Die staatsrechtliche Stellung des römischen Königs in der
§. 1. Bei der Darstellung der Entwicklung des grundgesetzlichen Civilrechts der Römer muss darum auf die Zeit des Königthums zurückgegangen werden, weil die ganz eigenthümliche, hohe Gewalt, welche der sonst nicht wenig beschränkte römische König für die Rechtspflege staatsrechtlich besass, für die Civilrechtspflege auch in der Zeit der Republik weder geändert, noch beschränkt wurde, sondern nach dem Sturze des Königthums nur an besondere Organe überging, und dann in alter Wesenheit und Fülle, trotz des später eingetretenen Wechsels ihrer Organe, nicht nur in der ganzen Zeit der Republik, sondern in anderer Form sogar noch in die Kaiserzeit fortbestand, also für die ganze Entwicklung des römischen Civilrechts bestimmend geblieben ist. Die Untersuchung über diese so wichtige, bisher noch nicht erörterte Gewalt wird aber dadurch erschwert, dass die Ansichten der Forscher 1) auch über die allgemeine staatsrechtliche Stellung des röm. Königs in Gegensätzen auseinander treten.
Rubino spricht auf Grund der Stellen, welche er (S. 119, Anm. 2) anführt, dem Könige die constituirende Gewalt zu:
1) Rubino, Untersuchungen über die römische Staatsverfassung I. Thl. 1839, S. 119 fg.; Schwegler, Röm. Gesch. 2. Abth. 1853, S. 645 fg.; Gerlach und Bachofen, Gesch. der Röm. I. Bd. 2. Abth. 1851, S. 211-372; Theod. Mommsen, Röm. Gesch. I. Bd. 1. Abth. 5. Aufl. S. 85; Lange, Röm. Alterth. I. Bd. 2. Aufl. S. 269 fg.; Becker, Röm. Alterth. II. Theil, 1. Abth. S. 293 fg.; A. W. Zumpt, das Criminalrecht d. Römer I. Bd. 1865, S. 20; Wilhelm Ihne, Röm. Gesch. I. 1868, S. 100; Ibering, Geist des Röm. R. I. Bd. 2. Aufl. S. 190, 205, 211, 216, 260, 261, 274 Note 147.
Puntschart, Civilrecht der Römer.