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II) als actiones duplices und arbitria für friedliche Auseinandersetzungen (jurgia): Die Auseinandersetzungsklagen.

C) Die legis actio in rem per sacramentum als actio generalis aller vindicationes

I) hominis

1) in libertate versantis (auch als actio duplex) 2) in servitute morantis (nur als actio simplex) 3) liberi (nur als actiones simplices)

II) potestatis vel juris in homine libero

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D) Die legis actio in rem per sacramentum als actio generalis aller vindicationes

I) rei singularis

1) rei ipsius

2) juris in re

II) rei universalis vel universitatis.

Weil das Alter einzelner Klagen, z. B. der actio tutelae, fiduciae, sehr bestritten ist, so glaube ich vorläufig daran erinnern zu müssen, dass nach dem hier gewonnenen Ergebnisse das System der pontif. Rechtsentwicklung erst um das Jahr 450 d. St. zum definitiven Abschluss gelangt war, dass jedoch auch der definitive Abschluss dieses Systems die Bildung einzelner Klagen nicht ausgeschlossen haben konnte, diese Thätigkeit der Pontifices vielmehr erst im Jahre der Trennung des Sacralrechts vom Civilrecht (465) ihr Ende fand. Auch ist wohl kaum nöthig zu bemerken, dass durch die potestas legum interpretandarum des Pontifex Maximus die legislative Gewalt des Volkes nicht ausgeschlossen wurde, ja dass in Fällen, in welchen die Interpretation nicht mehr ausreichte, dringenden Bedürfnissen nur durch specielle Gesetze (z. B. lex Aquilia) Befriedigung verschafft werden konnte, was besonders für die letzte Zeit der verfassungsmässigen Thätigkeit der Pontifices im Gebiete der Civilrechtspflege angenommen werden muss.

Uebersicht der Bestandtheile der processeinleitenden pontif. Actionen des Grundgesetzes.

§. 41. Die erste Hauptart der ersten actio generalis enthielt: A) I) 1) Die absolute und unbeschränkte Rechtsbehauptung des Klägers, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (aio- oportere ich behaupte, dass die Verbindlichkeit

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civilrechtlich besteht). Diese Berufung enthält die An-
griffsclausel.

2) Die absolute und unbeschränkte Verneinung der klägerischen
Rechtsbehauptung von Seite des Beklagten, unter Berufung
auf das geltende Obligationenrecht. Diese Berufung ent-
hält die Vertheidigungsclausel').
3) Die Willenseinigung der Parteien, sich dem judicium und
seinen gesetzlichen Folgen zu unterwerfen, in der Form
der Annahme der klägerischen provocatio ad judicium von
Seite des Beklagten, also jenen processualischen Contract,
auf welchem das judicium privatum beruht (vgl. ob. S. 172).
4) Den ursprünglich charakterisirenden Act der Ablegung
des promissorischen Eides von Seite beider Parteien, die
gesetzliche poena temere litigantium zu sacriren, d. h. in
sacro zu deponiren und den Göttern zu widmen (vgl. oben
S. 167 fg.2).

In Folge der lex Pinaria (vgl. ob. S. 84 fg.) erhielt diese Hauptart einen zweiten Act der Willenseinigung der Parteien, die gemeinsame Bestimmung des ,,dies, quo ad judicem accipiundum adessent" (condictio). Von diesem näher charakterisirenden Acte erhielten die actiones dieser Hauptart den Namen ,,condictiones" (ohne Beisatz).

5) Den allen processeinleitenden Legisactionen gemeinsamen Schlussact der Litis - Contestatio.

A) II) Die zweite Hauptart der ersten actio generalis enthielt: 1) Die nach dem Wortlaute des Gesetzes gefasste klägerische Behauptung, dass vom Beklagten ein bestimmtes factum delicti verübt worden sei, und als Folge davon die absolute und unbeschränkte Rechtsbehauptung des Klägers, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Angriffsclausel).

2) Die absolute und unbeschränkte Verneinung der klägerischen Rechtsbehauptung von Seite des Beklagten, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Vertheidigungsclausel).

Nun die Acte der acceptio judicii, des Sacrationseides, und der Litiscontestatio (ohne condictio diei).

1) z. vgl. Ihering, Geist III. 1. S. 36 fg.; Scheurl, Beiträge S. 132; Dirksen Manuale s. v. oportet §. 3.

2) Gaius IV. 16: deinde eadem sequebantur, quae cum in personam ageretur.

B) I) Die erste Hauptart der zweiten actio generalis enthielt: für die actio in jus composita:

1) Die demonstratio und die relative und beschränkte Rechtsbehauptung des Klägers, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Angriffsclausel) 3).

2) Die relative und beschränkte Verneinung der klägerischen Rechtsbehauptung von Seite des Beklagten, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Vertheidigungsclausel). für die actio in factum composita:

12) Die klägerische Behauptung des Vorhandenseins der materiellen causa und die relative und beschränkte Rechtsbehauptung des Klägers, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Angriffsclausel).

22) Die absolute und unbeschränkte Verneinung der klägerischen Rechtsbehauptung, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Vertheidigungsclausel).

3) Die Willenseinigung der Parteien, sich dem judicium und seinen gesetzlichen Folgen zu unterwerfen, in der Form der Annahme der klägerischen provocatio ad judicium von Seite des Beklagten.

4) Den charakterisirenden Act, oder die Willenseinigung der Parteien eine bestimmte Person ihres Vertrauens als judex vom Prätor zu verlangen, in der Form der beiderseitigen judicis postulatio.

5) Den Act der Litis-Contestatio.

B) II) Die zweite Hauptart der zweiten actio generalis enthielt: 1) Die Demonstratio und die relative Rechtsbehauptung der einen Partei, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Clausel für die Geltendmachung des Anspruchs der einen Partei).

