi. 19, 1. de A. v. A.P. (od. de A.P.) — adquirenda vel amittenda possessione. 41, 2. de A. v. O.H. adquirenda vel omittenda hereditate. 29, 2. de A.R.D. adquirendo rerum dominio. 41, 1. — de B.P. bonorum possessionibus. 37, 1. de C. E. contrahenda emptione. 18, 1. de C.et D. = condicionibus et demonstrationibus. 35, 1. = de D.R.(od. R.D.) divisione rerum. 1, 8. de H. I. heredibus instituendis. 28, 5. de H. P. hereditatis petitione. 5, 3. de J.D. iure dotium. 23, 3. de J.et J. iustitia et iure. 1, 1. iure fisci. 49, 14. de I.I.R. integrum restitutionibus. 4, 1. negotiis gestis. 3, 5. obligationibus et actionibus. — de R. J. regulis iuris. 50, 17. de R. V. - rei vindicatione. 6, 1. de S. P.R. servitutibus praeservitutibus praediorum urbano

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de J. F.

de N.G.

O. J. origine iuris. 1, 2. de O. et A.
44, 7. de R. C. rebus creditis. 12, 1.
de R.N. ritu nuptiarum. 23, 2.
S.M. soluto matrimonio. 24, 3.
diorum rusticorum. 8, 3. — de S.P.U.
rum. 8, 2. . de V.O.
verborum significatione. 50, 16.

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verborum obligationibus. 45, 1. — de V.S.

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C. Was die Eitirweise bei den Glossatoren und deren Nachfolgern anbetrifft, so werden regelmäßig statt der Zahl der einzelnen leges und Paragraphen die Anfangsworte derselben gesezt, z. B. 1) inst. de usucap. § quod autem dictum [= § 3. I. de usucap. 2, 6.] 2) D. (od. ff.) mand. 1. si mandavero § qui aedem [= 1. 22 § 6 mand. 17, 1.] 3) Cod. de testamentis. 1. hac consultissima § si quid autem 1. 21 § 5 C. de test. 6, 23.] 4) Auth. de hered. ab intest. § nullam vero. colla. IX. tit. j. [ 118 c. 4.]

Nov.

§ 11. V. Das Römische Recht im Byzantinischen Reiche.

I. Die Just. R-sammlung, deren Original freilich immer mehr durch griechische Überseßungen verdrängt wurde, blieb im byzantinischen Reiche zunächst in vollem Umfange als Gesezbuch und Grundlage des R-studiums im Gebrauch, auf welches lettere sie einen belebenden Einfluß ausübte. So treten auch bald So treten auch bald aus den Vorlesungen an den R-schulen hervorgegangene Auszüge, Paraphrasen und eregetische Kommentare zu den R-büchern auf, denen ein wissenschaftlicher Wert nicht abgesprochen werden kann. Die hervorragendsten Juristen aus der Zeit Justinians sind: 1) Theophilus, Verf. einer kommentirenden Übersehung der Institutionen, welche für die Texteskritik und Auslegung derselben nicht unwichtig ist: Paraphrasis graeca institut. ed. Reitz. Hag. Com. 1751. 2) Thalelaeus, schrieb einen ausführlichen Kommentar zum Codex. 3) Stephanus, verfaßte einen Kommentar (index) zu den ersten 36 Büchern der Digesten, welcher eingehende Interpretationen der einzelnen Stellen enthält. Aus beiden Werken sind uns zahlreiche Fragmente in den Basiliken erhalten.

II. Dem ephemeren Aufschwunge folgte aber ein schneller Verfall der R-wissenschaft und des R-zustandes überhaupt, so daß schon am Anfange des 8. Jahrh. die Kenntnis und das Verständnis der Just. R-bücher fast völlig verschwunden waren. Diesem Zustande suchte abzuhelfen die von Basilius Macedo begonnene, von Leo Philosophus (886-910) vollendete Revision des geltenden R., welche mit dem Titel Basilica (d. h. kaiserliche Rechte) als Gesetzbuch publizirt wurde. Die Basiliken enthalten eine, aus den älteren Auszügen und Paraphrasen zusammengestellte, abkürzende Verarbeitung der Just. R-bücher nach eigenem, wesentlich dem des Codex sich anschließenden, System in 60 Büchern, die in Titel und weiterhin in Kapitel zerfallen. Der Tert wurde schon frühzeitig mit Scholien versehen, welche teils Verweisungen und Parallelstellen, teils erläuternde Auszüge aus den Kommentaren der älteren byzantinischen Juristen enthalten. Diese und die sich daran reihenden späteren Scholien zum Terte und zu den leztgenannten Auszügen wurden im 12. Jahrh. zu einer neuen Redaktion verarbeitet. Wichtig sind die Basiliken mit den Scholien namentlich für die Kritik des Tertes

und die Ergänzung einzelner Lücken — der Just. R-bücher, sie bieten jedoch auch für die Interpretation derselben ein zwar mit Vorsicht zu benußendes, aber auch nicht zu unterschäßendes Hülfsmittel. Erhalten sind uns 44 Bücher, davon 29 fast vollständig. Neueste Ausgabe von Heimbach, tom. I-V. Lips. 1833-50, tom. VI. (Prolegomena u. Manuale) 1870. 4; dazu Zachariae a Lingenthal, supplementum ed. Basil. Heimb. Lips. 1846. 4.

