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b. Eine Zusammenstellung von Excerpten aus der juristischen Litteratur und von Konstitutionen enthalten die sog. Fragmenta Vaticana, welche von Angelo Mai 1820 in einer palimpsesten Hdschr. der Vatikanischen Bibliothek (28 zum Teil der Länge nach durchschnittene Blätter) aufgefunden sind. Das uns erhaltene Bruchstück dieser für den Gebrauch der Praxis, ohne wissenschaftliche Einsicht und troh der Einteilung in Titel (Kauf, Nießbrauch, Dos, Excusationen, Schenkung, Stellvertretung) unsystematisch angelegten

jedenfalls vor 426, nach Mommsen unter Constantin, nach Huschke unter Honorius entstandenen, Privatkompilation enthält außer Konstitutionen, Ercerpte fast einzig aus Schriften von Papinian, Ulpian und Paulus, in welchen die betr. Stellen in reiner und vollständiger Gestalt überliefert sind. Neueste Ausgaben von Th. Mommsen, Berol. 1860. 4. (Faffimile der Hdschr.), Bonn. 1861; Huschke 1. c. p. 688 ff.

C. Eine Zusammenstellung von Säßen des mosaischen und weltlichen R. wohl behufs Nachweisung der Übereinstimmung beider resp. der Priorität des ersteren bietet die um 400 von einem Kleriker (Rufinus von Aquileja? Ambrosius von Mailand?) abgefaßte Collatio legum Mosaicarum et Romanarum s. Lex Dei, welche in 16 Titeln (größtenteils kriminalrechtlichen Inhaltes) Excerpte aus Schriften der fünf Juristen des Citirgesehes und aus Konstitutionen enthält. Neueste Ausgaben von Blume, Bonn. 1833, Huschke 1. c. p. 627 ff., (Blume, Zschr. f. gesch. R-W. X. S. 298 ff., Lachmann das. S. 309., Huschke das. XIII. S. 1 ff., Dirksen, hinterl. Schr. II. S. 100 ff., Rudorff üb. d. Ursprung 2c. d. Lex Dei Berl. 1869.)

D. Die sog. Consultatio veteris JCti (wohl um 500 verfaßt) enthält eine Reihe von R-gutachten, in welchen Stellen aus Pauli sententiae und Konstitutionen überliefert werden. Neueste Ausgabe von Huschke 1. c. p. 795 ff.

V. In den auf weströmischem Boden i. J. 476 gegründeten Germanischen Staaten, in welchen die der Germanischen und Römischen Nation Angehörigen — zufolge des Prinzips der „persönlichen Rechte" - je nach ihrem besonderen Stammes R. lebten, fanden seit Anfang des 6. Jahrh. Zusammenstellungen und Aufzeichnungen der Rechte statt. Die wichtigste unter den leges Romanae ift die lex Rom. Visigothorum (Breviarium Alaricianum), welche unter Alarich II. i. J. 506 abgefaßt und als ausschließliches Gesetzbuch für die Röm. Unterthanen des Westgothenreiches publizirt wurde. Es sind darin der Reihe nach epitomirt, aber mit Ausnahme von sub c. ohne Veränderung des Tertes: a. Codex Theodosianus (-1% aller Konstitutionen); b. Novellae Constitutiones (IV. A. b. nur c. 1); c. Gaii institutiones, in einer verstümmelnden Verarbeitung in 2 Büchern (sog. Gaii epitome); d. Pauli sentent. 1. V; e. Codicis Gregoriani 1. V (nur 22 Konst.);

moderatio iudicantis. Pauli quoque sententias semper valere praecipimus. 1. 3 C. Th. de resp. prud. 1, 4.

III. Der R-unterricht wurde jest an öffentlichen R-schulen von angestellten R-lehrern (professores) nach einem bestimmten Lehrplan erteilt. (Const. Omnem reip. § 1.) 3m 1. Jahre wurden behandelt: Gaii institutiones und 4 libri singulares (vgl. § 10. II. b.) aus dessen Ediktskommentar; im 2. Jahre: auszugsweise der 1—3. Abschnitt des Ediktes, nach einem Ediktskommentar (vielleicht des Ulpianus); im 3. Jahre: die im vorigen Jahre übergangenen Stücke des genannten 2. u. 3. Abschn. und 8 Bücher aus Papiniani resp.; im 4. Jahre: Privatstudium der Resp. des Paulus; im 5. Jahre: Privatstudium der Konstitutionen.

