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8.

Recès général de limites et de cession entre l'Autriche et la Saxe, signé à Dresde, le 5 mars 1848 ; avec un acte séparé et une convention relative aux ruisseaux formans limites entre la Bohême et la Saxe.*

Ratification autrichienne, signée à Vienne, le 30 mars 1848.

Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte; König der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Šlavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober und Nieder-Schlesien; Grossfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol etc. etc.

Thun kund und bekennen hiermit:

Nachdem zwischen Unseren Bevollmächtigten und jenem Seiner Majestät des Königs von Sachsen zur Feststellung des Gränzlaufes zwischen den Königreichen Böhmen und Sachsen und zum Austausche der in den beiderseitigen Gebieten enclavirten gegentheiligen Parcellen, so wie zur Regelung der Gränzverhältnisse zwischen den beiden Staaten überhaupt und zur Beilegung der damit in Verbindung stehenden Privat-Streitigkeiten, Verhandlungen gepflogen worden sind, aus welchen ein am 5. März laufenden Jahres von den obgedachten Bevollmächtigten zu Dresden unterzeichneter Haupt-Gränz- und Territorial-Recess hervorgegangen ist:

Als haben wir nach vorgenommener Prüfung sämmtlicher in diesem Tractate enthaltenen 19 Artikel, sowie der demselben beigefügten Beilagen, nämlich einer aus 96 Paragraphen bestehenden Separat-Acte, und einer Convention in 13 Paragraphen zur Behandlung der Gränz

*) Les ratifications ont été échangées à Dresde, le 10. avril

bäche dieselben gutgeheissen und genehmigt, versprechen auch mit Unserem kaiserlichen Worte, für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestät gung haben wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches Insiegel beifügen lassen.

So geschehen in Unserer kaiserlich - königlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den 30. Tag des Monats März im Jahre des Herrn 1848, Unserer Reiche im Vierzehnten.

Ferdinand m. p.

L. S.

Ficquelmont m. p. Nach Seiner k. k. Apostol. Majestät allerhöchst eignem

Befehle:

Johann Vesque von Püttlingen m. p. k. k. wirkl. Hofrath.

Recès général de limites et de cession.

Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, etc. etc. und Seine Majestät der König von Sachsen etc. etc. ausserordentliche Commissäre ernannt und bevollmächtigt hatten, um den zu möglichst vollständiger Purification Ihres Staatsgebietes bereits früher vereinbarten Austausch der darin enclavirten gegenseitigen Gebietstheile in Vollzug zu setzen, und um die zur Beilegung der an der böhmisch - sächsischen Gränze obwaltenden Zweifel und Irrungen gepflogenen Vorverhandlungen einem befriedigenden Ende zuzuführen; so haben gedachte Commissäre zunächst am 11. September 1845 eine Präliminar-Convention abgeschlossen, diese sodann, soweit nöthig, durch nachträgliche Vereinbarung ergänzt und in einzelnen Punkten modificirt, auch die noch hervorgetretenen Ungewissheiten beseitigt und die sonst erforderlichen Bestimmungen fernerweit getroffen.

Um nun alles, was den freundnachbarlichen Gesinnungen der hohen Contrahenten gemäss, zur Regelung der Gränzverhältnisse zwischen den beiden Staaten verabredet wurde, in eine gemeinschaftliche Staats-Acte zusammenfassen zu lassen, haben Ihre Majestäten AllerhöchstIhre ausserordentlichen Commissäre, nämlich Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Allerhöchst-Dero Hofrath, Commandeur des kaiserlich- österreichischen LeopoldNouv. Recueil gén. Tome XIV.

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und des königlich-portugiesischen Thurm- und SchwertOrdens, Wilhelm Freiherrn von Pflügel-Lissinez, und Seine Majestät der König von Sachsen AllerhöchstDero geheimen Rath und Director der Oberrechnungskammer, auch Abtheilungs-Vorstand im Ministerio des Innern, Comthur des königlich- sächsischen CivilverdienstOrdens und Commandeur des königlich-griechischen Ordens vom Erlöser, Dr. Maximilian Günther, beauftragt und ermächtigt, einen Haupt-Gränz- und Territorial-Recess abzuschliessen, welche, nach Auswechslung ihrer, von beiden Seiten in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachfolgende Artikel übereingekommen sind:

Art. I. Der Lauf der Gränze zwischen den Königreichen Böhmen und Sachsen bleibt vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrages an, so festgestellt, wie er durch diesen Vertrag bestimmt worden ist, und wird von beiden Theilen in der Art anerkannt, dass alle dadurch und durch die unter A hier beigefügte Separat-Acte ausgeglichenen Zweifel und Irrungen für immer abgethan sind.

Die ebengedachte Separat-Acte soll so angesehen werden, als wäre sie Wort für Wort in dem Haupt-Recesse enthalten.

Art. II. Da, wo Flüsse oder Bäche beide Staaten trennen, läuft die Gränze längs der Mitte derselben, parallel mit den Ufern, und in gleichen Abständen von denselben. Bilden Gräben, Wege und dergleichen die Gränze, so ist gleichfalls die Mitte derselben unbeschadet der ungehinderten Benutzung durch die beiderseitigen Unterthanen, als die Scheidungslinie der Landeshoheiten zu betrachten, wenn das Gegentheil nicht ausdrücklich festgesetzt wurde.

Art. III. Was die Behandlung der Gränzbäche insbesondere anbelangt, so haben beide Regierungen durch ihre Bevollmächtigten hierüber eine eigene Convention abschliessen lassen, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrage unter B beigefügt und so anzusehen ist, als wäre sie Wort für Wort darin enthalten.

