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torium —, welche durch die Klarheit und Präzision der Darstellung berühmt geworden ist.

4) Zwei kleine Bruchstücke von Ulpiani institutiones, von Endlicher 1835 in Wien aufgefunden. Herausgegeben in den vorhin genannten Ausgg. des lib. sing. Neue Revision der Hdschr. von Krüger, krit. Versuche. Berl. 1870. S. 140 flg. Danach die Ausgg. von Huschke 1. c. p. 601 und Collectio cit. p. 157. Vgl. Bremer de Ulp. instit. Bonn 1863.

5) Pauli sententiarum (receptarum) ad filium 1. V, erhalten in der lex Romana Visigothorum (§ 9. V.). Diese Schrift, welche uns in verhältnismäßiger Reinheit, jedoch mit Weglassung mancher Stücke (die aber zum Teil wieder aus den Ercerpten in Just. Digesten und anderen Sammlungen ergänzt werden können) überliefert ist, enthält eine nach dem Ediktssysteme, mit Einschaltung der nicht ediktsmäßigen Materien und des neueren Kaiser-R., geordnete übersichtliche Zusammenstellung der anerkannten R-säße des gesamten R. zum praktischen Gebrauche, welcher später eine unbe dingte Autorität beigelegt wurde. (§ 9. II.) Neueste Ausgg. von Arndts, Bonn. 1833. Huschke 1. c. p. 434. Krueger 1. c. p. 41.

6) Zwei kleine Bruchstücke, das eine wohl aus einem Ediktskommentar, das andere aus Papin. resp. 1. V. auf drei stark beschädigten in Ägypten gefundenen Pergamentfehen. Gelesen und herausgegeben das erstere von Mommsen, das zweite von Krüger in den Monatsberichten der Berliner Akademie v. 1879 S. 501, v. 1880 S. 363; dann Zschr. d. Savigny-Stiftung I. S. 93. II. S. 83.

b. In einer späteren, sehr korrumpirenden Verarbeitung ist erhalten das sog. fragm. veteris Iurisconsulti (Gaii? Pauli? Scaevolae? Pomponii?) de iuris partibus et de manumissionibus in des Magister Dositheus interpretamenta, einem für den lateinischgriechischen Unterricht bestimmten Schulbuche mit Grammatik, Glossar und Stücken zum übersehen. Der griechische Tert des fragm. enthält eine Übersetzung des Originals, der lateinische wohl eine von Schülern gefertigte, fast sinnlose Rückübersehung. Ausgg.: Böcking, Dos. interpr. 1. III. Bonn. 1832, Lachmann, Versuch über Dos. Berl. 1837, danach Böcking in seiner Ausg. des Ulpianus p. 159, Huschke 1. c. p. 422, Krueger in Collect. cit. p. 149. (Vgl. Dirksen, hinterl. Schr. II. S. 392 flg.)

VI. Nicht als R-quellen im eigentl. Sinne (§ 3. I.), sondern im Sinne von Erkenntnisquellen für das Vorjustinianische R. kommen noch die uns inschriftlich erhaltenen Urkunden über R-akte u. dgl. in Betracht (Bruns cit. p. 200-253), unter welchen folgende hervorzuheben sind.

A. Urkunden über R-geschäfte.

a. Mancipationes: 1) Manc. fiduciae causa zum Zwecke pfandrechtlicher Sicherstellung, wohl nur Formular; gefunden in Spanien 1867. Herausgegeben und erläutert von Degenkolb, Zschr. f.

R-gesch. IX. S. 117, Rudorff das. XI. S. 52, Krüger, krit. Versuche, S. 41. 2) Manc. donationis causa: Donatio Flavii Syntrophi, mit vorangehender, die Verpflichtungen des Empfängers normirender Pönalstipulation. Don. Fl. Artemidori; Don. Statiae Irenes, beide mit angehängter Stipulation seitens des Beschenkten. Herausgegeben mit Kommentar von Huschke, Fl. Syntr. don. instr. Vratisl. 1838.

b. Kaufkontrakte mit Quittung der Kontrahenten und angehängter, durch Bürgen gesicherter Eviktionsstipulation, Darlehnsstipulationen, Societätskontrakte und Verträge über locatio operarum: auf Triptychen aus den „Siebenbürgischen Wachstafeln." Eine locatio operis (Bauverdingung) in der Lex parieti faciendo

