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Ortsantheile, soweit er ihnen bisher zugestanden hat; 9. Die bei den Gebietsabtretungen zu Üllersdorf und Weigsdorf unter eine andere Hoheit übergehenden Theile von Dominien oder Rittergütern behalten auch unter dieser neuen Hoheit ihre Dominialqualität und werden derjenigen politischen Rechte theilhaftig, welche aus dieser Eigenschaft nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates, dem sie künftig angehören, hervorgehen. Insbesondere werden auch die fideicommissarischen Verhältnisse der Herrschaft Reibersdorf hinsichtlich der darunter begriffenen, durch diese Abtretung betroffenen Gebietstheile von der k. k. österreichischen Regierung aufrecht erhalten werden; 10. Den böhmischen und sächsischen Gerichtsherrschaften verbleiben auch über die, dem Gebietsaustausche zufolge, unter fremde Hoheit kommenden Gebietstheile die bisher ausgeübten Jurisdictionsgerechtsame und obrigkeitlichen Rechte, jedoch unter der Hoheit, mithin nach den Gesetzen, und unter der Oberaufsicht des Staates, dem diese Gebietstheile künftig angehören und dergestalt, dass jene Gerechtsame durch einen von der Regierung dieses Staates verpflichteten und in deren Gebiete wesentlich wohnhaften, zu dieser Geschäftsbesorgung befähigten Beamten ausgeübt werden, auch überhaupt allem dem genügt werde, was in Bezug auf diese Ausübung die in gedachtem Staate bereits bestehenden oder künftigen Vorschriften erfordern;

11. Die Dienste, Zinsen und Gebührnisse aller Art, welche in den durch die Gebietsabtretungen und Austausche betroffenen Gebietstheilen von den dasigen Unterthanen ihrer Gutsherrschaft bisher zu leisten und zu entrichten waren, sind auch künftig völlig ungehindert derselben zu leisten und zu entrichten, sowie in gleichem Maasse auch die etwa bestehenden Hutungs- und andere derartigen Dienstbarkeiten fortdauern; vorbehältlich der Anwendbarkeit der wegen Ablösung solcher Leistungen und Dienstbarkeiten in dem Staate, welchem der Verpflichtete angehört, bestehenden oder noch erlassen werdenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Leistung der statt der Abentrichtung an die Betheiligten auf die königlich-sächsische Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten, so weit deren von den unter böhmische Lan

deshoheit gelangenden, bisher sächsischen Gebietstheilen zu entrichten sind, hat ebenfalls fortzudauern.

Die fraglichen Berechtigungen im fremden Gebiete bilden übrigens für sich allein keine besondere Realität in Bezug auf den Staat, in dem sie auszuüben sind, sondern sind in jeder Hinsicht als Pertinenzen des Hauptgutes zu betrachten; 12. Die dieser Verpflichtungen halber entstehenden Streitigkeiten sind bei den competenten Behörden desjenigen Staates, dem der Beklagte angehört, zur Erledigung zu bringen, jedoch nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen, unter dessen Landeshoheit die Verbindlichkeit, von deren Erfüllung es sich handelt, entstanden ist. Die Execution wegen derartiger Leistungen u. s. w. kann nur von der zuständigen Behörde des Staates verfügt werden, dem der Verpflichtete angehört;