Art. IV. Der Lauf der Gränze zwischen dem böhmischen Saazer und dem sächsischen Erzgebirgischen, dann zwischen dem böhmischen Jungbunzlauer Kreise und der sächsischen Oberlausitz erhellet aus den, dem gegenwär tigen Staatsvertrage unter C und D angefügten Beschreibungen nebst zugehörigen Tabellen, wie solche von den

beiderseitigen Delegirten bei der im Jahre 1847 stattgefundenen Vermarkung dieser Gränztracte aufgenommen

wurden.

An den übrigen Gränztracten zwischen den böhmischen Ellbogner und Leitmeritzer Kreisen einer- und den sächsischen Voigtländischen, Erzgebirgischen und Meissner Kreisen, so wie der sächsischen Oberlausitz andererseits, wurde der Lauf der Gränze bei einer, im Herbste des Jahres 1846 durch beiderseitige Delegirte vollzogenen Revision, und durch die Genehmigung der dabei von den Delegirten sub spe rati getroffenen Vereinigungen, auch hinsichtlich einiger weniger, dabei noch verbliebenen Ungewissheiten, durch eine darüber, besage Protokolls der Dresdner Immediat-Commission vom 23. Juli 1847, erfolgte Vereinbarung festgestellt und ausser Zweifel gesetzt.

Da aber an diesen Tracten die Vermarkung und Beschreibung der Gränze noch nicht hat vollendet werden können, so soll mit dem Beginn des Frühjahres 1848 durch die diessfälligen Delegirten diese Vermarkung und Beschreibung fortgesetzt und mit möglichster Beschleunigung vollendet, und es sollen die aufgenommenen Beschreibungen nebst zugehörigen Tabellen dem gegenwärtigen Staatsvertrage nachträglich beigefügt werden.

Art. V. Ueber den Lauf der Gränze wird eine Gränz-Carte durch beiderseitige Feldmesser nach den darüber bei der Immediat-Commission bereits vereinbarten näheren Bestim-" mungen, aufgenommen werden. Mit dem nächstkommenden Frühjahre wird diese Aufnahme an den schon vermarkten Saaz-Erzgebirgischen und Jungbunzlauer-Lausitzer Kreis-Gränzen beginnen, und sie wird bei den übrigen Gränztracten in Angriff genommen werden, sobald die Vermarkung und Beschreibung derselben beendigt ist. Die Gränz-Carte wird in zwei wechselseitig beglaubigten Parien ausgefertigt werden, und so zu betrachten sein, als bilde sie einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Staatsvertrages, so wie selbe, nebst den Gränzbeschreibungen sammt dazu gehörigen Vermessungs-Tabellen, künftig zur Beilegung allenfallsiger Zweifel und Irrungen, dann für die späteren Gränz-Revisionen (Art. VII) dienen wird.

Art. VI. Die Anrainer an der Landesgränze haben sich alles dessen zu enthalten, was die ungeschmälerte Erhaltung des Gränzlaufes gefährden, oder seine stete Er

sichtlichkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigen könnte; es müssen daher auch da, wo die Gränze durch Waldungen geht, diese auf jeder Seite der Gränzlinie in einer Breite von wenigstens vier Fuss ausgelichtet bleiben.

Art. VII. Den beiderseitigen betreffenden Lokal-Behörden liegt zwar zu jeder Zeit ob, über die Erhaltung der Gränzmarken zu wachen; um aber der Wiederkehr von Zweifeln und Irrungen um so sicherer in Zeiten vorzubeugen, werden die beiderseitigen Regierungen mit jedem zehnten Jahre also zum ersten Male im Jahre 1857 die gemeinschaftliche commissarische Begehung der Landgränze veranstalten, wobei die desshalb Beauftragten davon, ob alle Gränzmale unbeschädigt und unverrückt vorhanden sind, sich zu überzeugen, für sofortige Abhilfe wegen der etwa befundenen Mängel und Unrichtigkeiten zu sorgen, und alles anzuordnen haben, was zur Evidenz der Demarcation beitragen kann. Die Kosten ihrer diessfallsigen Vorkehrungen werden gemeinschaftlich übertragen werden, vorbehältlich der auf den Grund einer Verschuldung etwa eintretenden Privat-Verbindlichkeit zu deren Erstattung. Sollten bei einer solchen Gränz-Revision Zweifel und Irrungen zum Vorschein kommen, so werden die Beauftragten sie sofort aufklären und den Oberbehörden zur Erledigung vorlegen.

Art. VIII. Seine Majestät der Kaiser von Oestreich entsagt Seinen Ansprüchen auf die bisher streitig gewesene Landeshoheit über die vier Rumburger Ortschaften Niederund Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde, welche, eben so wie die Enclave Schirgiswalde bereits zu Handen Seiner Majestät des Königs von Sachsen und dessen Nachfolger mittelst Traditions-Urkunde vom 4. Juli 1845 übergeben worden ist, nebst den sonstigen wechselseitig cedirten, in der beiliegenden Separat-Acte verzeichneten Gebiets-Parcellen und Enclaven, in den vollständigen Besitz ihrer neuen Landesherren, deren Erben und Nachfolger übergehen.

Art. IX. Diejenigen der gedachten Gebietstheile und Enclaven, deren Uebergang unter eine andere Landeshoheit mit der Abtretung von Unterthanen verbunden ist, werden binnen sechs Wochen, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrages, durch beiderseitige, gehörig instruirte Commissäre übergeben und übernommen werden. Die bloss aus Grundstücken bestehenden Parcellen gelangen ohne

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