Puteolana.

c. Dekret der Curia von Puteoli, wodurch das für eine superficies an einem auf städtischem Grunde errichteten Gebäude zu leistende solarium unter der Bedingung des Erlöschens des superficiarischen R. beim Tode des Inhabers erlassen wird; aufgefunden 1861; herausgegeben und erläutert von Degenkolb, Zschr. f. Rgesch. IV. S. 474.

d. Obligationes praediorum. Dahin gehören zwei die Trajanische Alimentenstiftung für italische Waisen betr. Tafeln, in welchen die Grundbesizer, bei denen das Stiftungskapital verzinslich untergebracht wird, ihre zur Verpfändung bestimmten Grundstücke an geben: 1) Tabula alimentaria Veleias (103 n. Chr.), aufgefunden 1747. 2) Tab. alim. Baebianorum (101 n. Chr.), gefunden 1831, herausgegeben mit Kommentar von Henzen, t. a. B. Rom. 1843.

e. Testamenti Dasumii (109 n. Chr.); höchst fragmentarisch erhalten auf zwei 1820 und 1830 bei Rom gefundenen Tafeln; herausgegeben von Rudorff, Zschr. f. gesch. R-W. XII. S. 301.

B. Statuten (leges) und Beschlüsse von Gesellschaften und Vereinen.

a. Lex collegii funeraticii Lanuvini (133 n. Chr.), eines Begräbnis- und Sterbekassenvereines; herausgegeben und erläutert von Mommsen de collegiis, Kil. 1843 p. 98. b. Die Bekanntmachung über die Auflösung eines coll. fun. Alburnense seitens des magister collegii (167 n. Chr.), in den Siebenbürg. Wachstaf. Erläutert von Huschke, Zschr. f. gesch. R-W. XII. S. 173. c. Statut eines coll. aquae (,,Brunnenordnung einer Röm. Walkergilde“?); herausg. von Rudorff, ebendas. XV. Š. 203. d. Lex metalli Vipascensis, gefunden in Lusitanien 1876, eine kaiserliche Bergwerksordnung, deren erhaltener Teil von der Verpachtung aller möglichen an dem Orte des Bergwerkes zu betreibenden und dadurch monopolifirten Gewerbe und Geschäfte handelt. Herausgegeben mit Kommentar von Hübner, Mommsen, Ephem. epigraph. III. fasc. 3.

C. Urkunden über Rechtsstreitigkeiten.

a. Sententia Minuciorum (Kommissarien des Röm. Senates) in Grenzstreitigkeiten der Stadt Genua und der zu ihr gehörigen Ge

Salkowski, Institutionen. 4. Aufl.

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meinde der Viturier (637 d. St.), gefunden 1506, erläutert von Rudorff, Zschr. f. R-gesch. I. S. 168. b. Ein Schiedsrichterspruch in Grenzstreitigkeiten der Stadt Histonium, herausgegeben von Mommsen, Stadtrechte S. 484. c. Lis fullonum (244 n. Chr.), gefunden 1701 in Rom, enthält einen aktenmäßigen Bericht über einen langwierigen (v. 226-244 geführten) Prozeß gegen die Röm. Walkerinnung, betr. den von derselben an den Fiskus nach andern an dieselbe (??) — zu leistenden Wasserzins. Herausgegeben mit Kommentar von Rudorff, Zschr. f. gesch. R-W. XV. S. 254, Mommsen das. S. 326, Bremer, Rhein. Museum, Jahrg. 1866 S. 10.

§ 9. III. Die Zeit bis auf Justinian.

I. Die 4. Periode, welche mit Justinians (527-565) Gesetzgebung abschließt, ist die Zeit des Verfalles des reinen Röm. R. wie der R-wissenschaft, und zugleich die Zeit der Kosmopolitisirung des Röm. R. Die schon von Diokletian begründete und von Constantin vollendete neue (centralisirte und absolutistische) Organisation des Staatswesens, dessen Schwerpunkt nach der Osthälfte des Reiches (Konstantinopel) verlegt wurde, die Einführung der christlichen Staatsreligion, der allgemeine Kulturverfall und das Erlöschen der produktiven Kraft auf dem R-gebiete, sowie der Untergang der Röm. Nationalität bestimmen auch die R-entwickelung, als deren Hauptaufgabe die Beseitigung der abgestorbenen nationalen Elemente des Röm. Privat-R. und damit die Erweiterung desselben zu einem die allgemeineren R-anschauungen des ius gentium enthaltenden (vgl.. 3. B. § 39 IV. §§ 74. 75. 81. 150. 166. 170. 181.) Universal-R. erscheint, wodurch der Übergang des Röm. R. auf die Neuzeit erst ermöglicht und vorbereitet wurde.