VI. Das Römische Recht im Occident.

§ 12. A. Das Römische Recht in Italien. (Glossatoren u. Kommentatoren) *).

I. Mit dem 568 erfolgten Untergange der auf kurze Zeit wiederhergestellten Röm. Herrschaft in Italien verlor sich nicht völlig die Überlieferung und Geltung des Röm. R.; aber es fristete in einer sehr mangelhaften, auf wenige Stücke der Quellen beschränkten Kenntnis und Anwendung und in ebenso dürftigen wissenschaftlichen Bearbeitungen eine nur kümmerliche Eristenz, so daß die Justinianischen R-werke immer mehr in Vergessenheit gerieten.

Von den Bearbeitungen des Röm. R., in welchen man vornehmlich auf Definitionen, sowie auf Formulirung und systematische Zusammenstellung der R-säge zu didaktischen Zwecken ausging, sind uns u. a. erhalten: 1) die Turiner Institutionenglosse (in d. Tur. Hdschr. d. Inst. § 10. III. A.) aus dem 6. (?) oder 9. Jahrh. Zuleht herausgegeben von Krüger, Zschr. f. R-Gesch. VII. S. 44 ff. 2) Der Brachylogus iuris civilis s. Corpus legum, ein Lehrbuch des Röm. R. in 4 Büchern und Titeln nach dem System der Just. Institutionen (aber im 4. Buche die actiones, d. h. Klagen und Prozeß) aus dem 11. Jahrh. Reueste Ausgabe von Böcking, Berol. 1829. 3) Petri Exceptiones legum Romanorum aus dem Ende des 11. Jahrh., ein Lehrbuch des Just. R. in 4 Büchern. Herausgegeben von Barkow in Savigny, Ged. II. 2[nh. I.

II. Zu neuem Leben erweckt wurde das Röm. R. erst durch die c. 1100 entstehende R-schule zu Bologna, wo das auf die wieder ans Licht gezogenen Just. R-bücher, als eine Art R-offenbarung, gegründete R-studium unter der Pflege der Glossatoren schnell zu einer hohen Blüte gelangte, und von wo aus das Röm. R. sich bald über Europa verbreitete. Im Gegensaße zu ihren Vorgängern be= folgten die Glossatoren eine neue exakte Methode, indem sie sämtliche Just. R-werke einer eindringenden eregetischen Behandlung unterwarfen und jede einzelne Stelle derselben durch Bezugnahme auf andere interpretirten, wobei sie zugleich den systematischen Zusammenhang des R-stoffes zu erfassen sich bestrebten. Durch die mit großer

*) Savigny, Gesch. des Röm. R. im Mittelalter. 2. Aufl. Hdlbg. 1834-51.

geistiger Kraft und Ausdauer betriebene Durchforschung der Quellen gelangten sie zu einer, kaum wieder erreichten, Belesenheit und Beherrschung des Materials und legten so den Grund für die R-wissenschaft und das R-studium der ganzen Folgezeit. Außer den Interpretationen der einzelnen Stellen, welche als Glossae - anfangs interlineares, dann marginales zu dem Tert hinzugeschrieben wurden, finden sich bei den Glossatoren auch die Anfänge der systematischen Behandlung des R. in den Summae über einzelne Titel und ganze R-bücher der Just. Sammlung, ferner Darstellungen des Prozeß R. (ordo iudiciarius), sowie Sammlungen und Bearbeitungen der Kontroversen. (Herausgegeben von Haenel, dissensiones dominorum. Lips. 1834.) Die hervorragendsten Glossatoren sind: Jrnerius, der Stifter der Schule; um die Mitte des 12. Jahrh. die sog. vier Doctores: Bulgarus, Martinus, Jacobus, Hugo; gegen Ende des 12. Jahrh.: Placentinus (gründete die R-schule zu Montpellier), Johannes Bassianus; anfangs des 13. Jahrh.: Azo, des Letteren Schüler, unter welchem die Schule der Glossatoren ihren Höhepunkt erreicht. Der lezte Glossator um die Mitte des 13. Jahrh. ist Franc. Accursius, welcher die bisherigen Glossen - in ziemlich unkritischer und nachlässiger Weise zu einer neuen, die Originalgloffen bald völlig verdrängenden Redaktion (Glossa ordinaria oder Glossa schlechthin genannt) kompilatorisch verarbeitete.