IV. Rechtssammlungen.

A. Durch das Bedürfnis der Praxis wurden Sammlungen der zerstreuten, schwer zugänglichen und zum größten Teile nicht offiziell publizirten kaiserlichen Konstitutionen hervorgerufen.

a. Zwei Privatsammlungen: Gregorianus Codex (c. 300 n. Chr.), und Hermogenianus Codex (um die Mitte oder gegen das Ende des 4. Jahrh.), von welchen beiden in der 1. Rom. Visig. und in anderen Kompilationen nur wenige Fragmente erhalten sind.

b. Codex Theodosianus, eine offizielle von Theodosius II. und Valentinian III. veranstaltete (429 n. Chr. angeordnete, dann liegen gebliebene, 435 wieder begonnene, 438 vollendete und mit Bestätigung des cod. Greg. und Herm. publizirte) Kodifikation der kaiserl. Konstitutionen seit Constantin d. Gr., in welcher dieselben jedoch manche redaktionelle Änderung erfahren haben. Diese Sammlung besteht aus 16 Büchern, die in Titel zerfallen, in welchen die einzelnen Konstitutionen chronologisch geordnet sind. Buch 6-16 sind in ursprünglicher Gestalt, B. 1-5 größtenteils nur in dem Auszuge der lex Romana Visigothorum erhalten. Hieran schließt sich die Sammlung der später erlassenen Konstitutionen (novellae leges) von. Theodosius II. und Nachfolgern. Neueste Ausgabe: Cod. Greg., Hermog., Theodos., Novellae constitut. etc. ed. Gust. Haenel. Bonn. 1837-44. 4. Berühmte Ausgabe des Cod. Theodos. mit reichhaltigstem Kommentar von Iac. Gothofredus (ed. Marville, dann Ritter) Lips. 1736-45. 6 Bde. fol.

B. Da man bei dem Verfalle der R-wissenschaft die gesamte klassische R-literatur nicht mehr zu beherrschen vermochte, so machte fich ferner das Bedürfnis von Auszügen und Kompilationen des Juristen-R. geltend.

a. Diesem Bedürfnis suchten zunächst sei es für praktische, sei es für didaktische Zwecke Genüge zu leisten die in Just. Digesten mit ercerpirten libri VI iuris epitomarum des Hermogenianus (A. a.?), enthaltend eine systematische Kompilation aus verschiedenen Schriften der klassischen Juristen, in welcher die Ausführungen derselben ohne Angabe der Quelle meistens in aphoristische Lehrsäge zusammengezogen sind.

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b. Eine Zusammenstellung von Excerpten aus der juristischen Litteratur und von Konstitutionen enthalten die sog. Fragmenta Vaticana, welche von Angelo Mai 1820 in einer palimpsesten Hdschr. der Vatikanischen Bibliothek (28 zum Teil der Länge nach durchschnittene Blätter) aufgefunden sind. Das uns erhaltene Bruchstück dieser für den Gebrauch der Praxis, ohne wissenschaftliche Einsicht und troß der Einteilung in Titel (Kauf, Nießbrauch, Dos, Excusationen, Schenkung, Stellvertretung) unsystematisch angelegten

jedenfalls vor 426, nach Mommsen unter Constantin, nach Huschke unter Honorius entstandenen, - Privatkompilation enthält außer Konstitutionen, Ercerpte fast einzig aus Schriften von Papinian, Ulpian und Paulus, in welchen die betr. Stellen in reiner und vollständiger Gestalt überliefert sind. Neueste Ausgaben von Th. Mommsen, Berol. 1860. 4. (Faksimile der Hdschr.), Bonn. 1861; Huschke 1. c. p. 688 ff.