Die Fortbildung des R. erfolgte jegt einzig durch die kaiserliche Gesetzgebung 'tam conditor quam interpres legum solus imperator' und zwar vorwiegend durch edicta (leges generales). Den rescripta und decreta wurde durch Arcadius und Honorius 398 die Geltung über den einzelnen Fall hinaus entzogen, jedoch sollten sie nach einer Bestimmung von Theodosius und Valentinian von 426 dann allgemeine R-verbindlichkeit haben, wenn ihnen der Kaiser selbst durch eine besondere Klausel oder durch die Bezeichnung als generalis lex s. edictum Gesezeskraft beigelegt hatte. Dagegen wurden von Justinian wieder die decreta für allgemein rechtsverbindlich erklärt. Die vom Kaiser unterzeichneten edicta hatten entweder die Form eines Erlasses an den Senat oder einer Bekanntmachung an die Unterthanen, welche in der Regel einem höchsten Reichsbeamten zugefertigt und von diesem dann abschriftlich durch öffentlichen Aushang u. dgl. publizirt wurde. -,,Sanctiones pragmaticae." - Seit der Teilung des Reiches erfolgte regelmäßig die Zusendung der in dem einen Reichsteile erlassenen Geseze an den Hof des anderen

behufs der Publikation in demselben. Übrigens betraf die neuere Gesezgebung zum größten Teile nur die gesamte Verwaltung, das Straf- und Prozeß-R.; auf dem Gebiete des Privat-R. war sie in geringerem Maße produktiv, indem sie nicht sowohl das R. wahrhaft fortbildete, als vielmehr nur Veraltetes beseitigte. Hierin sowohl, wie in der Inkorrektheit, Unklarheit und Weitschweifigkeit und in dem,,byzantinischen“ Schwulste jener Geseze spiegelt sich deutlich die juristische Unfähigkeit und Unbildung dieser Periode wieder.

II. In dem gesamten R-stoffe werden jezt vom Standpunkte der praktischen R-anwendung aus zwei Massen unterschieden: ius (vetus) d. i. die klassische juristische Litteratur mit Einschluß der in den Privatsammlungen enthaltenen kaiserlichen Konstitutionen und leges (novae), die seit Constantin erlassenen Geseze. Was die erstere anbetrifft, so fehlte es zu einem gründlichen Studium und einer vollen praktischen Verwertung derselben an dem wissenschaftlichen Sinne und der juristischen Tüchtigkeit. Vielmehr beschränkte sich die Praxis immer mehr auf einige weitverbreitete Werke weniger besonders angesehener Juristen. Hierauf bezieht sich das sog. Citirgeses Valentinians III. v. J. 426, welches einerseits eine umfassendere Benutzung der gesamten, in der Praxis zum größten Teile außer Gebrauch gekommenen klassischen R-literatur herbeiführen wollte, indem es zugleich die Beschränkung des gesetzlichen Ansehens auf die Iuris auctores und die Veteres (§ 8. V. A.) einschärfte andererseits aber behufs Entscheidung der in derselben vorkommenden Kontroversen durch Regelung der äußeren Autorität der Juristenschriften, sowie durch die dem Zeitgeiste entsprechende Einführung des Grundsages einer mechanischen Stimmzählung der Praris zu Hülfe zu kommen suchte.