13. Um den vorstehend besprochenen Streitigkeiten möglichst vorzubeugen, werden, unter Leitung der beiderseitigen Kreis- oder andern desshalb zu beauftragenden öffentlichen Behörden, unverweilt genaue Verzeichnisse der fraglichen Prästationen abgefasst und den Behörden, unter welche inländische, der auswärtigen Gutsherrlichkeit unterworfen bleibende Unterthanen zu stehen kommen, eingehändigt werden; 14. Da es zur Beseitigung mancher mit dem Fortbestehen der SS. 10 und 11 erwähnten Berechtigungen in einem auswärtigen Gebiete verbundenen Unzuträglichkeiten gereichen würde, wenn desshalb gegenseitige Austausche und Ausgleichungen im Wege der Vereinbarung unter den Betheiligten beider Staaten zu Stande kämen, so werden beiderseitige hohe Regierungen ihre betreffenden Behörden anweisen, dergleichen Vereinbarungen thunlichst zu begünstigen; 15. Es wird ermittelt werden, ob und welche verhältnissmässige Vergütungsantheile den beiderseits aus dem bisherigen Staatsverbande ausscheidenden Unterthanen aus dem Gemeindevermögen oder aus solchen öffentlichen Fonds gebühren und zu verabfolgen sind, zu deren Errichtung sie oder ihre Vorfahren mitgewirkt und an deren Vortheilen sie Theil zu nehmen berufen waren; auch wird in Erwägung genommen werden, was etwa sonst noch im gemeinschaftlichen Einverständnisse beider Regierungen vorgekehrt wer

den könne, um die aus der Veränderung der Hoheitsverhältnisse für die Privat- Interessen der dadurch Betroffenen hervorgehenden Folgen möglichst wenig fühlbar zu machen.

Art. XVII. Gleichermassen ist in Ansehung einiger besonderer, bei dem Niederleutersdorfer Bezirke zu berücksichtigender, und durch dessen Abtretung an Sachsen herbeigeführter Verhältnisse, Nachstehendes vereinbart worden:

1. Bei den Schwierigkeiten, welchen die Verweisung der katholischen Bevölkerung der Ortschaften Niederund Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde an eine sächsische Seelsorge dermalen unterliegt, bleibt, so lange königlich - sächsischer Seits andere Anordnungen nicht getroffen, oder auch von der k. k. österreichischen Regierung die Aufhebung des gegenwärtigen Zustandes nicht gewünscht wird, die katholische Einwohnerschaft jener vier Orte in Ansehung der Seelsorge und des Genusses der Sacra an die Geistlichkeit zu Warnsdorf verwiesen, so dass letzterer auch die Ertheilung des katholischen Unterrichtes in der Schule zu Neuleutersdorf, dann die Local-Inspection über dieselbe, obwohl unter Beobachtung der königlich sächsischen Schulgesetze, zustehen wird. Die den königlich - sächsischen Landesgesetzen zufolge, pfarramtlich festzustellenden Ereignisse und Familien - Verhältnisse sind durch das obrigkeitliche Amt der Herrschaft Rumburg bei der Pfarre zu Oberleutersdorf, behufs der Eintragung in das Kirchenbuch, zur Anzeige zu bringen, ohne dass jedoch für derartige Anzeigen einigerlei Stolgebühren werden angesonnen werden. Die Ausstellung der Tauf-, Trau- und Beerdigungs-Scheine verbleibt der Geistlichkeit zu Warnsdorf, und die gedachte katholische Einwohnerschaft hat, wenn es nicht schon bisher der Fall gewesen sein sollte, zu den Parochial - Lasten des Oberleutersdorfer Bezirkes nichts beizutragen;

2. Da die vier Ortschaften Nieder- und Neuleutersdorf Josephsdorf und Neuwalde integrirende Theile der fideicommissarischen Herrschaft Rumburg sind, SO wird die königlich-sächsische Regierung das fideicommissarische Verhältniss dieser Ortschaften aufrecht erhalten;

3. Die im vorstehenden Artikel XVI unter 9 und 10 über die Aufrechthaltung der Dominial-Qualität, dann der Jurisdictions-Gerechtsame und der obrigkeitlichen Rechte und über deren Ausübung getroffenen Bestimmungen gelten auch in Bezug auf die nur gedachten Ortschaften; es gibt aber die königlich-sächsiche Regierung ihre Zustimmung, dass die Obrigkeit der Herrschaft Rumburg diese Gerechtsame bei dem ihr angehörigen, in Sachsen gelegenen Lehngute Neugersdorf, so lange die mehrerwähnten vier Örtschaften mit diesem Gute denselben Besitzer haben, mitverwalten lassen könne. Ingleichen ist, was vorstehend unter 11 und 12 desselben Artikels vereinbart worden, auf den Niederleutersdorfer Bezirk in so weit anwendbar, als die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der obwaltenden Verhältnisse es ge

stattet.