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III. Nach Accursius tritt ein tiefer Verfall der R-wissenschaft ein, welcher sich darin dokumentirt, daß die Glosse bald ein übermäßiges, fast gesetzliches Ansehen erlangte und zu einer Art R-quelle wurde, die man selbst zu kommentiren anfing, wobei der Tert der Just. Rbücher immer mehr aus den Augen verloren wurde. Unter der Herrschaft der scholastischen Methode gelangte in der R-wissenschaft ein hohler Formalismus zur Geltung, indem man sich bei der Bearbeitung des R. einerseits infolge des Mißbrauches dialektischer Formen in eine weitschweifige und spitsindige Kasuistik verlor, andererseits in blindem Autoritätsglauben auf eine geistlose, schematische Zusammenstellung und Kommentirung der Meinungen und Auslegungen der Vorgänger beschränkte. Unter diesen Kommentatoren deren umfangreiche, wissenschaftlich fast ganz wertlose, aber durch ihren Einfluß auf die fortbildende Praris wichtige Werke in Commentarii und Lecturae über die Just. R-bücher und in Consilia bestehen sind hervorzuheben: Odofredus † 1265; Cinus 1314; Bartolus † 1357, (,,iuris monarcha“), der berühmtestevon allen Kommentatoren, von ungemeinem Einflusse auf die Praxis feiner Zeit und der folgenden Jahrhunderte; Baldus † 1400, dem Vorigen an Ansehen nahekommend; Fulgosius † 1427, mitunter in der Exegese den übrigen voraus; Paulus de Castro † 1441; Jason de Mayno† 1519. Verhältnismäßig wertvoller sind die Werke der Praktiker dieser Zeit, unter welchen Durantis (Verf. des speculum iudiciale) † 1296 der bedeutendste ist.

§ 13. B. Die Rezeption des Römischen Rechtes
in Deutschland.

I. Von den Universitäten Italiens verbreitete sich die Kenntnis des Röm. R. auch nach Deutschland, wo es in Gestalt der Just. R-bücher und in der durch die Glossatoren empfangenen Begrenzung (,,quidquid non agnoscit glossa, nec agnoscit curia") - auf dem Wege der R-übung, wenngleich nicht ohne mannigfache Opposition (insbesondere gegen die,,fremden Doctoren“ und das neue schleppende Gerichtsverfahren), im Laufe des 14. bis anfangs des 16. Jahrh. rezipirt d. h. als eigenes gemeines subsidiäres R. aufgenommen wurde.

II. Die Rezeption des Röm. R. findet ihre Erklärung: 1) in dem universellen Charakter, der Reichhaltigkeit und wissenschaftlichen Vollendung desselben (vgl. § 7. II. § 8. § 9. I.) gegenüber dem zerfahrenen, dürftigen und unbehülflichen, an allgemeinen R-begriffen und R-grundsätzen armen einheimischen R., welches den wachsenden R-bedürfnissen der aufblühenden Kultur nicht mehr zu genügen vermochte; 2) in der Auffassung des Röm. R. als eines allgemeingültigen Welt-R. (ratio scripta); 3) in der mittelalterlichen Vorstellung und Theorie von der Kontinuität des früheren Röm. und des Deutschen Reiches („heiligen Röm. Reiches Deutscher Nation“).

III. Vermittelt wurde die Rezeption: 1) Durch die Lehre des Röm. R. an den neugegründeten Deutschen Universitäten; 2) durch die Berufung von R-gelehrten (doctores iuris) in höhere Staatsämter, in den Rat der Städte und in die höchsten Reichs- und Landesgerichte; 3) durch die Praris der geistlichen Gerichte; 4) durch das Entstehen einer populären Litteratur des Röm. R., welche dasselbe in den Kreisen der nichtgelehrten Geschäftsmänner einbürgern half (wie z. B. Ulrich Tenglers Laienspiegel, der seit 1516 von Seb. Brant herausgegebene Klagspiegel). Einen geseglichen Ausdruck fand die unmittelbare Gültigkeit des Röm. R. für Deutschland in der Kammergerichtsordnung von 1495. §. 3.

§ 14. C. Die Reform und Blüte der Rechtswissenschaft im 16. u. 17. Jahrhundert.

I. Die Wiederbelebung der klassischen Studien bewirkte allmählich auch einen unvergleichlichen Aufschwung der Jurisprudenz, brachte eine neue Methode zur Herrschaft und führte zu einer gründlicheren und geschmackvolleren Behandlung des Röm. R., welche jezt erst ein eigentlich wissenschaftliches Gepräge erhielt. Man fing jest an, das Röm. R. um seiner selbst willen, als Teil des klassischen Altertums, ohne unmittelbare Rücksicht auf die praktische Anwendung, historisch, kritisch und eregetisch zu bearbeiten, und suchte in den Geist der klassischen Röm. Juristen einzudringen, indem man zur Erklärung

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