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welcher durch die Begründung des prätorischen Eigenthums darum entstand, weil die Sponsio zur Verwandlung des prätorischen Eigenthums in das quiritische den Dienst versagte, auch auf den Sclaven Anwendung finden). Nun stellte aber auch die causa liberalis einen Conflict des Eigenthums mit den libertas dar, folglich konnte auch das bonit. Eigenthum mit der libertas in Conflict gerathen. Wenn nun der prätorische Eigenthümer sein Eigenthum vor den Centemvirn nur in der Form der legisactio in rem per sponsionem et sacramentum verfolgen konnte, wie dies oben nachgewiesen wurde, so konnte dieser Eigenthümer sein Eigenthum auch in der causa liberalis, welche ebenfalls eine causa centumviralis war 5), nicht in der Form der legis actio in rem per sacram. sondern nur in der Form der legis actio in rem per sponsionem et sacram. verfolgen und vertheidigen. Die Einführung der legis actio in rem per spons. et sacram. für die causa liberalis fällt also mit der Begründung jenes Dualismus im römischen Eigenthumsrechte zusammen, welcher seinen Ursprung der durch die lex Silia eingeführten sponsio praejudicialis verdankt. Ich begegne also schon hier allen jenen Fragen, welche mit der Begründung des prätorischen Eigenthums zusammenhangen, darunter die Fragen über die Mancipatio und in jure cessio, ihr ursprüngliches Anwendungsgebiet, die Gränzen ihrer Practikabilität, dann die wichtigen Fragen über die formula petitoria und Publiciana in rem actio. Weil jedoch die Fragen über die formula petitoria und Publiciana in rem actio nicht zur causa liberalis gehören, so möge es mir gestattet sein, die angeführten Fragen an jener Stelle zu beantworten, an welcher ich die Einführung neuer, zur Verfolgung und Vertheidigung auch des prätorischen Eigenthums brauchbarer legis actiones in rem neben der ersten Hauptart der vierten pontif. actio generalis darzulegen haben werde. Hier möge mir nur die Bemerkung erlaubt sein, dass die ausschliessliche Geltung der pontif. Geschäftsformen zur Begründung des Eigenthums schon in der Zeit der lex Aebutia und Silia völlig unhaltbar geworden war, der Prätor sich also genöthigt sah, das ursprüngliche Anwendungsgebiet der Mancipation zu beschränken, und in beschränkter Weise dem Princip der Formfreiheit, wie im Gebiete des Obligationenrechtes, so auch für die Begründung des Eigenthums Geltung zu verschaffen, und für die Verfolgung und Vertheidigung des formfrei begründeten Eigenthums an Sclaven in Statusfragen neue judicia legitima einzuführen.

4) Ulpian Frg. XIX, 20: Si servus alterius in bonis, alterius ex jure Quiritium sit, ex omnibus causis acquirit ei, cujus in bonis est.

5) Cicero de orat. I, 38.

Die Einführung neuer zur Verfolgung und Vertheidigung auch des bonitarischen Eigenthums an Sclaven in Statusfragen brauchbarer legis actiones in rem neben der ersten Hauptart der dritten pontif. actio generalis.

§. 59. Weil der prätorische Eigenthümer eines Sclaven weder die Behauptung des quiritischen Eigenthums aussprechen (Gaius IV, 36), noch den civilen Vindications - Act vollziehen durfte, so konnte er sein Eigenthum weder in der Form der vindicatio in servitutem verfolgen, noch in der Form der vindicatio in libertatem vertheidigen. Der prätorische Eigenthümer war also in beiden Fällen der causa liberalis an die legis actio in rem per sponsionem et sacram. angewiesen. Die Sponsio habe ich oben (S. 177–210) als das Organ zur Geltendmachung des prätorischen Rechtes in judiciis legitimis dargelegt und hervorgehoben, dass diese Beziehung der Sponsio zum prätorischen Rechte schon zur Zeit des Plautus jedem Römer bekannt sein musste, welcher sich um das geltende Recht seines Staates bekümmert hatte. Wenn nun Plautus in der oben (S. 202 fg.) besprochenen Stelle (Rudens III, 4, v. 6 sq.) die Frage über die Freiheit eines Menschen in eine sponsio praejudicialis einkleiden lässt, so folgt daraus, dass er dabei an das prätorische Eigenthum an Sclaven gedacht hatte. Die Fassung, welche der Komiker seiner causa liberalis gibt:,,Si tuas esse oportet, nive eas oportet esse liberas" habe ich schon oben (S. 203) als einen juristischen Widersinn bezeichnet, allein wie das prätorische Eigenthum in der legis actio in rem per sponsionem et sacram. bezeichnet wurde, dafür geben mir nur zwei Stellen Andeutungen. Die L. 17. D. de Publ. in rem act. (6, 2) enthält die in der Sprache des Prätors concipirte Exceptio:,,si ea res possessoris non sit" d. h.,,wenn das fragliche Rechts object nicht dem Possessor gehört." Possessor aber ist auch derjenige, welcher das Eigenthum ex edicto praetoris erworben hatte. In der Sprache des Klägers musste also diese Exceptio des geklagten prätorischen Eigenthümers so gelautet haben: ni ea res ex edicto praetoris tua est. In der gegen Verres gerichteten orat. II. lib. I. c 48 bezeichnet Cicero die Geltendmachung des prätorischen Erbrechts mit,,hereditatem ex edicto istius (scil. Verris) petere," wie auch die L. 1. D. de Publ. in rem act. 6, 2 nur von id, quod traditur, petere, nicht aber von vindicare spricht. Weil nun, wie ich unten zu begründen haben werde, der Ausdruck,,ex jure Quiritium" so viel als „ex lege" bezeichnete, also zu „,ex edicto" den geraden Gegensatz bildete, Ausdruck,,ex jure Quiritium" aber der civilen Eigenthums- und