Art. XVIII. Was die zu Ausgleichung der an mehreren Puncten der böhmisch - sächsischen Gränze obwaltenden Privatstreitigkeiten, von den beiderseitig Bevollmächtigten verabredeten Bestimmungen betrifft, so sind diese in der, Artikel I erwähnten Separat-Acte mitenthalten.

Art. XIX. Gegenwärtiger Haupt-Gränz- und Territorial - Recess wird den beiden allerhöchsten Souverainen zur Genehmigung vorgelegt, und es wird derselbe, nebst der Separat-Acte und der Convention über die Gränzbäche, nach Austausch der Ratificationen, welcher zu Dresden binnen acht Wochen, oder wo möglich noch früher erfolgen wird, gehörig kund gemacht werden.

Zu dessen Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und besiegelt. So geschehen zu Dresden am 5. März 1848.

(L. S.) Freiherr v. Pflügl m. p.

(L. S.) Dr. M. Günther m. p.

A.

Acte séparé signé à Dresde, le 5 mars 1848.

Zur Beilegung der an mehreren Strecken der böhmisch-sächsischen Gränze vorwaltenden Irrungen und Zweifel, und zur Austragung der damit in Verbindung stehenden Privat-Streitigkeiten haben die hiezu von ihren allerhöchsten Höfen bevollmächtigten ausserordentlichen Commissäre die nachstehende Uebereinkunft getroffen:

An der Gränze zwischen dem Ellbogner und dem Voigtländischen Kreise.

S. 1. Da, wo in dem die Gränze tragenden Wolfsbächel der Besitzer einer Rustical-Wirthschaft zu Gottmannsgrün, Thoma, ein Wehr eingezogen hat, ist nach Massgabe der Gränz-Revision vom 13. October 1846 für nöthig befunden worden, ein Normal - Zeichen einzulassen, über welches die Spannung des Bachwassers nicht stattfinden darf.

§. 2. Das der Pfarre in Rossbach gehörige, in älterer Zeit derselben von dem sächsischen Rittergute Bergen legirte Stück Holz, welches bereits bei einer GränzRevision vom 23. Juni 1790, obwohl unter Verwahrung des königlich-böhmischen Commissärs gegen die unbedingte Anerkennung der königlich-sächsischen HoheitsAnsprüche, für das Königreich Sachsen abgeraint wurde, ist nunmehr als zum königlich-sächsischen Gebiete gehörig definitiv anerkannt worden, jedoch ohne dass dadurch die Privatrechte beirrt werden, und indem man k. k. Österreichischer Seits gegen desfallsige Beeinträchtigungen Seiten des Rittergutes Bergen Verwahrung eingelegt hat.

§. 3. Wegen der im Möschel oder Lazargrunde bei Gettengrün gelegenen, im Besitze von Rossbacher Unterthanen befindlichen, von dem Wehre im Dötterweinbächlein links abwärts eine Zunge in das königlich-sächsische Gebiet bildenden Wiesen, derenthalben die beiderseitigen Commissäre bei der Verhandlung vom 19. August 1830 sich nicht haben vereinigen können, hat man königlichsächsischer Seits auf die bisherigen Hoheits-Ansprüche darüber verzichtet.

§. 4. Die unterm 26. Juni 1790 und 19. August 1830 commissarisch vereinbarte Erledigung der bei Gläsel's zu Rossbach Teiche über den Lauf der Landesgränze stattgefundenen Differenz ist genehmigt und hienach dieser Lauf dergestalt bestimmt worden, dass zwischen den an den entgegengesetzten Seiten des obgedachten, jetzt als Wiesengrund cultivirten Teiches eingesetzten Gränzmarken, die Gränzlinie in gerader Richtung über den Teich hinweggeht, so dass der rechts gelegene Theil zum Königreiche Böhmen, der links liegende zum Königreiche Sachsen gehört.

§. 5. Die, zu sonst Joseph, jetzt Johann Adam Ludwigs zu Rossbach Wald-Antheil auf dem sogenannten

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