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Contrav.

Praet.

Vind.

Contrav.
Vind.
Contrav.

meum, meam) esse aio secundum suam causam. Sicuti
dixi, ecce tibi, vindictam imposui.

Hunc ego hominem (hanc pateram, hunc gregem, hunc
fundum, hanc hereditatem) ex jure Quiritium meum (meam,
meum, meam) esse aio secundum suam causam.
dixi, ecce tibi, vindictam imposui.

Mittite hominem (pateram discedite fundo -)
Postulo anne dicas, qua ex causa vindicaveris.
Jus peregi sicuti vindictam imposui.
Quando tu injuria vindicasti
Similiter ego = etiam ego te

voco).

Sicuti

sacramento te provoco. sacramento pro

Hierauf folgte die Ablegung des promissorischen Eides von Seite beider Parteien die gesetzliche poena temere litigantium zu sacriren, also zu deponiren und den Göttern zu widmen. Die Schwurformeln waren von den Pontifices componirt und diesen stand auch die Gerichtsbarkeit in Sachen des Meineides zu. Die praedes sacramenti waren also in dieser Zeit noch nicht zu stellen, weil die Strafen des Meineids die Erfüllung des eidlichen Versprechens sicherten (vgl. oben S. 165). Ich werde auf diesen Gegenstand noch unten zurückkommen. Hierauf nahm der Prätor die Besitzregulirung vor, und liess jene Partei, welche den Besitz erhalten hatte, für den Streitgegenstand und die Früchte dem Gegner Sicherstellung geben.

In der von Gaius angegebenen forma habe ich zunächst die Worte:,,secundum suam causam" zu interpretiren, und meine obige (S. 223) Uebersetzung zu rechtfertigen. Es haben nun schon Andere 3) nachgewiesen, dass causa auch die,,Rechtslage“, die „Rechtsqualitäten des Rechts objectes" bezeichnet, und darauf aufmerksam gemacht, dass die sua causa nicht auf die redende Partei bezogen werden könne, weil sonst diese nur ,,secundum meam causam" sagen müsste. Dem habe ich nur beizufügen, dass, weil die absoluten Rechte eben unmittelbare Beziehungen der Personen zu bestimmten Gegenständen ihres Interesses enthalten, von diesen Rechten auch die Rechts objecte unmittelbar ergriffen werden und dadurch rechtliche Eigenschaften erhalten, welche zur Einheit zusammengefasst sich als der dem Rechtsobjecte angehörende Rechtszustand (sua causa) darstellen. Gerade weil relative Rechte die Rechtsobjecte nicht unmittelbar ergreifen, vermögen sie für diese keine Rechtszustände zu begründen.

3) Moritz Voigt, Condictiones ob causam u. s. w. Bd. I. §. 9; Böcking, Pandekten Bd. I. §. 78, d, e; Jos. Unger, Ztsch. f. RG. Bd. VII. 2. Hft. S. 201, Note 19.

Da nun in der sua causa alle unmittelbaren Beziehungen der Personen zum nämlichen Rechtsobjecte enthalten sind, so gewährt die Clausel secundum suam causam die vollste Freiheit sowohl für den Angriff des Klägers als für die Vertheidigung des Beklagten. Eine directe Bestätigung dieser Natur und Function dieser Clausel enthält der Umstand, dass sie in der Formel der in jure cessio sachgemäss fehlt. Weil nun diese Clausel die Berufung auf den dem Rechts objecte angehörenden Rechtszustand enthält, und sich als eine sehr glücklich gewählte Angriffs- und Vertheidigungsclausel darstellt, so muss sie als ein wesentlicher Bestandtheil jeder processeinleitenden Vindications formel betrachtet werden 4).

Einer näheren Bestimmung bedarf ferner der in der Gaianischen Vindicationsformel enthaltene Act des vindictam imponere. Weil Gellius die manus consertio in re praesenti mit der vindicatio und vindicia identificirt und sie zugleich als die vis civilis und festucaria bezeichnet, die Rechtsbehauptungen der Parteien aber diese vis civilis und festucaria nicht enthalten, so ist der ursprüngliche Begriff des vindicare (= vim dicere Gewalt äussern) auf den Act des vindictam imponere zu beschränken, und dieser Act als der eigentliche Vindications-Act aufzufassen. Darum unterscheidet Gaius in II, 24 genau die Rechtsbehauptung des Cessionars von seinem Vindications-Acte, indem er zuerst den die Rechtsbehauptung enthaltenden Theil der forma der in jure cessio anführt, im Referate über ihre übrigen Theile aber dann bemerkt: postquam hic vindicaverit. Wenn aber Gaius in II, 194 das vindicare nur mehr als ein „rem suam ex jure Quiritium esse intendere" bezeichnet, so spricht er da eben von einer Formel, welche jenen Vindicationsact nicht mehr enthielt, und somit, gleich der späteren Condictio, bereits jenes Actes entbehrte, welcher ihr ursprünglich den Namen gegeben hatte. Es muss also auch der Vindicationsact als ein wesentlicher Bestandtheil einer jeden Vindication angesehen werden. Dies folgt auch aus der Bedeutung, welche dieser Act hatte. Weil nämlich das vindictam imponere die Ausübung eines absoluten Rechtes bedeutete, diese Ausübung also vorgenommen werden konnte, sowohl um ein eigenes Recht auszuüben, als um einem Anderen die Ausübung seines Rechtes zu bestreiten, so hatte dieser Act zugleich die Besitzregulirung zur nothwendigen Folge, wesshalb es ohne ihn weder eine Vindication noch eine Besitzregulirung gegeben hätte. Dadurch aber erklärt