Impp. Theodosius et Valentinianus AA. ad Senatum urbis Romae. Papiniani, Pauli, Gaii, Ulpiani atque Modestini scripta universa firmamus ita, ut Gaium quae Paulum, Ulpianum et cunctos comitetur auctoritas, lectionesque ex omni eius opere recitentur. Eorum quoque scientiam, quorum tractatus atque sententias praedicti omnes suis operibus miscuerunt, ratam esse censemus, (ut Scaevolae, Sabini, Iuliani atque Marcelli omniumque quos illi celebrarunt): si tamen eorum libri propter antiquitatis incertum codicum collatione firmentur. Ubi autem diversae sententiae proferuntur, potior numerus vincat auctorum, vel si numerus aequalis sit, eius partis praecedat auctoritas, in qua excellentis ingenii vir Papinianus emineat, qui, ut singulos vincit, ita cedit duobus. Notas etiam Pauli atque Ulpiani in Papiniani corpus factas, sicut dudum (a. 321. a Constantino imp. L. 1. Th. C. eod.) statutum est, praecipimus infirmari. Ubi autem pares eorum sententiae recitantur, quorum par censetur auctoritas, quod sequi debeat, eligat

moderatio iudicantis. Pauli quoque sententias semper valere praecipimus. 1. 3 C. Th. de resp. prud. 1, 4.

III. Der R-unterricht wurde jest an öffentlichen R-schulen von angestellten R-lehrern (professores) nach einem bestimmten Lehrplan erteilt. (Const. Omnem reip. § 1.) 3m 1. Jahre wurden be handelt: Gaii institutiones und 4 libri singulares (vgl. § 10. II. b.) aus dessen Ediktskommentar; im 2. Jahre: auszugsweise der 1-3. Abschnitt des Ediktes, nach einem Ediktskommentar (vielleicht des Ulpianus); im 3. Jahre: die im vorigen Jahre übergangenen Stücke des genannten 2. u. 3. Abschn. und 8 Bücher aus Papiniani resp.; im 4. Jahre: Privatstudium der Resp. des Paulus; im 5. Jahre: Privatstudium der Konstitutionen.

IV. Rechtssammlungen.

A. Durch das Bedürfnis der Praxis wurden Sammlungen der zerstreuten, schwer zugänglichen und zum größten Teile nicht offiziell publizirten kaiserlichen Konstitutionen hervorgerufen.

a. Zwei Privatsammlungen: Gregorianus Codex (c. 300 n. Chr.), und Hermogenianus Codex (um die Mitte oder gegen das Ende des 4. Jahrh.), von welchen beiden in der 1. Rom. Visig. und in anderen Kompilationen nur wenige Fragmente erhalten sind.

b. Codex Theodosianus, eine offizielle von Theodosius II. und Valentinian III. veranstaltete (429 n. Chr. angeordnete, dann liegen gebliebene, 435 wieder begonnene, 438 vollendete und mit Bestätigung des cod. Greg. und Herm. publizirte) Kodifikation der kaiserl. Konstitutionen seit Constantin d. Gr., in welcher dieselben jedoch manche redaktionelle Änderung erfahren haben. Diese Sammlung besteht aus 16 Büchern, die in Titel zerfallen, in welchen die einzelnen Konstitutionen chronologisch geordnet sind. Buch 6-16 sind in ursprünglicher Gestalt, B. 1-5 größtenteils nur in dem Auszuge der lex Romana Visigothorum erhalten. Hieran schließt sich die Sammlung der später erlassenen Konstitutionen (novellae leges) von Theodosius II. und Nachfolgern. Neueste Ausgabe: Cod. Greg., Hermog., Theodos., Novellae constitut. etc. ed. Gust. Haenel. Bonn. 1837-44. 4. Berühmte Ausgabe des Cod. Theodos. mit reichhaltigstem Kommentar von Iac. Gothofredus (ed. Marville, dann Ritter) Lips. 1736-45. 6 Bde. fol.

B. Da man bei dem Verfalle der R-wissenschaft die gesamte klassische R-literatur nicht mehr zu beherrschen vermochte, so machte sich ferner das Bedürfnis von Auszügen und Kompilationen des Juristen R. geltend.

a. Diesem Bedürfnis suchten zunächst -sei es für praktische, sei es für didaktische Zwecke Genüge zu leisten die in Just. Digesten mit excerpirten libri VI iuris epitomarum des Hermogenianus (A. a.?), enthaltend eine systematische Kompilation aus verschiedenen Schriften der klassischen Juristen, in welcher die Ausführungen derselben ohne Angabe der Quelle - meistens in aphoristische Lehrsäge zusammengezogen sind.

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