der

Erbschaftsklage gemein war, so glaube ich folgern zu dürfen, dass auch der Ausdruck ,,ex edicto" ebenso der prätorischen Eigenthumsals der Erbschaftsklage zukam, und dass es somit ebenso ein ,,ex edicto Prätoris alicuius esse," wie ein ex jure Quiritium alicuius esse gab1). Ich glaube also annehmen zu dürfen, dass in der legis actio in rem per spons. et sacram. das prät. Eigenthum durch „,ex edicto Praetoris meum (tuum) esse," ausgedrückt wurde, muss aber beifügen, dass die Sponsio praejudicialis auch jede andere die Natur des prätorischen Eigenthums deutlich ausdrückende Bezeichnung gestattete, weil diese sponsio eben nicht die Natur einer feststehenden Formel hatte. Die genaue Bezeichnung des prätorischen Eigenthums in der sponsio praejud. aber war darum nothwendig, weil die Pronuntiatio der Geschwornen, wenn der prätorische Eigenthümer als Kläger gesiegt hatte, auch die Art seines Eigenthums angeben musste und der siegende Kläger erst durch die Usucapion am Sclaven das quiritische Eigenthum erwarb.

Wenn ich nun aus der sponsio praejudicialis bei Plautus die Ungereimtheiten entferne, und erwäge, dass es in dieser Zeit unfeierliche Freilassungen, also eine libertas ex edicto Praetoris, wohl noch kaum gab, so gewinne ich für die Verfolgung des bonitarischen Eigenthums an einem Sclaven in der Form der causa liberalis folgende sponsio praejudicialis:

Domin.:

Si homo, q. d. a., ex edicto Praetoris

meus est, ni is homo ex jure Quiritium liber est, spondesne ob eam rem mihi XXV asses dare?

Defensor: Spondeo.

An diesen in jure vollzogenen Sponsions-Act schloss sich unmittelbar an die auf die Geldscheinleistung gerichtete legis actio in personam strict. jur. in jus compos. per sacram., wie sie vor der lex Pinaria bestand:

Domin.: Aio te mihi XXV asses dare oportere.

Defens.:

Domin.:

Defens.:

Nego me tibi XXV asses dare oportere.

Quando injuria negas, ego te L aeris sacramento pro

VOCO.

Quando injuria ais, etiam ego te L aeris sacramento provoco.

Weil diese legis actio keinen Vindications-Act mehr enthält, so ist auch der Beklagte kein Vindex mehr, sondern nur ein gewöhnlicher Defensor la).

1a) Vgl. L. 22. §. 1. D. de in jus

1) Vgl. Brinz, Pandekten I. S. 58. vocat. 2, 4; Boethius zu Cicero's Topic. II. §. 10.

Darum stellt auch diese legis actio keine Vindication mehr dar, sondern nur eine „petitio," und entspricht dadurch der Fassung des Edictes, wodurch das prätorische Eigenthum begründet wurde 2). Gleichwohl aber ist auch die Natur dieser legis actio, deren ganze Bedeutung in die sponsio praejud. verlegt ist, noch immer die einer Klage aus einem absoluten Rechte, weil in der sponsio der Anspruch noch immer unmittelbar gegen das Rechtsobject, und nicht gegen den Defensor gerichtet ist. Diese legis actio in rem stellt sich also als eine vom Prätor urbanus durch seine potestas juris civilis interpretandi geschaffene Combination der die actio in rem enthaltenden sponsio praejud. und der alten pontif. legis actio in person. stricti juris in jus composita dar, wie diese vor der lex Pinaria bestand, d. h. ohne den Act der diei condictio, welcher als solcher ebenso wenig als die Uebernahme der Verpflichtung zur poena temere litigantium zur Wesenheit einer legis actio gehörte, bei dieser zur Competenz der Centumvirn gehörigen legis actio in rem aber gewiss unzulässig war.