4) Hinsichtlich der Interpunction stimme ich Huschke, a. a. O. bei. Puntschart, Civilrecht der Römer.

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sich zugleich die Nothwendigkeit der Frage nach dem Motiv des vom Contravindicanten vorgenommenen Vindicationsactes, weil dieser ausdrücklich zu erklären hatte, ob er diesen Act vornehme, um ein eigenes Recht auszuüben, oder, um seinem Gegner bloss die Ausübung seines Rechtes zu bestreiten 5). Es mag nicht überflüssig sein, noch zu bemerken, dass die Ausdrucksformen: dixi, imposui dem Aorist entsprechen, welchen die Griechen im Dialog brauchten, und somit hier für uns die Bedeutung von dico, impono haben, wodurch zugleich das hohe Alter der von Gaius in IV, 16 angegebenen Vindicationsformel bezeugt wird.

Die pontificischen vindicationes juris in re übergeht Gaius in IV, 16 wohl nur aus dem Grunde, weil sie zu seiner Zeit nicht mehr, wie die actio duplex, praktisch waren, die Streitigkeiten über jura in re jene Natur der causae centumvirales also bereits verlo ren hatten, welche sie noch zur Zeit Cicero's hatten ). Waren sie aber einst causae centumvirales, so müssen sie als Vindicationen alle wesentlichen Bestandtheile einer Vindicationsformel enthalten haben. Zu diesen gehören aber ausser der von Keller') in die forma aufgenommenen absoluten Rechtsbehauptung und absoluten Rechtsverneinung auch die Angriffs- und Vertheidigungsclausel (sua causa) und der Vindicationsact des vindictam imponere. Weil aber dieses vindictam imponere die Gegenwart des Objectes, an welchem ein jus geltend gemacht wird, erfordert, so setzt auch die vindicatio juris in re die Gegenwart dieses Objectes voraus, wesshalb auch die vindicationes juris in re die individuelle Bestimmtheit des Rechts objectes zur Voraussetzung hatten. Wenn nun die Lex 20. D. de servit. praed. rust. 8, 3: Si mihi (con) cesseris — uti frui eo jus esse, deinde ego (con)cessero jus mihi uti frui non esse, berücksichtigt wird, so gestaltet sich Keller's forma der actio confessoria so: Vind. Aio mihi ex jure Quiritium (= ex lege) jus esse hoc (:

Contrav.

Praetor:

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fundo utendi fruendi secundum suam causam. Sicuti dixi, ecce tibi, vindictam imposui.

Nego tibi ex jure Quiritium jus esse hoc fundo utendi fruendi secundum suam causam. Sicuti dixi, ecce tibi, vindictam imposui.

Discedite fundo.

5) Ueber die Worte,,ecce tibi" z. vgl. Cicero de off. III, c. 21 §. 83; de orat. II, c. 22, §. 94. Adolf Schmidt de orig. Legis Act. p. 27, Not. 68. 6) Cicero de orat. I. c. 38: jactare se in causis centumviralibus, in qui

bus

parietum, luminum, stillicidiorum

7) Civilpr. S. 61 vgl. S. 113.

jura versentur.

Vindic.
Contrav.

Postulo anne dicas, qua ex causa vindicaveris.
Jus tibi negavi sicuti vindictam imposui.

Hierauf folgten die Acte der acceptio judicii, der Ablegung des Sacrationseides, der Regulirung der quasi possessio und der Act der Litiscontestatio.

Demgemäss konnte auch die entsprechende actio negatoria nur so gelautet haben:

Vind. Nego tibi ex jure Quiritium jus esse me invito hoc fundo utendi fruendi secundum suam causam. Sicuti dixi, ecce tibi, vindictam imposui.

Contrav.

Praetor:
Vind.

Contrav.