C. Eine Zusammenstellung von Säßen des mosaischen und weltlichen R. — wohl behufs Nachweisung der Übereinstimmung beider resp. der Priorität des ersteren bietet die um 400 von einem Kleriker (Rufinus von Aquileja? Ambrosius von Mailand ?) abgefaßte Collatio legum Mosaicarum et Romanarum s. Lex Dei, welche in 16 Titeln (größtenteils kriminalrechtlichen Inhaltes) Excerpte aus Schriften der fünf Juristen des Citirgesezes und aus Konstitutionen enthält. Neueste Ausgaben von Blume, Bonn. 1833, Huschke 1. c. p. 627 ff., (Blume, Zschr. f. gesch. R-W. X. S. 298 ff., Lachmann das. S. 309., Huschke das. XIII. S. 1 ff., Dirksen, hinterl. Schr. II. S. 100 ff., Rudorff üb. d. Ursprung ic. d. Lex Dei Berl. 1869.)

D. Die sog. Consultatio veteris JCti (wohl um 500 verfaßt) enthält eine Reihe von R-gutachten, in welchen Stellen aus Pauli sententiae und Konstitutionen überliefert werden. Neueste Ausgabe von Huschke l. c. p. 795 ff.

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V. In den auf weströmischem Boden i. J. 476 gegründeten Germanischen Staaten, in welchen die der Germanischen und Römischen Nation Angehörigen zufolge des Prinzips der ,,persönlichen Rechte" je nach ihrem besonderen Stammes R. lebten, fanden seit Anfang des 6. Jahrh. Zusammenstellungen und Aufzeichnungen der Rechte statt. Die wichtigste unter den leges Romanae ist die lex Rom. Visigothorum (Breviarium Alaricianum), welche unter Alarich II. i. J. 506 abgefaßt und als ausschließ liches Gesetzbuch für die Röm. Unterthanen des Westgothenreiches publizirt wurde. Es sind darin der Reihe nach epitomirt, aber mit Ausnahme von sub c. ohne Veränderung des Tertes: a. Codex Theodosianus (-1% aller Konstitutionen); b. Novellae Constitutiones (IV. A. b. nur c. 1); c. Gaii institutiones, in einer verstümmelnden Verarbeitung in 2 Büchern (sog. Gaii epitome); d. Pauli sentent. 1. V; e. Codicis Gregoriani 1. V (nur 22 Konst.);

f. Hermogeniani Corporis liber (nur 2 Konst.); g. Papiniani 1. I responsor. (nur 1 Stelle).

§ 10. IV. Die Rechtssammlung Justinians.

In einer weit umfassenderen und glücklicheren Weise, als bei den früheren Versuchen — namentlich was die klassische R-literatur anbetrifft - -löste endlich Justinian durch seine R-sammlung die von der Zeit gestellte Aufgabe einer kompilatorischen Verarbeitung des vorhandenen kaum noch übersehbaren und auch schwer zugänglichen und daher wenig benutten R-materials und gab so dem Röm. R. die Gestalt, in welcher es bei den modernen Kulturvölkern rezipirt worden ist. Der Plan ging auf eine Kodifikation des ge= samten praktischen R., d. h. eine epitomirende Zusammenstellung der leges sowohl, wie des ius.

I. Die einzelnen Teile der Just. R-sammlung und Gesetzgebung.

A. Durch die Const. Haec quae necessario von 13. II. 528 wurde eine Kommission von 10 höheren Reichsbeamten (darunter auch Tribonian, und der R-lehrer Theophilus) und Advokaten, unter Erteilung der weitesten Vollmachten, beauftragt, aus den in den 3 vorhandenen Codices enthaltenen und den später erlassenen Konstitutionen einen neuen Codex zusammenzustellen. Das nach einem Jahre vollendete Werk wurde durch die Const. Summa reipublicae von 7. IV. 529 als Iustinianus Codex bestätigt, mit Aufhebung der Gültigkeit der 3 Codices und der nicht aufgenommenen einzelnen Konstitutionen. Bevor die Kompilation des ius in Angriff genommen wurde, erging noch eine Reihe von Konstitutionen, in welchen teils schon aus dem älteren R. stammende Kontroversen entschieden (,, quinquaginta decisiones") teils veraltete R-institute beseitigt und andere wieder umgeformt wurden.

permisimus, resecatis tam supervacuis. . . praefationibus, quam similibus et contrariis . . ., illis etiam quae in desuetudinem abierunt, certas et brevi sermone conscriptas ex tribus codicibus, novellis etiam constitutionibus leges componere et congruis subdere titulis, adiicientes quidem et detrahentes, immo et mutantes verba earum, ubi hoc rei commoditas exigebat. Const. Haec quae § 2.