Die sponsio praejud., welche hier die Grundlage des judicium bildet, enthält eine actio in rem, welche formell zwar nicht mehr als eine actio duplex sich darstellt, die aber gleichwohl noch die Function einer solchen erhalten kann, weil der Defensor auch jetzt noch einen directen Ausspruch der Geschwornen über die Freiheit des Menschen veranlassen konnte 3).

Ich habe nun noch die Function der dem Sponsions - Acte sich anschliessenden pontif. legis actio näher zu bestimmen.

Die Function dieser legis actio beschränkt sich in Wirklichkeit auf den Act der acceptio judicii und die Verpflichtung zur poena temere litigantium. Die acceptio judicii habe ich als jenen processualischen Contract dargestellt, auf welchem jede processeinleitende legis actio beruht, oder als Fundament jedes judicium privatum; die poena temere ligantium gehört nicht zu diesem, sondern ist nur ein pönales Element der actiones stricti juris, zu welchen auch diese pontif. legisactio gehört. Dass aber die Verpflichtung zur poena sacramenti bei dieser prätorischen legisactio in rem nicht mehr in der Form des promissorischen Eides, sondern bereits ebenfalls in der Form der Sponsio eingegangen wurde, das werde ich an der Stelle zu zeigen haben, wo ich die von Festus bezeugte plötzliche Veränderung in der Bedeutung des Ausdrucks sacramen

2) L. 1. D. de Public. in rem act. 6, 2: Qui petet.

3) So noch die L. 39 pr. D. de causa liber. 40, 12; L. 14. D. de probat. 22, 3.

tum zu besprechen habe. Weil nun aber die poena sacram. nicht mehr durch die Strafen des Meineides sichergestellt war, so musste sie jetzt durch Stellung von praedes sicher gestellt werden.

Dagegen ist die Function der Angriffs- und Vertheidigungsclausel der pontif. legis actio hier darum nur mehr eine scheinbare, weil die Leistung, auf welche diese legis actio gerichtet ist, selbst nurmehr eine Scheinleistung ist. Der wirkliche Angriff und die wirkliche Vertheidigung erscheint hier vielmehr bereits in die Sponsio verlegt, wesshalb für den Kläger und Beklagten nur mehr die Fassung der Sponsio entscheidet.

Weil aber der Prätor urbanus durch dieses neue judicium legitimum die der Freiheit günstigen Principien des Civilrechts über die causa liberalis nicht alteriren durfte, so folgt daraus, dass die Besitzregulirung auch bei diesem neuen judicium liberale nur nach dem Antrage des Defensor's, also nur secundum libertatem zu erfolgen hatte. Hatte nun der Kläger gesiegt, so erwarb er durch diese „petitio" hominis dennoch kein dominium ex jure Quiritium an dem Sclaven, sondern er konnte den homo nur ,,in bonis" besitzen, bis er durch die Usucapion an ihm auch das dominium ex jure Quiritium erwarb. In so fern besteht zwischen der alten vindicatio in servitutem und der neuen petitio hominis ein sehr erheblicher Unterschied, welcher bewirkte, dass der in diesem neuen judicium legitimum siegende Eigenthümer bis zur Vollendung der Usucapion mit dem bonae fidei possessor thatsächlich auf Einer Linie stand.

Ich wende mich nun zum zweiten Fall der causa liberalis, nämlich demjenigen, in welchem der Eigenthümer des Sclaven Beklagter war, und setze auch hier den Fall, dass dieser an dem Sclaven nur ein prätorisches Eigenthum zu vertheidigen hatte. In diesem Falle kehrt sich das Verhältniss in der sponsio praejud. natürlich um:

A. Si homo, q. d. a, ex jure Quiritium liber est, ni is homo. ex edicto Praetoris tuus est, spondesne ob eam rem mihi XXV asses dare?

Ns. Spondeo.

Nun folgte die so eben besprochene pontif. legis actio in pers. stricti jur. in jus compos. per sacram.

Auch diese Sponsio praejud. enthält nurmehr eine actio simplex, welche aber darum nicht die Function einer actio duplex erhalten konnte, weil der favor libertatis zu Gunsten des Dominus eine res judicata zu schaffen nicht gestattete.

Die Besitzregulirung hatte natürlich auch in diesem Falle

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