2) Die Demonstratio und die relative gleiche Rechtsbehauptung der andren Partei, unter Berufung auf das geltende Obligationenrecht (Clausel für die Geltendmachung des gleichen Anspruches der andren Partei).

3) Die Willenseinigung der Parteien sich dem arbitrium und seinen gesetzlichen Folgen zu unterwerfen, in der Form der Annahme der friedlichen Aufforderung der einen Partei zu der bestimmten Auseinandersetzung (familiam erctum, fines rectum ciere) von Seite der anderen Partei.

3) Ueber die Hilfs - Kategorie der Relation z. vgl. Ahrens, Jurist. Encyclop. III. S. 582 b.

C) I)

4) Den charakterisirenden Act, oder die Willenseinigung der Parteien einen bestimmten Vertrauensmann (eventuell drei solche) vom Prätor zu verlangen, in der Form der beiderseitigen arbitri postulatio.

5) Den Act der Litis Contestatio.

Die vindicatio hominis in libertate versantis enthielt:
1) Die Behauptung des Dominus, dass der anwesende Mensch
gesetzlich ihm gehöre, unter Berufung auf den demselben
angehörenden Rechtszustand (Angriffsclausel) und unter
gleichzeitiger Vornahme des Vindications-Actes (um sein
Recht auszuüben).

2) Die Verneinung der klägerischen Rechtsbehauptung von
Seite des Vindex, unter Berufung auf den dem anwesenden
Menschen angehörenden Rechtszustand (Vertheidigungs-
clausel), und unter gleichzeitiger Vornahme des Vindica-
tionsactes (um dem Kläger die Ausübung seines Rechtes
zu bestreiten und die Besitzregulirung zu veranlassen.
3) Die Frage des Klägers, gerichtet an den Beklagten, über
das Motiv seines Vindicationsactes,

4) die Antwort des Beklagten: „jus tibi negavi, sicuti vin-
dictam imposui.“

5) den Befehl des Magistrats an die Parteien, vom Streitobjecte zu weichen.

6) Die Provocatio des Klägers und ihre Annahme von Seite des Beklagten.

7) Die Ablegung des Sacrationseides von Seite beider Parteien (Gaius IV, 16: deinde eadem sequebantur, quae cum in personam ageretur)

8) die Regulirung des Besitzes nach dem Antrag des Vindex und die Litis Contestatio.

Die vindicatio hominis in servitute morantis enthielt:

1) Die Behauptung des Vindex, dass der anwesende Mensch gesetzlich frei sei, unter Berufung auf den demselben angehörenden Rechtszustand (Angriffsclausel) und unter gleichzeitiger Vornahme des Vindications-Actes (um dem Dominus die Ausübung seines Rechtes zu bestreiten, und die Besitzregulirung zu veranlassen).

2) Die Verneinung der klägerischen Behauptung von Seite des Beklagten unter Berufung auf den dem anwesenden Menschen angehörenden Rechtszustand (Vertheidigungsclausel) und unter gleichzeitiger Vornahme des Vindications-Actes (um seine dominica potestas auszuüben).

3) Die Frage des Klägers, gerichtet an den Beklagten, nach dem Motiv seines Vindications-Actes.

4) Die Antwort des Beklagten: jus peregi, sicuti vindictam imposui.

Nun obigen Befehl des Magistrats, die acceptio judicii, die Ablegung des Sacrationseides, die Regulirung des Besitzes nach dem Antrage des Vindex und die Litis Contestatio.

Die vindicatio hominis liberi:

Wenn ein von der manus injectio des Gläubigers getroffener Schuldner einen Vindex fand, so kam die vindicatio hominis in libertate versantis stets nur als obige actio simplex in Anwendung. Wurde das mancipium, die patria potestas, die manus geltend gemacht, so gab es dabei wohl Contravindicanten, aber keine Vindices. Auch diese vindicationes waren stets actiones simplices. C) II) Die vindicatio potestatis in homine libero konnte sich als actio negatoria oder confessoria, aber auch als actio duplex gestalten. Die actio negatoria enthielt:

1) Die Behauptung des Klägers, dass dem Beklagten an dem anwesenden Menschen das jus tutelae, curae gesetzlich nicht zustehe, unter Berufung auf den dem Menschen angehörenden Rechtszustand (Angriffsclausel) und unter Vornahme des Vindicationsactes (um dem Beklagten die Ausübung seines Rechtes zu bestreiten und die Besitzregulir ung zu veranlassen).

2) Die Behauptung des Beklagten, dass ihm an dem anwesenden Menschen das jus tutelae, curae gesetzlich zustehe, unter Berufung auf den dem Menschen angehörenden Rechtszustand (Vertheidigungsclausel), und unter Vornahme des Vindications actes (um sein Recht auszuüben). Hierauf folgten die von Gaius IV, 16 angegebenen Acte. Die actio confessoria unterschied sich von der negatoria nur durch den Wechsel der Parteirollen, und die actio duplex enthielt als solche gleichartige Rechtsbehauptungen beider Parteien. D) I) Die vindicatio rei singularis, sive mobilis sive immobilis, enthielt die von Gaius in IV, 16 angegebenen Acte der actio duplex.

Die vindicatio juris in re enthielt als actio confessoria:

1) Die Behauptung des Klägers, dass ihm an dem vorliegenden Rechtsobjecte das jus utendi fruendi (oder ein anderes jus in re) gesetzlich zustehe, unter Berufung auf den dem Rechtsobjecte angehörenden Rechtszustand (Angriffsclausel) und unter Vornahme des Vindicationsactes um sein Recht auszuüben).

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