B. Durch die Const. Deo auctore von 15. XII. 530 beauftragte Justinian eine Kommission von 16 Mitgliedern unter dem Vorsitze des Quaestor S. Palatii Tribonian (in welcher auch die R-lehrer Theophilus und Cratinus von der R-schule zu Konstantinopel, Dorotheus und Anatolius von der zu Berytus) mit der auszugsweisen, systematischen Zusammenstellung des noch praktisch Brauchbaren aus den Schriften der anerkannten iuris auctores ohne Rücksicht auf das Valent. Citirgeset, wobei der Kommission sowohl hinsichtlich der Ausscheidung des Überflüssigen, Veralteten, Wider

sprechenden, wie hinsichtlich redaktioneller und inhaltlicher Änderung der aufzunehmenden Stellen - Interpolationen, sog. emblemata Triboniani freie Hand gelassen war, im übrigen aber leştere ihren Charakter als Excerpte (mit Bezeichnung der Quelle) beibehalten sollten. Zugleich wurde, um einer Korrumpirung des Tertes vorzubeugen, und damit nicht wieder an Stelle des ius certum ac receptum ein ius controversum entstünde, der Gebrauch von Siglen, sowie die Anfertigung und Verbreitung von Kommentaren zu dem Werke (nach Art der libri ad Edictum, Sabinum u. dgl.) in Zukunft bei Strafe verboten. (Vgl. § 11. I.) Das etwas eilfertig vollendete R-buch wurde durch ein Publikationspatent vom 16. XII. 533 (Const. Tanta und Aedoxer) mit Gesezeskraft und mit Aufhebung der Gültigkeit aller Juristenschriften — sowohl für den praktischen Gebrauch, wie für die Interpretation I unter dem Titel Iustiniani iuris enucleati ex omni vetere iure collecti Digestorum s. Pandectarum libri bestätigt.

nemo.. audeat commentarios. . adnectere: nisi tantum si velit in Graecam vocem transformare sub eodem ordine eaque consequentia, sub qua et voces Romanae positae sunt (hoc quod Graeci xarà пóda dicunt), et si qui forsitan per titulorum subtilitatem adnotare maluerint et ea quae zapárizλa nuncupantur componere; alias autem legum interpretationes, immo magis perversiones eos iactare non concedimus, ne verbositas eorum aliquòd legibus nostris adferat ex confusione dedecus. Const. Tanta § 21.

Excerpirt sind in den Digesten Schriften von 39 Juristen (,, index Florentinus"), jedoch in ungleichem Maße; am stärksten find excerpirt Ulpianus (c. 1, der Dig.), Paulus (c. 1), Papinianus (c. 118), Iulianus (c. 121), Pomponius und Cervidius Scaevola (c. 1/24), Gaius (c. 1/28), Modestinus (c. 145), Marcellus (c. 10). Erhalten ist uns von der gesamten excerpirten R-literatur überhaupt C. 1/20- Die i. q. nach dem Ediktssysteme geordneten Digesten zerfallen in 50 Bücher, diese mit Ausnahme von B. 30-32 (de legatis) in (sehr ungleiche) Titel mit Rubriken, unter welchen die einzelnen Excerpte (leges, fragmenta) mit Angabe der Schrift, aus welcher sie entnommen (inscriptio), zusammengestellt sind. (Die Paragrapheneinteilung der Excerpte ist erst später entstanden.) Eine, mit der Ordnung des Ediktes und mit dem R-unterricht zusammenhängende, Nebeneinteilung ist die in 7 partes: Pars I. s. πρῶτα = = 1. 1—4; p. II. s. de iudiciis 1. 5—11; p. III. s. de rebus sc. creditis = = 1. 12—19; p. IV. s. umbilicus = 1. 20—27; p. V. s. de testamentis = 1. 28—36; p. VI.—1. 37—44; p. VII. = 1. 45-50. Einen besonderen Namen führen B. 20—22 = Antipapinianus (bei den byzantinischen Juristen); B. 23-36 (worin über Ehe und dos, Vormundschaft, Testament und Vermächtnisse gehandelt wird) = libri singulares; B. 47-48 (Delikte und Straf-R.) libri terribiles. Innerhalb der Titel sind die Excerpte

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