adnumeratae) auch als neue Actionen des Grundgesetzes werden konnten. Die ponticifischen Actionen des Grundgesetzes wurden theils durch die immer mehr zunehmende Bedeutung der sponsio praejudicialis zur Wesenlosigkeit herabgedrückt, theils konnten sie den Bedürfnissen des gesteigerten Verkehrs nicht mehr genügen, und mussten (mit bestimmten Ausnahmen) neuen, wesenhaften, die Verkehrsbedürfnisse befriedigenden formulae des Prätors weichen. Unter den Erscheinungen des römischen Geistes ist ohne Zweifel jene die grossartigste, welche sich im römischen Civilrecht verkörpert hatte, und noch heute ein wesentliches Element der europäischen Rechtsordnung und Cultur bildet. Da nun das römische Volk diese Culturarbeit gerade in der Zeit der Republik unternommen und in ihren Erfolgen gesichert hatte, so glaube ich meine Forschungen als einen Gegenstand des Interesses auch der Vertreter der klassischen Philologie umsomehr betrachten zu dürfen, als jene sich auch mit öffentlich-rechtlichen, geschichtlichen und philologischen Fragen beschäftigen. Die Geschichte der römischen Republik erzählt noch immer vorwiegend nur die Kämpfe, welche der römische Staat im Innern und gegen äussere Feinde zu bestehen hatte: die weltgeschichtliche Bedeutung, welche das römische Volk gerade für die Cultur des Rechtes schon in der Zeit der Republik sich errungen hatte, konnte nach den vorhandenen Vorarbeiten noch immer nicht gehörig gewürdigt werden. Weil nun die vorliegende Schrift auch für dieses wichtige Moment einen Beitrag zu liefern bestimmt ist, so möge sie auch von den Historikern der Beachtung gewürdigt werden. Diesen bin ich jedoch hier die Rechtfertigung zu geben schuldig, dass ich den bestehenden Conflict der Meinungen über die Zeit des Beginus der römischen Geschichte darum nicht berühren zu müssen glaubte, weil ich nur jene Eine königliche Gewalt in der Civilrechtspflege darzulegen hatte, welche auch nach dem Sturze des Königthums nicht untergegangen war, und darum auch den spätern Berichterstattern bekannt bleiben musste. Bei der Darstellung war ich bestrebt, mich gemeinverständlich auszudrücken und meine Forschungen auch Nichtjuristen zugänglich zu machen, bei Streitfragen die Polemik auf die engsten Gränzen einzuschränken und dadurch sowohl die Uebersichtlichkeit der Darstellung zu fördern als ihren Umfang zu verringern. Wenn nun hierbei gleichwohl die eine Bemerkung oder Angabe den Juristen, die andere den Philologen noch entbehrlich erscheinen sollte, so möge mich mein Bestreben entschuldigen, mich sowohl den Philologen als den Juristen verständlich zu machen Hatte doch die Verkennung eines sonst unerheblichen, den Philologen geläufigen Ablativus modi in der Lehre des grundgesetzlichen Civilprocesses sogar principielle Irrthümer erzeugt! Die Darstellung wurde schon im Jahre 1869 zu Ende geführt; die seitdem erschienene Literatur hat die von mir gewonnenen Ergebnisse nicht alterirt, ist jedoch thunlichst berücksichtigt. Wien, Ostern 1872. Dr. V. Puntschart. Der Römische Civilprocess von Prof. Karlowa kam mir erst nach der Correctur des vorletzten Bogens zu. Ich konnte aber diese Schrift auch im „Anhange" nicht mehr berücksichtigen. Weil nämlich Karlo wa S. 60 fg. auch den Unterschied des judicare und damnare auf die Gegensätze von lex und jus, legis actio und jurisdictio, lites und jurgia zurückführt, diese Gegensätze aber für seinen Civilprocess eine fundamentale Bedeutung haben, und somit sich nur bei einer Würdigung seiner ganzen Schrift erörtern lassen, so hätte ich bei der genannten einzelnen Frage nur auf alle meine Ausführungen, namentlich aber über den Begriff der legis actio jurisdictio (S. 99 fg.) und den Unterschied von lites und jurgia (S. 271 fg.) dargelegt habe. auf das verweisen können, was ich (S. 59 fg.), die Bedeutungen der Inhaltsübersicht. Seite Die staatsrechtliche Stellung des römischen Königs in der Vorbemerkungen. Prüfung der Ansichten über die staatsrechtliche Veränderungen in der Rechtspflege in Folge des Sturzes des Kö- nigthums und die neue Stellung des Pontifical - Collegiums in der Unhaltbarkeit der politischen Zustände nach dem Sturze des Kö- nigthums und Nothwendigkeit einer neuen Constituirung des Staates Die Aufgabe und die staatsrechtliche Stellung der Decemvirn §. 10. Nähere Bestimmung der den Decemvirn ertheilten Gewalt §. 11. Der Charakter der Zwölftafelgesetze . §. 12. Dauernde Erfolge der Decemviralgesetzgebung nur im Gebiete des §. 13. Der Bericht des Pomponius über die Rechtsentwicklung der älte- §. 15. Vorbemerkungen zur Bestimmung des Endes der verfassungsmäs- Verleihung der Jurisdictionen im Sinne der potestates edicendi summae an den ersten und zweiten Prätor; in Folge dessen auch Trennung des Sacralrechts vom Civilrecht und Uebertragung der potestas legum interpretandarum im Gebiete des Civilrechts vom Pontifex Maximus, sowie der Vorstandschaft in den Civilgerichten vom deligirten Pontifex an den ersten Prätor, also Wiederverei- nigung der civilrechtlichen potestas legum interpretandarum mit dem gleichartigen Richteramte. §. 17. Das Ende der verfassungsmässigen Wirksamkeit der Pontifices in §. 19. Bestimmung des Verfassungsgesetzes, durch welches den Prätoren die neuen Jurisdictionen im Sinne der potestates edicendi sum- Der Praetor urbanus das Centralorgan der einheitlichen Ent- wicklung des gesammten römischen Privatrechts. §. 24. Nähere Bestimmung der potestas juris civilis interpretandi des §. 25 Nähere Bestimmung der potestates juris civilis corrigendi et sup- §. 26. Verhältniss des zweiten Prätors zum ersten in Folge der lex Aebutia §. 27. Verhältniss der curulischen Aedile zu den Prätoren in Folge der §. 28. Nähere Bestimmung der Natur und Form des prätorischen Rechts §. 29. Der Bericht des von Huschke herausgegebenen auctor incertus über das Verhältniss des Praetor urbanus und peregrinus §. 30. Die Beziehung des Pontifical - Collegiums zu den Reformen des |