Aio mihi ex jure Quiritium jus esse te invito hoc fundo utendi fruendi secundum suam causam.

tibi, vindictam imposui.

Discedite fundo.

Sicuti dixi, ecce

Postulo anne dicas, qua ex causa vindicaveris.

Jus peregi sicuti vindictam imposui.

Hierauf folgten die weiteren soeben angegebenen Acte.

In der formula petitoria hatte Keller (S. 113) die individuelle Bezeichnung des fundus, wie jede Vindication die individuelle Bestimmtheit des Rechts objectes voraussetzt, richtig aufgenommen, allein er hatte übersehen, dass die pontif. Vindicationsformel diese individuelle Bestimmtheit des Rechts objectes durch die demonstrativen Pronomina: hic, haec, hoc darum noch viel schärfer ausdrückte, weil ein vor den Augen liegendes Rechts object sich als ein so genau individuell bestimmtes darstellt, dass eine genauere Bestimmtheit desselben keine, wie immer beschaffene, Angabe seines Namens und seiner Merkmale erreichen kann.

Die vierte pontif. actio generalis enthielt also actiones duplices und simplices und hatte nach dem verfolgten Anspruche folgende Arten und Unterarten:

I) Die vindicationes rei singularis:

1) rei ipsius,

2) juris in re,

II) die vindicationes rei universalis vel universitatis.

Die Adaptirung der vierten pontif. actio generalis für die veränderten Verhältnisse der Jurisdiction des Prätor urbanus.

S. 48. Ich habe schon oben (S. 110) dargelegt, dass der zweite Prätor, welcher ursprünglich nur in der Eigenschaft eines vierten magistratus cum imperio eingesetzt wurde, auch den Prätor urbanus. in den Acten der Gerichtsbarkeit zu unterstützen hatte, und dass

er nach der lex Aebutia den Prätor urbanus zwar nicht in der legalen Interpretation des Civilrechts und der obrigkeitlichen Rechtsetzung, wohl aber noch immer in der Gerichtsbarkeit vertreten durfte, unter den von Gellius in XX. 10 §. 9 erwähnten Prätoren also der erste und zweite Prätor zu verstehen sind. So lange nun die beiden Prätoren bloss die Geschäfte der Gerichtsbarkeit zu versehen hatten, war die Vindication an Ort und Stelle der unbeweglichen oder schwer transportablen Objecte und der Erbschaften nicht bloss praktikabel, sondern sie bot auch den grossen Vortheil, dass das Streitobject nach allen seinen zur Vindication und Besitzregulirung nöthigen individuellen Momenten in schärfster Weise bestimmt vorlag und auch über seine Identität jeder Zweifel ausgeschlossen war. Als nun der zweite Prätor die obrigkeitliche Rechtsetzung im Gebiete des internationalen Privatrechts, der erste Prätor aber ausser der obrigkeitlichen Rechtsetzung im Gebiete des Civilrechts auch noch die das Civilrecht betreffenden Geschäfte des Pontifical-Collegiums und des delegirten Pontifex erhalten hatte, musste diese Vindication für beide Prätoren unpraktikabel geworden sein, weil für einen viel Beschäftigten schon 100 Schritte ein langer Weg sein können. Der Prätor urbanus war also als custos juris civilis genöthigt, die vierte pontif. actio generalis für die veränderten Verhältnisse seiner Jurisdiction zu adaptiren. Dabei war er aber an zwei Bedingungen gebunden, die sich aus dem bisher Gesagten von selbst ergeben: er musste erstens durch seine Reform die zur Vindication und Besitzregulirung unabweislich nothwendige individuelle Bestimmtheit des Objectes und die Constatirung seiner Identität erreichen; er durfte zweitens bei seiner Reform die grundgesetzliche Vindicationsformel nicht antasten. Durfte aber die grundgesetzliche Vindicationsformel nicht alterirt werden, so konnte die pontif. legis actio, weil die Annahme eines ihr erst nachfolgenden Actes eine Zweckwidrigkeit enthält, nur einen dem oben bezeichneten Zwecke entsprechenden Vor-Act erhalten. Ein solcher Vor-Act wird nun nicht bloss ausdrücklich bezeugt, sondern es sind über denselben sogar drei Berichte vorhanden: der eine derselben enthält eine kurze Andeutung seiner jurististischen Natur und seines ganzen Anwendungsgebietes und rührt von einer fachmännischen Auctorität her (Gaius IV, 17); der zweite gibt zwar keine juristische, dafür aber eine sprachliche und geschichtliche Erklärung dieses Actes und gehört einem Literaten an, welcher zwar sonst sehr verlässlich ist, der aber gerade über diesen Act selbst gesteht, dass er seinen Sinn nicht kannte, und nach gepflogener Rücksprache mit Juristen sich erst

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